Vorschriften zur Auslegung der öffentlichen Kanalisation?

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Winzerhöfler

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hallo zusammen,

wir haben heute zum dritten mal innerhalb zwei monaten wasser in unserem neuen hof gehabt. das meiste wasser kommt immer aus der kanalisation. der rest von der straße. die gemeinde meint dass die kanalisation nicht zur aufnahme großer wassermengen ausgelegt sei und nichts für uns tun kann. wir müssten uns selbst vor dem wasser schützen was durch die kanalisation auf unser grundstück gedrückt wird.

kann das wirklich sein? muss nicht die kanalisation auf ein 100jähriges wasserereigniss o.ä. ausgelegt sein? wenn das hier alle zwei wochen passiert haben wir nicht wirklich freude hier.... :-(

gegenmaßnahem planan wir zwar, konnten aber noch nichts davon umsetzten. (rückschlagklappe, erhöhung der grundstückseinfahrt usw.)

kann sich die gemeinde hier tatsächlich so einfach aus der affäre ziehen?

danke schonmal!

grüße vom kaiserstuhl!
 
Entwässerung

Gegen Rückstau aus dem öffentlichen Netz muß man schon selber vorsorgen, z.B. mit einer Rückstauklappe.
Genaueres kann man nur bei Kennrnis der gesamten Situation vor Ort sagen.
Die Planung sollte man als Laie lieber jemandem überlassen, der sich damit auskennt.

Viele Grüße
 
Rüchstaueinrichtung

Hallo,
bei einer Rückstaueinrichtung in der Abwasserleitung ist zu beachten, dass herkömmliche Rückschlagklappen nur für Abwasser ohne Fremdstoffe geeignet sind!
Soll fäkalhaltiges Abwasser durchgeleitet werden, sind nur elektrisch oder ähnlich fremdbetätigte Rückstaueinrichtungen zugelassen.
In den Baumärkten werden in den allermeisten Fällen die falschen bzw. für den Einsatzzweck ungeeigneten Rückstaueinrichtungen verkauft. Mit dem Ergebnis, das im Schadensfall niemand für die Schäden aufkommt.
Gruß, Kalle.
 
Klasse Situation...

Vielleicht können Sie sich wenigstens von den Abwassergebühren befreien lassen?

Betrifft das auch noch andere Grundstücksbesitzer?

Grüße

Thomas
 
Keller unter Wasser

Guten Tag,

Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden gilt für Schmutz- und für Niederschlagswasser, wenn letztere nicht an den Grundstückseigentümer abgetreten wurde.
Die Gemeinde muß schließlich gegenüber den staatlichen Umweltämtern oder Ämtern für Wasserwirtschaft ein genehmigtes Abwasserkonzept nachweisen können (hier gibt es länderspezifische Regeln).
Im Rheinland hat der Staatsanwalt mal reihenweise die Hauptverwaltungsbeamten verhaften lassen, weil sie die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden nicht so ernst genommen hatten.

Zuvor müssen Sie sich aber selber schützen und nachweisen, daß Sie eine Abwasseranlage besitzen, die auch der DIN entspricht.
Danach sind z.B. Abflüsse unter Rückstauebene immer mit einer automatisch arbeitenden Hebeanlage zu versehen.
Besser ist es, man hat sowas erst gar nicht.
Falls doch: nachrüsten !!
Die Rückstauebene ist im Zweifel Straßenoberkante + 20 cm.
Über ihre exakte Berechnung informiert das Kanalbauamt.

Als zweites sollten Sie dafür sorgen, daß ein schadloser Regenwasserablauf auch bei Starkregenereignissen möglich ist. Er darf bei Mischkanalisation z.B. erst unmittelbar vor der Grundstücksgrenze in den Hausanschlußkanal einmünden.
Großzügig bemessene Rigolen schützen Sie vor Ärger damit.

Je nach örtlicher Situation wird Ihnen sicher noch das eine oder andere einfallen.

Grüße vom Niederrhein
 
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