Wieviel Zeit darf sich ein Gutachter lassen

Diskutiere Wieviel Zeit darf sich ein Gutachter lassen im Forum Schädling im Haus im Bereich - Hallo, im Sommer 2009 wurde in unserem Haus ein echter Hausschwamm zweifelsfrei von einem Sachverständigen festgestellt. Um eventuelle...
Herr Struve...

Erfahrung macht den Meister, nicht die Kammer.

Ein interessanter Spruch....
Im Gegenteil zu vielen Mitmenschen in der heutigen Zeit rede und schreibe ich nur über Dinge, welche ich verstehe.

Und aus meiner langjährigen Erfahrung aus der Denkmalpflege ist mir sehr gut bewußt, dass zu viel Bausubstanz vernichtet wurde, nur weil man getreu der DIN 68800 gearbeitet hat. Es gibt Alternativen, welche auch schon mit langjährigem Erfolg angewendet wurden. Die Ausführung nach DIN macht zwar den Bauausführenden glücklich und reicher und schützt diesen vor nachdenklicher Vorarbeit. Ja leider ist es so, aber ich möchte damit keinesfalls alle DIN Normen...in Frage stellen. Sie haben Berechtigung!!! Es ging hier nur um das Fachgebiet "Echter Hausschwamm" und die diesbezügliche Bekämpfung (welch ein Wort).

In diesem Sinne Herr Struve, ich akzeptiere Ihre fachliche Kompetenz und dem freundlichen Frager verweise ich gern auf die Antwort von Herrn Böttcher.
 
Das ist ja nett, Alex

aber geholfen hat nicht die Aussage von Böttcher sondern die von Peter Grolms.

Und natürlich habe ich mich an die DIN zu halten. Das ist eine überflüssige Diskussion. Wenn ich nicht nach DIN saniere (n lasse), dann kann ich das Haus auch gleich abreißen.
Zu verkaufen wäre es jedenfalls nicht mehr.

Trotzdem gilt mein Dank allen, die sich an der Diskussion beteiligt haben und wünsche allen, dass sie nie in eine solche Situation kommen. Ein Feuer wäre mir lieber gewesen, das ist wenigstens versichert bzw. versicherbar.
 
DIN - Stand der Wissenschaft und Technik

Als Sachverständiger und vor Gericht gilt die DIN jeglicher Art nicht.

Vor Gericht gilt der ""Stand der Wissenschaft und Technik"" mit dem Sachverständigen, der dies als Sachverständiger vorträgt.

Ich will die Details hier nicht weiter mit der DIN ausweiten, die eine Lobby von Interessen Vertreten mit """DIN-Vorentwürfen"" ist.

Liebe Grüße
 
Herr Böttcher

vermag scheinbar nur zu prollen und sich in unhöflichen, unsachlichen und nicht zur Frage passen Posts zu ergehen. Von Herrn Böttcher stammt sicherlich keine hilfreiche und sachliche Antwort.

In diesem Forumhaben sich schon öfters Fragesteller über die unmögliche Art von Herrn Böttcher beschwert. Es ist schade, dass hier der Forenbetreiber nicht einschreitet oder Fragesteller solche überaus unhöflichen Posts nicht einfach löschen können.

Beispiel:

* "Wenden Sie sich bzw. Ihr Anwalt ans Gericht und nicht an den Gutachter."

>> bezieht sich in keinster Weise auf die Fragestellung und ist in einem unmöglichen, anfahrenden Ton geschrieben

* "Falls Sie es immer noch nicht verstanden haben sollten:
Der Richter entscheidet...."

>> einfach unmöglich diese Art. So sollte nicht in einem Forum mit Fragestellern umgegangen werden. Hier fehlt vollkommen der Respekt. Überheblichkeit ohne Ende

Eine Entschuldigung, an alle ordentlichen Teilnehmer des Forums, aber das mußte mal raus. Ich bin Herrn Böttchers überheblichen, unhöflichen, respeklosen Art schon des Häufigeren in den Foren hier begegnet und habe mich immer neu aufgeregt. So kann man nicht mir Menschen umgehen !!!!
 
Anke Herr Grolms,

dass Sie auf diesen kleinen, aber entscheidenden Unterschied hingewiesen haben.

