Türbandexperte Dr. Hahn mit Tipps gegen Plagiate

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Auch das Mönchengladbacher Unternehmen Dr. Hahn ist ein Opfer
dieser Produktpiraterie. Auf der diesjährigen Branchenmesse fensterbau / frontale ärgerten
sich die Türbandspezialisten über Plagiate aus chinesischer Produktion. Nahezu
detailgetreue Nachbildungen von Hahn-Markenbändern der Typen KT-E, Serie 60 AT
und Türband 3. Der Händler empfahl sogar seine Ware als gelungene Imitation.
Gegen derartige Dreistigkeiten hilft nur eines: Der Stand gehört per
einstweiliger Verfügung sofort geschlossen und den Produktpiraten das Handwerk
gelegt.



Nötiger Beistand



Leichter gesagt als getan. In aller Regel schützt ein
Unternehmen seine technischen Erfindungen mittels Patentrechten. Da es aber Zeit
benötigt, die komplexen technischen Sachverhalte patentrechtlich aufzuarbeiten,
sind sie für das spontane, schnelle Eingreifen mit dem Ziel der kurzfristigen
Schließung eines Messestandes kaum geeignet. Es sei denn, es wurde ein Abgleich
der kopierten Produkte mit den eigenen Schutzrechten bereits im Vorfeld
vorgenommen. Dann verfügt man über alle Trümpfe und Handlungsoptionen.



Keine Frage des Geschmacks



Schnelleren Erfolg vor Nachahmungen und Piraterie im gesamten
Gebiet der europäischen Gemeinschaft verspricht der Geschmacksmusterschutz. Er
entsteht durch Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters zum Beispiel beim

Deutschen Patent- und Markenamt
in München oder dem

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
in Alicante. Die Schutzdauer beträgt
bis zu 25 Jahre. Das einzutragende Geschmacksmuster muss neu sein und Eigenart
besitzen. Es bietet Schutz gegen vorsätzliche Nachahmung sowie gegen
selbstständige Entwicklung ähnlicher Geschmacksmuster.



Ohne Eintragung entsteht ein sofortiger Geschmacksmusterschutz
gegenüber vorsätzlicher Nachahmung durch ein "nichteingetragenes
Geschmacksmuster". Sein Schutz beginnt mit der Erstveröffentlichung gegenüber
den Fachkreisen für die Dauer von drei Jahren, zum Beispiel durch Ausstellung
des Produkts auf einer Messe.



Auch wenn ein Geschmacksmuster zunächst nur ein formelles Recht
begründet und erst im Verletzungsprozess überprüft wird, ob auch eine materielle
Rechtsbeständigkeit gegeben ist, so bietet es doch für ein schnelles Vorgehen
mittels einstweiliger Verfügungen wie auch zur außerprozessualen
Auseinandersetzung mit Abnehmern derartiger China-Importe immer gute bis sehr
gute Argumentationsmöglichkeiten.



Weitere Rechtsmittel



Zudem gibt es seit kurzem den so genannten ergänzenden
wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach §4 Nr.9 UWG. Die Inanspruchnahme
eines solchen Schutzes ist heute bei einer der vier folgenden Alternativen
möglich:



  1. Herkunftstäuschung: Der Abnehmer (nicht das Fachpublikum) kann
    das nachgeahmte Produkt allein aufgrund des Aussehens einer bestimmten
    Herkunft zuordnen. Der Originalhersteller muss dies darstellen können, zum
    Beispiel anhand eines demoskopischen Gutachtens.

     
  2. Rufausbeutung: Der Produktpirat nutzt beim Vertrieb seiner Ware
    den Ruf des Originals in unangemessener Weise aus oder er beeinträchtigt
    ihn. Etwa dann, wenn Werbemittel- oder Verkaufsunterlagen des
    Originalherstellers für den Vertrieb der Plagiate genutzt werden.

     
  3. Unrechtlich erlangte Kenntnisse und Unterlagen: Die dritte
    Möglichkeit ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ist dann
    gegeben, wenn die Kenntnisse und Unterlagen für die Nachahmung unredlich
    erlangt wurden. Eine solche unredliche Erlangung ist zum Beispiel bei Fällen
    der Wirtschaftsspionage anzunehmen. Nicht aber, wenn die Waren frei im
    Handel erworben werden.

     
  4. Behinderung: Eine gezielte Behinderung liegt nahe, wenn zum
    Beispiel Produkte 1:1 nachgebaut, also sklavisch nachgeahmt werden.
Grenzen setzen



Mit Hilfe des so genannten Grenzbeschlagnahmeverfahrens kann
schutzrechtsverletzende Ware frühzeitig aus dem Verkehr gezogen werden. Ein
Antrag des Markeninhabers genügt und die Zollstellen sind ermächtigt, im
Verdachtsfall schutzrechtsverletzende Ware vorübergehend zurückzuhalten. Der
Antragsteller wird informiert und kann die Echtheit der Ware beurteilen. Auf
Basis dieser Beurteilung wird über die endgültige Beschlagnahme entschieden.



Am Ende des Verfahrens steht meist die Vernichtung der gefälschten Ware. Wenn
auch die Zollbeamten bei weitem nicht alle Waren kontrollieren, den Versuch ist
es wert, zumal das geschädigte Unternehmen die Behörden grundsätzlich über
anstehende Lieferungen informieren kann.



Quellen anzapfen



Dass chinesische Produktpiraten nicht mehr lange schalten und walten können,
bleibt abzuwarten. Ein Vorgehen gegenüber dem chinesischen Hersteller allerdings
wird nur relativ wenig Druck auf ihn ausüben, da deutsche Urteile in China in
der Regel nicht vollstreckt werden können. Darüber hinaus müsste eine sehr lange
Prozesslaufzeit angenommen werden, da sämtliche Zustellungen im diplomatischen
Wege nach China zu erfolgen hätten.



Wesentlich leichter ist es daher, deutsche oder europäische Ansprechpartner
zu ermitteln, die am Vertrieb dieser Produkte mitarbeiten. Zum Beispiel eine
Handelsagentur oder ein inländischer Vertreter. Dafür empfiehlt sich die
Kontaktaufnahme zu deutschen oder europäischen Ansprechpartnern, die am Vertrieb
der Plagiate mitarbeiten. Etwa Handelsagenturen oder Vertreter, über die ein
Testkauf abwickelt wird. Liegen die Produkte vor, können die Rechtsverletzungen
exakt definiert werden. Sämtliche Lieferpapiere etc. sind wichtige Beweismittel
für eine gerichtliche Auseinandersetzung.



Klaus Weiss, Leiter Marketing bei Dr. Hahn: "Der Verlust von Marktanteilen
und die Beeinträchtigung des guten Rufs durch Produktpiraterie werden wir, darf
aber auch die Beschlagbranche nicht tatenlos hinnehmen. Zu unserer erfolgreichen
Markenstrategie gehört deshalb die Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden
rechtlichen Mittel."



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