Sicherungsumfang von Bürgschaften: Vorsicht bei nachträglichen Änderungen des Bauvertrages!

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"Auch
wenn es im Bauwesen inzwischen als üblich angesehen wird, Bürgschaften zu
stellen bzw. zu fordern, darf doch nicht vergessen werden, dass die Übergabe
einer Bürgschaft ausdrücklich im VOB- bzw. BGB- Bauvertrag vereinbart werden
muss." Darauf wies der Hauptgeschäftsführer des Hauptverbandes der Deutschen
Bauindustrie, RA Michael Knipper, hin. Es gebe weder einen Handelsbrauch noch
ein Gewohnheitsrecht, aus dem der Auftraggeber einen Anspruch auf Übergabe einer
Bürgschaft oder Sicherheitsleistung herleiten könne.



Wichtig sei dabei, dass im Bauvertrag neben der Höhe der
Sicherheitsleistung auch der Sicherungszweck konkret benannt werde. Dies sei
insbesondere beim BGB-Bauvertrag von essentieller Bedeutung. Beim VOB-Vertrag
könne der Sicherungszweck zwar aus § 17 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B hergeleitet werden,
sei allerdings dann auf die dort genannten Punkte "vertragsgemäße Ausführung"
und "Mängelansprüche" begrenzt. Um Unklarheiten im Vorfeld zu vermeiden, sollte
auf die vertragliche Bestimmung des Umfanges der abgesicherten Ansprüche
besonders geachtet werden.



Dies sei insbesondere im Hinblick auf die Frage der Auswirkung
von nachträglichen Vertragsänderungen auf den Bürgschaftsumfang zu sehen, so
Knipper. Hier sei das sog. "Verbot der Fremddisposition" nach § 767 Abs. 1
Satz 3 BGB zu beachten. Dies bedeute, dass die Parteien des (BGB- oder <nobr>VOB/B-)</nobr><span style="font-size: 1px">
</span>Bauvertrages nach Übernahme der Bürgschaft durch den Bürgen die Haftung
des Bürgen durch Änderungen des Bauvertrages - ohne Beteiligung des Bürgen -
nicht ändern können (s. BGH, Urteil vom 10.02.2005 - VII ZR 373/03).



Soweit Änderungen die Stellung des Bürgen verschlechtern, seien sie ihm
gegenüber unwirksam, er hafte nur im bisherigen Umfang. Schlimmstenfalls könne
die Haftung sogar ganz entfallen. Die Haftung des Bürgen ändere sich also nicht
automatisch mit der nachträglichen Vertragsänderung, mahnt Knipper zur Vorsicht.
Sofern es zu Änderungen der Leistungspflichten oder Leistungsmodalitäten des
Bauvertrages komme, sei der Bürge mit zu berücksichtigen und sein Einverständnis
oder gegebenenfalls eine weitere Bürgschaft einzuholen.



Als nachträgliche Änderungen, für die der Bürge nicht hafte, führt Knipper
exemplarisch die Verlängerung der Bauausführungsfrist (BGH, Urteil vom
27.01.2004 - XI ZR 111/03), den Verzicht der Bauvertragsparteien auf die
Durchführung einer förmlichen Abnahme (OLG Hamburg, Urteil vom 4.05.1990 - 1 U
130/89 ), das Verlangen zusätzlicher Leistungen (OLG München, Urteil vom
23.03.2004 - 9 U 4089/03) und die Verlängerung der Gewährleistungspflicht (LG
Berlin, Urteil vom 19.12.2002 - 95 O 135/02) auf.



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