Mir wurde auch jede Maßnahme als DIN konform angeboten, doch welchen zusätzlich Nutzen der zusätzlich Aufwand hat, konnte mir niemand erklären, außer dass das Konto der Ausführenden besser gefüllt wird.
Mein Architekt sucht nicht nur in der DIN, sondern nach sinnvollen Alternativen.

Soweit mein Exkurs zur bzw von der DIN weg.


Klaus
 
Gutachter

Hallo Herr Scholz,
auch auf die Gefahr hin wieder von einem Jan Wagner als unhöflich bezeichnet zu werden muß ich noch mal in meinem "unmöglichen anfahrenden Ton" antworten:

1. Hier ist kein Rechtsforum, rechtliche Beratung dürfen nur Anwälte bzw. im eng begrenzten Bereich Gutachten SV vornehmen.

2. Ob eine Terminisierung des SV rechtens ist oder nicht kann nur der verhandelnde Richter entscheiden, das liegt in seinem Ermessen. Es gibt keine! gesetzlichen oder anderweitigen Höchstfristen für eine Gutachtenerstellung.
(Damit wäre Ihre Frage eigentlich beantwortet. Es nützt ihnen nichts, wenn sie hier gemeinsam beweint werden oder das lesen wollen was sie tröstet, das wäre eine Aussage wie z.B. ... Monate sollten reichen.)

3. Ich wiederhole mich: So ziemlich das Schlimmste was Sie (oder Ihr Anwalt) machen können ist dem Richter vorzuschreiben wie er seine Arbeit zu machen hätte indem sie ihn besserwisserisch auf angebliche Fristen die üblich sind hinweisen.

4. Es gibt in der ZPO Regelungen bezüglich Verzögerungsschäden. "...Der gerichtliche Sachverständige hat sein Gutachten in angemessener Frist oder in der ihm vom Gericht gesetzten Frist zu erstatten..." (§411 ZPO)
..."Grobe Zeitüberschreitungen können ihn haftbar machen, etwa, wenn in einem selbstständigen Beweisverfahren erkennbar ein naheliegender Schaden droht oder wenn er trotz offensichtlicher Dringlichkeit noch ein Privatgutachten vorzieht, weil er daran mehr verdient. In derartigen Fällen ist auch die Anwendung des §826 BGB zu prüfen." (aus: Carl R. Wellmann, der Sachverständige in der Praxis, Werner Verlag 7. Auflage)
Ob das zutrifft, sollte Ihr Awalt prüfen.
Ich glaube nicht das dieser Fall hier vorliegt.

Bleiben wir mal bei Ihrem eigentlichen Problem, dem Wasserschaden:
Ob und was da gelaufen ist und wer dran schuld ist kann hier nicht geklärt werden, da es nur Ihre sehr magere Version gibt.
Deshalb halte ich mich an Ihre Terminangaben:
Im Sommer 2009 wurde " in unserem Haus ein echter Hausschwamm von einem Sachverständigen zweifelsfrei festgestellt".
Da haben Sie erst einmal ein privates Beweissicherungsgutachten, das den Stand Sommer 2009 dokumentiert (ich hoffe es gibt ein schrifftliches Gutachten mit Fotos!)und einen sachverständigen Zeugen den Sie in einem Rechtsstreit hätten benennen können. Mit dieser Beweissicherung hätten sie erst einmal einige Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung vornehmen lassen können bzw. müssen.
Lassen wir jetzt mal die Frage beiseite wozu Sie jetzt noch einmal ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren beantragt haben und schauen uns die Termine an:
Im November 2009 erfolgte der Auftrag an den SV.
Ca. 2 Wochen sind für die Prüfung des Auftrages und die Entscheidung über die Annahme üblich.
Dann war wahrscheinlich Dezember.
Dann hätte der SV die beiden Parteien zur Ortsbesichtigung mit angemessener Fristsetzung einladen sollen. Das wäre denn irgendwann Ende Dezember/Anfang Januar gewesen.
Das können Sie also vergessen, in der Weihnachtszeit passiert da nix.
Warum der SV im Januar keinen Termin anberaumt hat weiß niemand von uns, lags am Wetter, war er krank, hatte er Urlaub, konnte eine der Parteien nicht teilnehmen...
Ihre Frage zielt darauf ab ob ihm als Begründung Schlamperei oder Faulheit zu unterstellen sei. Das ist reine Spekulation.

