Sicherheit von Bauten: Fast jeden Tag wird eine Halle geschlossen

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Die Architektenkammer Rheinland-Pfalz rät verunsicherten
Bauherren, seien es öffentliche Institutionen oder private Unternehmen, ihre
baulichen Anlagen regelmäßig durch Sachverständige begutachten zu lassen. Gerade
wenn weit gespannte Decken und Träger bauphysikalischen Belastungen wie in
Schwimmbädern ausgesetzt sind, ist eine regelmäßige Untersuchung und Prüfung auf
Tragfähigkeit nötig. Hier kommt Sparen teuer: Schäden werden dann nicht
frühzeitig erkannt und im besten Fall wird nur die Reparatur teurer.
Haftungsrisiken und Verantwortlichkeit für Gesundheit und Leben, lassen eine
sachliche und rechtzeitige Analyse möglicher Schadenspotenziale dringend
angeraten sein.



Grenzen bei der Deregulierung des Baurechtes



Nach Auffassung der Architektenkammer sollten die für das
Bauordnungsrecht Zuständigen eine Deregulierung nicht um ihrer selbst betreiben.
Regelmäßige Kontrollen, zum Beispiel alle fünf Jahre, sind allemal Schäden und
Unfällen bzw. höheren Versicherungskosten vorzuziehen. Die Baubehörden seien gut
beraten - so die Kammer - sich auf die Aufgaben der Prävention und Baukontrolle
zu konzentrieren.



Die tragischen Ereignisse in Bad Reichenhall geben seitens der
Architektenkammer Rheinland-Pfalz (erneut) Anlass, auf eine problematische
Entwicklung des Bauordnungsrechtes in Deutschland und damit auch in
Rheinland-Pfalz hinzuweisen. Unter dem Druck leerer Kassen und mit dem Ziel der
Deregulierung wurden in der Vergangenheit Regelungen gestrichen, die der
öffentlichen Sicherheit von Bauwerken dienten.



Zu nennen sind die Abschaffung der öffentlich rechtlichen
Gebrauchsabnahme und die Abschaffung des öffentlich rechtlichen Bauleiters. Die
Gebrauchsabnahme ist nur noch für "fliegende Bauten", wie zum Beispiel ein
Jahrmarktskarusell, verbindlich geregelt. Im Freistellungsverfahren, d.h. bei
Baumaßnahmen ohne Baugenehmigung und Prüfung der Bauunterlagen, hat sich die
Gefahr, dass es zu "Wildwuchs" zu Lasten von Bauvorschriften und Nachbarn kommt,
bestätigt. Die in der LBauO noch verbliebene Regelung einer
Bauzustandsüberwachung von Bestandgebäuden durch die Bauaufsichtsbehörden kann
das Risiko mangelnder Bauausführung oder unerwarteter Bauteilalterung nicht
kompensieren, da es sich um eine "Kann-Vorschrift" handelt.



Bei der fast schon üblichen Praxis, größere, in der Regel auch
öffentlich zugängliche Gebäude durch Investoren und Generalunternehmer errichten
zu lassen, wird häufig auf die unabhängige, freiberufliche Bauüberwachung durch
qualifizierte Architekten und Ingenieure verzichtet. Zum Teil werden dabei unter
Kosten- und Zeitdruck Konstruktionen gewählt - und an billigstbietende
Unternehmen vergeben - bei denen nicht Qualität und Sicherheit, sondern der
Preis ausschlaggebend ist. Wenn gleichzeitig die vorherige Kontrolle im
Genehmigungsverfahren auf ein Minimum reduziert ist und Bauunterhaltung sowie
Zustandskontrolle durch den Bauherren vernachlässigt werden, ist eine Gefährdung
von Personen und Sachwerten programmiert.



Aufgabe staatlicher Verwaltung im Bereich des Bauordnungsrechtes
ist die (Grundrechts-)Gewährleistung der Sicherheit von Leben und Gesundheit der
Menschen, die die Gebäude bewohnen, in ihnen arbeiten oder ihre Freizeit
verbringen. Deshalb erneuert die Architektenkammer ihre Forderung nach dem
sogenannten Vier-Augenprinzip, d.h. einer präventiven Kontrolle zur
Qualitätssicherung - wie es zum Beispiel die Norm ISO 2000 ff. im
Qualitätsmanagement fordert. Dies ist eine Vorschrift von vielen, die auf
kostenträchtigem privatrechtlichem Wege versuchen, die zum Teil durch die
"Entbürokratisierung" und den Wegfall öffentlich-rechtlicher Regeln verloren
gegangene Qualitätskontrolle wieder herzustellen.



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