Wie geht es weiter mit dem Damnum?

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Seit
dem 1.1.2005 können Damnen nur noch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn
die Zinsbindungsfrist eines Darlehens höchstens 5 Jahre beträgt. Dies ist das
Ergebnis der Neuregelegung des §11 EStG. "Das jetzt vorliegende Ergebnis des
Gesetzes dürfte von der Finanzverwaltung sicherlich so nicht gewollt gewesen
sein", erklärt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident des Immobilienverbandes
Deutschland (IVD). Denn mit dem 5. Bauherrenerlass vom 20.10.2003 hatte sie
gerade erst angeordnet, dass ein Damnum von 5 Prozent nur dann zulässig ist,
wenn die Zinsbindungsfrist mindestens 5 Jahre beträgt.



"Im Protokoll des Finanzausschusses hat man daher den Hinweis
aufgenommen, dass das Damnum von der Neuregelung des §11 EStG nicht betroffen
sei. Dieser Hinweis hat jedoch keinerlei Rechtswirkung", so Hans Joachim Beck,
Vorsitzender Richter des 8. Senats des Finanzgerichts Berlin. Im Übrigen ist zu
beachten, dass sich diese Äußerung auch lediglich darauf bezieht, dass die
Finanzverwaltung nach ihrer bisherigen Praxis das Damnum nicht als Vorauszahlung
von Zinsen verstanden hat.



Die Finanzverwaltung wird möglicherweise deshalb nachträglich
dafür sorgen, dass das Damnum von der Neuregelung des §11 EStG ausgenommen wird.
Sicher ist dies jedoch nicht. Möglich wäre dies durch eine Änderung des
Gesetzeswortlautes oder durch eine Verwaltungsanweisung. "Eine
Verwaltungsanweisung wäre jedoch nicht sinnvoll, weil damit zu rechnen wäre,
dass die Rechtsprechung dieser nicht folgen wird", so Beck. "Bis zu einer
Klärung dieser Frage sollte daher entweder von der Vereinbarung eines Damnums
abgesehen oder aber eine Zinsbindungsfrist von genau 5 Jahren vereinbart werden.
Nur so ist man auf der sicheren Seite", erklärt Jürgen Michael Schick.



Mit der Änderung des §11 EStG sollte in erster Linie der
Rechtsprechung des BFH entgegentreten werden. Dieser hatte mit Urteil vom 23.
September 2003 entschieden, dass Erbbauzinsen im Rahmen der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung auch dann sofort als Werbungskosten abgezogen werden
können, wenn sie in einem Einmalbetrag vorausgezahlt werden. Damit war auch die
Möglichkeit gegeben, dass neue Steuersparmodelle z.B. bei geschlossenen
Immobilienfonds, entwickelt werden. Einige Initiatoren planten dann auch die
Auflage solcher Modelle. Der Gesetzgeber hat jedoch von einer Spezialregelung
für Erbbauzinsen abgesehen und stattdessen die allgemeine Regelung des §11 EStG
geändert. Diese Regelung erfasst ihrem Wortlaut nach auch das Damnum. Denn nach
der Rechtsprechung sowohl des BGH als auch des BFH ist das Damnum bei
wirtschaftlicher Betrachtung als Vorauszahlung von Zinsen zu verstehen. Auch bei
einem Damnum handelt es sich deshalb um Entgelt für eine Nutzungsüberlassung,
nämlich die Nutzungsüberlassung von Kapital. Daraus ergibt sich beispielsweise,
dass ein Darlehensnehmer, der das Darlehen vor Ablauf der Zinsbindungsfrist
tilgt, das von ihm gezahlte Damnum anteilig zurückfordern kann.



<div align='right'>Siehe auch:

IVD Immobilienverband Deutschland
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