Halten zu Gnaden Herr Wagner, das ist nun mal meine direkte und unmögliche Art. Wir sind hier nicht im Forum vom Jungfrauenschutzverein Mariahilf.

Zum Schluß noch zur Ausbreitung des EHS:
Wir wissen nicht ob das Gebäude in der Zeit bewohnt und damit beheizt war oder ob es leer stand.
Bei Leerstand und ohne Heizung glaube ich nicht, das im Winter EHS so rapide wächst wie von ihnen angegeben.

Viele Grüße
Georg Böttcher
 
@Jan Wagner

Aber Georg Böttger hat doch absolut recht und drückt sich unmissverständlich deutlich aus . Manchmal müssen eben klare Worte zum direkten Verstehen benutzt werden . Und....wer wird denn gleich die Mimose spielen ?
 
Vielen Dank Herr Böttcher

diese Ausführungen haben mir geholfen.
Nein, ich will weder beweint werden noch etwas lesen was mir gefällt.

Wenn dem so ist, dass ein Gutachter da frei ist, dann ist das so.

Ich habe das ganze Thema bewusst nur auf diese eine Frage abgestellt, weil alles andere zu weit führen würde.
Nur soviel. Das Gutachten des Beweissicherungsverfahrens besteht zu größten Teil aus aus dem Internet kopierten Texten, inkl. Rechtschreibfehler.
Es wurde eine Ursache genannt, die unmöglich der Auslöser sein kann. Wortwörtlich wurde die Argumentation der Trocknungsfirma übernommen, obwohl kein Trocknungsprotokoll existiert, aus dem die Trocknungsmaßnahmen und die zum Ende verbliebene Restfeuchte hervor gehen.
Des weiteren wurde ein komplettes Zimmer "vergessen" zu trocknen. Und obwohl dies dem Gutachter bekannt ist, geht er der Einfachheit halber davon aus dass die Trocknung ordnungsgemäß verlaufen ist.


Aber das alles ist Schnee von gestern. Ich habe gelernt, dass, wenn der Gutachter behauptet Wasser läuft bergauf, dann ist das so. Geld für ein Gegengutachten haben wir nicht.

So ist das.
 
Vergessenes

Das Haus war während dieser Zeit zwar nicht bewohnt aber beheizt.
 
Gutachter

Wenn Sie in dem Gutachten Ihrer Meinung nach Fehler finden dann informieren Sie das Gericht (nicht den Gutachter!) darüber und bitten Sie, eine Nachbesserung zu veranlassen.
Der Richter entscheidet dann nach seinem Ermessen.

viele Grüße
 
Danke

Aber das alles haben wir ja getan. Wie Sie sicher wissen, ist es sehr schwer etwas gegen ein Gutachten zu unternehmen das im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens erstellt wurde.
Wir haben eine Stellungnahme unseres SV dem Gericht übergeben. Nun ja, das ist natürlich parteiisch, sehe ich ein.

Und ein weiteres Gutachten, sollte es denn überhaupt angeordnet werden, können wir uns schlicht nicht leisten.

Dabei würde eine einfache Inaugenscheinnahme genügen um zu erkennen, dass die vom Gutachter benannte Ursache nicht die Ursache sein kann. Und das ist das eigentlich bittere daran, es ist offensichtlich aber es fehlt schlicht das Geld.

Aber genug gejammert. Es geht weiter! Vielen Dank nochmal an alle die sich hier so rege beteiligt haben!

Und an alle, die mal einen Rad-Urlaub auf dem Vulkanradweg in der Wetterau (Hessen) planen: Die Pension Keltenblick freut sich, Sie begrüßen zu dürfen.
 
Befangenheit des Sachverständigen

Sie schreiben
"""Es wurde eine Ursache genannt, die unmöglich der Auslöser sein kann. Wortwörtlich wurde die Argumentation der Trocknungsfirma übernommen, obwohl kein Trocknungsprotokoll existiert, aus dem die Trocknungsmaßnahmen und die zum Ende verbliebene Restfeuchte hervor gehen.
Des weiteren wurde ein komplettes Zimmer "vergessen" zu trocknen. Und obwohl dies dem Gutachter bekannt ist, geht er der Einfachheit halber davon aus dass die Trocknung ordnungsgemäß verlaufen ist."""

