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Wohnungseigentümer
sind berechtigt, den zum Sondereigentum gehörenden Bodenbelag ihrer Wohnung zu
entfernen und durch einen anderen zu ersetzen. "Die Veränderung des Bodenbelags
darf jedoch nicht über das unvermeidliche Maß hinaus zu Trittschallbelästigungen
in der darunter liegenden Wohnung führen", warnt eindringlich Anette Rehm von
der Quelle Bausparkasse. Notfalls müsste sogar der neu verlegte Bodenbelag
wieder beseitigt werden. "Selbst dann, wenn ein hoher Kostenaufwand damit
verbunden wäre", betont Rehm.
Vor allem Eigentümer in Altbauten müssen hier vorsichtig sein.
Wer zum Beispiel in einem Anfang des 20. Jahrhunderts errichteten und erst
später in Wohnungseigentum aufgeteilten Gebäude eine Wohnung kauft, dem sollte
bewusst sein, dass dieses Gebäude ohne Beachtung der erst in späterer Zeit
erstellten immissionsbegrenzenden DIN-Normen errichtet wurde.
In einem vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf verhandelten
Fall hatte ein neuer Wohnungseigentümer den Teppichboden durch Parkett ersetzt,
was zu einer erheblichen Trittschallbelästigung in der darunter liegenden
Eigentumswohnung führte. Der dadurch genervte Nachbar erstritt vor dem OLG
erfolgreich, dass das Parkett wieder entfernt werden musste (OLG Düsseldorf,
Urteil vom 13.11.2007, Az. 3 Wx 115/07).
siehe auch für weitere Informationen:<img src="http://www.baulinks.de/i/m-leer.gif" alt="Trittschallschutz, Parkett, Baurecht, Sondereigentum, Bodenbelag, Trittschallbelästigung, Belästigung durch Trittschall, Altbau" width="4" height="4" border="0">
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siehe zudem:
sind berechtigt, den zum Sondereigentum gehörenden Bodenbelag ihrer Wohnung zu
entfernen und durch einen anderen zu ersetzen. "Die Veränderung des Bodenbelags
darf jedoch nicht über das unvermeidliche Maß hinaus zu Trittschallbelästigungen
in der darunter liegenden Wohnung führen", warnt eindringlich Anette Rehm von
der Quelle Bausparkasse. Notfalls müsste sogar der neu verlegte Bodenbelag
wieder beseitigt werden. "Selbst dann, wenn ein hoher Kostenaufwand damit
verbunden wäre", betont Rehm.
Vor allem Eigentümer in Altbauten müssen hier vorsichtig sein.
Wer zum Beispiel in einem Anfang des 20. Jahrhunderts errichteten und erst
später in Wohnungseigentum aufgeteilten Gebäude eine Wohnung kauft, dem sollte
bewusst sein, dass dieses Gebäude ohne Beachtung der erst in späterer Zeit
erstellten immissionsbegrenzenden DIN-Normen errichtet wurde.
In einem vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf verhandelten
Fall hatte ein neuer Wohnungseigentümer den Teppichboden durch Parkett ersetzt,
was zu einer erheblichen Trittschallbelästigung in der darunter liegenden
Eigentumswohnung führte. Der dadurch genervte Nachbar erstritt vor dem OLG
erfolgreich, dass das Parkett wieder entfernt werden musste (OLG Düsseldorf,
Urteil vom 13.11.2007, Az. 3 Wx 115/07).
siehe auch für weitere Informationen:<img src="http://www.baulinks.de/i/m-leer.gif" alt="Trittschallschutz, Parkett, Baurecht, Sondereigentum, Bodenbelag, Trittschallbelästigung, Belästigung durch Trittschall, Altbau" width="4" height="4" border="0">
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Wenn
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siehe zudem:
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Baurecht •
Urteile •
Parkett •
Bodenaufbau • <em style="font-style: normal">
Fußboden</em> bei BAULINKS.de
- Literatur / Bücher zu den Themen
<a target="buecher" href="http://www.baubuch.de/wpihilfe/buecherkiste.php4?keyword=Bodenbeläge,