VPB-Ratgeber: Immobilienkauf beim Notar

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Grundstück,
Haus oder Eigentumswohnung dürfen in Deutschland nur über einen Notar gekauft
werden. Der Notar übernimmt mit der Abwicklung der Grundstücks- und
Immobiliengeschäfte hoheitliche Aufgaben. Er ist in diesem Zusammenhang an eine
Gebührenordnung gebunden und muss gesetzliche Vorschriften erfüllen. "Das soll
Käufer wie auch Verkäufer vor Betrug schützen", erläutert Thomas Penningh,
Vorsitzender des Verbands Privater Bauherren (VPB). Wie das Prozedere
funktioniert, das hat der Verbraucherschutzverband in seinem neuen
Bauherren-Ratgeber "Immobilienkauf beim Notar" zusammengestellt.



Zu den klassischen Aufgaben, die der Gesetzgeber dem Notar bei
der Abwicklung von Grundstücksgeschäften auferlegt, gehört beispielsweise die
Einsicht ins Grundbuch. Außerdem muss der Notar die Vertragspartner über
eventuelle Risiken des Vertrages aufklären. Das soll allen Beteiligten
Sicherheit bringen. "Allerdings", warnt Thomas Penningh, "wird die Rolle des
Notars gerade von Laien häufig überbewertet. Vor allem private Bauherren, die
nur einmal im Leben Grund und Immobilie erwerben, gehen meist davon aus, der
Notar kümmere sich automatisch um ihre Belange. Das muss er aber nicht", mahnt
VPB-Vorsitzender Penningh. "Der Notar braucht nicht zu prüfen, ob ein Vertrag
im Interesse des Bauherrn ist. Im Gegenteil, als Unparteiischer darf er nicht
einmal auf mögliche wirtschaftliche Nachteile für den Hauskäufer hinweisen."



Der Fall der wirtschaftlichen Benachteiligung kann aber schnell
eintreten. Ein typisches Beispiel sind nach Erfahrung des VPB die
Anliegergebühren. Normalerweise übernimmt sie der Bauträger vertraglich - und
lässt sie sich im Gesamtpaket mit Grund und Haus vom Käufer mitbezahlen. Wird
die Erschließung dann - teils Jahre später - endlich fertig, dann holt sich die
öffentliche Hand die Erschließungskosten vom Bauträger. Ist dieser inzwischen
aber zahlungsunfähig, das Unternehmen vielleicht nicht mehr am Markt, dann
wendet sich die Kommune an den neuen Eigentümer. "Er muss in die Bresche
springen und letzten Endes den Erschließungsbetrag doppelt berappen", resümiert
Baufachmann Penningh.



Diesen Betrag kann sich der Hauseigentümer nach geltender
Rechtsprechung (BGH Urteil vom 17.1.2008, Aktenzeichen III ZR 136/07) unter
Umständen beim beurkundenden Notar zurückholen. Und zwar dann, wenn dieser
versäumt hat, auf das Risiko aufmerksam zu machen, beziehungsweise, wenn er
nicht erläutert hat, wie das erkannte Risiko zu begrenzen ist. Den Notar trifft
also eine doppelte Belehrungspflicht.



Bis der Hauskäufer sein Geld zurück bekommt, kann es aber lange
dauern. Um solche und andere bösen Überraschungen von vornherein zu vermeiden,
rät VPB-Vorsitzender Penningh allen Käufern und privaten Bauherren, sich VOR
Vertragsabschluss Rat beim Experten zu holen, den vom Verkäufer oder Notar
vorgelegten Entwurf immer gründlich prüfen zu lassen und eigene Vorstellungen
frühzeitig einzubringen.



Der Bauherren-Ratgeber "Immobilienkauf beim Notar" ist kostenlos
und kann im PDF-Format ab sofort heruntergeladen werden unter

vpb.de >> Services >> Kostenlose Angebote
.



siehe auch für weitere Informationen:<img src="http://www.baulinks.de/i/m-leer.gif" alt="Immobilienkauf, Immobilien, Notar, Hauskauf, Eigentumswohnung, Grundstücksgeschäft, Immobiliengeschäft, Verbraucherschutz, Anliegergebühren, Bauträger, Erschließungskosten" width="4" height="4" border="0">






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