Meiner Meinung ist das mir nicht bekannte Gutachten mit der obigen Aussage anfechtbar.
Denn, wenn Aussagen von der Trocknungsfirma abgeschrieben werden, fehlt meinerseits das hierfür Gutachterliche Sachverständnis.

Und wenn Sie ein Baustellenprotokoll haben, wobei Anwesende, Uhrzeit, was aufgenommen wurde und wie, würde ich die angesprochene Thematik neu durchdenken.

!!Befangenheit!!

Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn ein Sachverständiger
bei Aufnahme und Auswertung des Sachverhaltes in für den Probanden auch bei objektiver Sicht der Dinge in wichtigen Punkten Fehler macht, die in starkem Maße auf mangelnde Sorgfalt deuten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.11.2009, Az. 14 W 43/09)

Für die Besorgnis der Befangenheit genügt jede Tatsache, die auch ein nur subjektives Misstrauen der Partei in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise rechtfertigen kann. Ob der Sachverständige tatsächlich voreingenommen ist, ist unerheblich (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 03.09.2009, Az. 4 W 373/09).
Quelle: http://aktuell.szary.de/sachverstaendigen-ablehnen-702/

Liebe Grüße
 
@Alexander

Ich sehe hier weniger das Sie wissen worüber Sie schreiben als viel mehr einen Rundumschlag gegen irgend welche Regelwerke die Sie offensichtlich nicht zur genüge kennen.

Die DIN, egal welche, sind grundsätzlich erstmal nur Empfehlungen.

Kein Auftraggeber wird gezwungen nach den Empfehlungen der DIN ausführen zu lassen.
Entscheidet sich ein Auftraggeber aber für die Ausführung nach DIN und vergibt so den Auftrag an einen Handwerker ist diese DIN Rechtsverbindlich, auch vor Gericht Herr Grolms.
Die Frage die der Richter stellt ist nämlich:
“was wurde Beauftragt”
Und aus dieser Frage ergibt sich dann auch was der Handwerker dem
Auftraggeber schuldet.

Im übrigen lässt grade auch die DIN 68800/4 genug Spielraum für Abweichungen, z.B. im Denkmalbereich, zu.
Die müssen dann freilich auch mit dem AG abgestimmt werden.

Es ist nicht immer alles schlecht nur weil man es nicht versteht.

Grüße
Oliver Struve
 
Herr Stuve,

können sie sich für eine Definition entscheiden?
Gibt es Ausnahmen?

Ist die DIN nun verbindlich vor Gericht, wenn nach DIN der Auftrag vergeben wird, oder nicht?
Wenn ersichtlich ist, dass es durch Baustoffe, die der DIN entsprechen, ein späterer Schaden entstehen kann, dann bauen sie diese Baustoffe ein, ist ja nach DIN?

Wenn wir in unserem Betrieb uns nur an die DIN halten und es geschieht ein Unfall, da fragt niemand nach der DIN, wenn nicht nach dem Stand der Technik produziert wird, wir es eng.

Dabei ist es im Maschinenbau viel einfacher als bei Renovierungen und Modernisierungen, denn die vor 200 Jahren verwendete Baustoffe und Techniken sind nicht untersucht worden und entsprechen nicht der DIN.


Klaus
 
Anerkannte Regeln der Technik und DIN-Normen

Die DIN-Normen sind nach einer Entscheidung des BGH private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter.

Die DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Sie können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben.
BGH vom 14. Mai 1998 - VII ZR 184/97

@Struve
Sicherlich würde ein Richter nach der Vertragsgestaltung fragen. Die DIN-Norm erfüllt jedoch nicht den Sollzustand einer Minimalforderung ("Anerkannte Regeln der Technik").

Für den Gutachter und Sachverständigen gilt der "Stand der Wissenschaft und der Technik ".
Richtige Ausführung oder Beweise nach neueren wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen, ohne dass bereits die überwiegende Mehrheit der Fachleute in der Praxis diese Meinung als richtig anerkennen oder anwenden muss."

