Wer bei der Diebstahlsmeldung bummelt, verliert den Versicherungsschutz

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Der Fall: Die Einbrecher hatten nicht lange gefackelt und
einfach eine Kellertür aus den Angeln gehoben, um an die dahinter verborgenen
Wertgegenstände heranzukommen. Eines Nachmittags entdeckte der Eigentümer die
Straftat und rief sofort die Polizei. Lediglich seine Hausratversicherung setzte
er erst 13 Tage später über den Schaden in Höhe von 3.118 Euro in Kenntnis.
Seine Begründung für diese Verzögerung: Es habe deswegen so lange gedauert, weil
er auf ein seiner Meinung nach erforderliches Schadensformular der Polizei habe
warten müssen. Die Assekuranz wollte das nicht anerkennen und verweigerte wegen
schuldhaften Zögerns des Versicherten eine Auszahlung der Summe.



Das Urteil: Zum Leidwesen des Betroffenen schlossen sich
die Richter einer Zivilkammer der Meinung der Versicherung an. Wer geschlagene
13 Tage verstreichen lasse, der habe seine Ansprüche verwirkt. Das Warten auf
ein Formular erkannten die Juristen nicht als ausreichende Entschuldigung an.
Für die Benennung eines konkreten Schadens sei dieser Vordruck nicht wichtig,
der Bestohlene hätte eben eigenständig eine Liste der vermissten Gegenstände
anfertigen und diese der Versicherung zusenden müssen. Das sei "umgehend" nötig,
hieß es im Urteil.



<div align='right'>Siehe auch:

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