Wer zahlt nachträgliche Trittschalldämmung in einer Eigentümergemeinschaft?

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Wer
eine Wohnung in einem Altbau erwirbt, der sollte sich nicht darauf verlassen,
dass er bei nachträglichen Umbauten für einen besseren Schallschutz von den
Miteigentümern finanzielle Unterstützung erhält. Das geht nach Auskunft des
LBS-Infodienstes Recht und Steuern aus einem aktuellen Gerichtsurteil hervor.
(Oberlandesgericht Celle, Aktenzeichen 4 W 4/05)



Der Fall: Die Umbauten waren nicht gerade billig. Nachdem
ein Mann sich eine Wohnung in einem Haus aus den 30er Jahren des vergangenen
Jahrhunderts gekauft hatte, entschied er sich für den Einbau einer
Trittschalldämmung. Er wollte, dass die Eigentümergemeinschaft sich daran
beteiligt, denn schließlich sei der Estrich unter seinem Bodenbelag ja ein
Bestandteil des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Nachbarn sahen allerdings gar
nicht ein, warum sie etwas beisteuern sollten. Das sei eine Privatsache des
Neuen. Es kam zum Prozess.



Das Urteil: Die Gesamtheit der Eigentümer darf nicht mit
dem nachträglichen Schallschutz für eine einzelne Wohnung belastet werden,
entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Celle. Im konkreten Fall sei der
Ausstattungszustand des Objekts beim Kauf ausschlaggebend gewesen, stellten die
Richter fest. Wenn der Eigentümer später damit nicht zufrieden sei, müsse er
selbst für den Umbau des Bodens aufkommen.



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