Im einzelnen gibt es
-EnEV und Regeln der Technik
-Stand der Wissenschaft
-Stand der Wissenschaft und der Technik
-Stand der Technik
-Allgemein anerkannte Regeln der Technik
-DIN-Norm

"""Große Bedeutung im gesamten Strafrecht haben die Anerkannten Regeln der Technik als Maßstab für die Bestimmung der Pflichtwidrigkeit eines Handelns, insbesondere bei der Prüfung der Fahrlässigkeit. Die Anerkannten Regeln der Technik werden außerdem erwähnt in § 319 des deutschen Strafgesetzbuches (Baugefährdung) „(1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft...“""
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Anerkannte_Regeln_der_Technik

Eine gute Ausführung zu den verschiedenen Regeln und Stand gibt es hier http://www.richtigbauen.de/info/din/din04.htm

Liebe Grüße
 
Herr Grolms,

Sie schreiben:

>>>“Sicherlich würde ein Richter nach der Vertragsgestaltung fragen. Die DIN-Norm erfüllt jedoch nicht den Sollzustand einer Minimalforderung ("Anerkannte Regeln der Technik").”<<<

Das ist so mal falsch!

Wer um alles in der Welt behauptet das eine DIN-Norm nicht den Sollzustand einer Minimalanforderung erfüllt?

Sie sagten ja selbst schon ganz richtig:

>>>“DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Sie können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter
diesen zurückbleiben.”<<<

Herr Grolms, “sie können”!

Das heißt, und das ist eher der Einzelfall, sie müssen nicht zwangsläufig mit den aaRdT konform gehen.
Da fragt sich der Laie natürlich wozu es Normen gibt wenn diese nicht die aaRdT widerspiegeln.

Die Antwort ist recht einfach.

Zum Zeitpunkt der Normung entsprechen DIN Normen schon den aaRdT, nur altern die Normen gelegentlich schneller als es neue technische Erkenntnisse gibt.

Ungeachtet ob eine DIN nun die aaRdT widerspiegelt oder nicht ist allein diese Rechtsverbindlich wenn sie zur Ausführung vereinbart wurde.
Es ist übrigens auch legitim einzelne Details einer DIN zu ändern.
So können z.B. die Tolleranzen aus der Putzer DIN auch abgeändert oder ganz außen vorgelassen werden.

Genau diese Änderungen sind auch bei der 68800/4 möglich, wenn der Auftraggeber z.B. damit einverstanden ist das der Gesundschnitt von Schwammbefallenem Holz auf unter den in der DIN geregelten Mindestabstand von 1m reduziert wird ist das überhaupt kein Problem.
Das nennt man auch Sonderlösung und die sollte freilich schriftlich fixiert werden.

Herr Grolms,
demzufolge ist diese Aussage hier auch falsch:

>>>“Als Sachverständiger und vor Gericht gilt die DIN jeglicher Art nicht.”<<<

Als Sachverständiger habe ich mich doch nur dazu zu äußern was der Richter wissen will.
Wenn die DIN Auftragsgegenstand war wird der Richter den SV fragen:
“Ist die Ausführung DIN konform, Ja oder nein?”


Grüße
Oliver Struve

Sachverständiger für Feuchteschäden an Gebäuden ;-)
 
Dies ist ein Grund

wieder in die Kirche zu gehen und zu beten.

Herr Stuve, wenn sie wirklich Sachverständiger sind und ggF. von einem Gericht bestellt werden können, dann kann ich jeden Zweifel an Deutschen Gerichten verstehen.

Nicht nur in diesem Threat, sondern auch in anderen zeigen sie neben ihren Äußerungen gegen viele User hier wenig Sachverstand und wenig Höflichkeit.

Vielen Dank fürs Gespräch


Klaus

btw: Schauen sie sich , wenn sie Zeit haben einmal das EU Recht, das in deutsches Recht überführt wurde, genauer an.
 
Nun lieber Klaus,

ich bin nicht sicher ob Sie meinen Sachverstand zum Thema wirklich einschätzen können, ich glaube aber eher nicht.
Ich sehe auch nicht wo ich hier unhöflich war.
Wenn ihre Art der Höflichkeit ist nicht zu widersprechen wenn einer falsches sagt dann nennen Sie es nur Höflichkeit.
Für mich ist derartiges Verhalten verlogene Feigheit.
Die Anonymität aus der heraus Sie das tun ist zudem Widerwärtig!


Was mich allerdings schon noch interessiert,
Warum stellen Sie ausgerechnet mir der ich doch immer so unfreundlich bin eigentlich eine Frage.

Und noch eins, der Beitrag den Sie so monieren war an Herr Grolms und nicht an Sie gerichtet.
 
Thema: Wieviel Zeit darf sich ein Gutachter lassen
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