Serie "Hausverwaltung": Vertragsgemäßer Gebrauch einer Mietwohnung

Diskutiere Serie "Hausverwaltung": Vertragsgemäßer Gebrauch einer Mietwohnung im Forum Sanierung allgemein im Bereich - Was heißt eigentlich "vertragsgemäß", und was heißt "vertragswidrig"? Ein Mieter hat zwar das Recht, eine Wohnung in Gebrauch zu nehmen -...
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Was
heißt eigentlich "vertragsgemäß", und was heißt "vertragswidrig"? Ein Mieter hat
zwar das Recht, eine Wohnung in Gebrauch zu nehmen - Schaden verursachen darf er
aber nicht!



Ist der Mietvertrag erst einmal abgeschlossen, hat der Vermieter
damit das Besitzrecht an seiner Wohnung an den Mieter übertragen.
Selbstverständlich bleibt das Mietobjekt aber Eigentum des Vermieters.
Der Mieter erhält jedoch das Nutzungsrecht an der Wohnung. Das es hierbei
mitunter zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten kommen kann, ist auch an den
zahlreichen Mietstreitigkeiten zu erkennen, die jährlich bundesweit die
Schreibtische der Richter schmücken. So kommt es immer wieder vor, ...



  • dass sich einerseits der Mieter Freiheiten heraus nimmt, die mit
    dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache nichts mehr zu tun haben, und



  • andererseits der Vermieter die Rechte des Mieters einfach unter
    den Tisch kehrt.






Im Grunde genommen, ist in jedem vorformulierten Mietvertrag
genauestens festgelegt, in welcher Art und Weise der Mieter die Wohnung und die
damit verbundenen Gemeinschaftseinrichtungen nutzen darf. Wie soll sich der
Vermieter nun aber verhalten, wenn der Mieter auf einmal den Wunsch hat, die
Wohnung zu verändern? ... oder ohne Zustimmung bzw. sogar gegen den Willen des
Vermieters schon verändert hat? Hat der Mieter überhaupt das Recht auf
Mitbenutzung der Gemeinschaftseinrichtungen und wenn ja, in welchem Umfang? Oder
ist sein Nutzungsrecht nur auf die Wohnung beschränkt?



Ist die Wohnung über Jahre vermietet, hinterlässt das naturgemäß
Spuren. Zum Anspruch des Mieters, die Wohnung zu nutzen, gehört
selbstverständlich, dass er sie in bestimmtem Grad abnutzen darf - denn dafür
bezahlt er ja seine Miete! "Normale Abnutzungen", die sich bei vertraglicher
Nutzanwendung unabwendbar ergeben, zahlt er mit der Miete ab. Von daher sind
Vermieter wegen derartiger Mängel nicht autorisiert, Entschädigungsforderungen
an den Mieter zu stellen (§ 538 BGB).



Sollte der Teppichboden im Laufe der Jahre abgetreten sein oder
das Email der Badewanne durch Putzen rau geworden, so sind dies Spuren einer
ganz normalen Abnutzung. Hat der Mieter die Wohnung vertragsgemäß in Gebrauch
und wird sie dadurch normal abgenutzt, sind diese Mängel mit den monatlichen
Mietzahlungen beglichen. Ausnahme: Beinhaltet der Mietvertrag eine
Schönheitsreparaturenklausel, muss der Mieter in bestimmten unterschiedlichen
Abständen die Räume der Wohnung renovieren - und dem gemäß ebenso gewöhnliche
Abnutzungsspuren beseitigen. Eine dem entsprechende Vereinbarung sollte deshalb
in keinem Mietvertrag fehlen. Doch aufgepasst: Vermieter sollten sich unbedingt
die Folgen des BGH Urteils vom 23.06.04 unter VIII ZR 361/03 klar machen. Dabei
geht es um die Unwirksamkeit einer mietvertraglichen Formularklausel, durch die
dem Mieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen nach einem "starren"
Fristenplan auferlegt wird. ... die Serie "Hausverwaltung" wird
fortgesetzt ...




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