Saison-Kurzarbeitergeld: Neue Winterregelung im Baugewerbe endlich unter Dach und Fach

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Nach
fast zweimonatigem Ringen haben sich die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und
SPD auf eine Fassung des "Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung"
geeinigt, mit dem ein aus Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung finanziertes
Saison-Kurzarbeitergeld eingeführt wird. Diese Fassung wurde am 16. März 2006
mit großer Mehrheit im Bundestag verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrats
gilt als sicher. Dieses Gesetz soll am 1. April 2006 in Kraft treten.



Die Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse während der
Schlechtwetterzeit und die Beseitigung der Winterarbeitslosigkeit der
Bauarbeiter waren in der Tarifrunde 2004/2005 ein wesentlicher Schwerpunkt der
Tarifverhandlungen für das Baugewerbe. Zwischen den Tarifvertragsparteien wurde
Einvernehmen darüber erzielt, dass die gesetzlichen und tariflichen Instrumente
zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft verbessert
werden sollten. Im Vordergrund steht dabei der Ersatz des Winterausfallgeldes
durch ein so genanntes Saison-Kurzarbeitergeld, das nun auf den Weg gebracht
ist.



Die Flexibilität der Betriebe bei Auftragslücken, Auftragsmangel
und Schlechtwetter wird durch das neue Instrument eines
Saison-Kurzarbeitergeldes erhöht werden. Eine individuelle Sozialkostenbelastung
der Betriebe bei Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse trotz
Arbeitsausfalls aus wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen, wie sie
heute sowohl bei Bezug von Kurzarbeitergeld als auch bei Bezug von
Winterausfallgeld ab der 101. witterungsbedingten Ausfallstunde besteht, wird
zukünftig nicht mehr bestehen.



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Die Eckpunkte der gesetzlichen Neuregelung lassen sich wie folgt
zusammenfassen:



  • Saison-Kurzarbeitergeld



In der auf die Monate Dezember bis März verkürzten
Schlechtwetterzeit haben Arbeitnehmer in Betrieben des Baugewerbes bei
Arbeitsausfällen, die auf wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen oder
auf einem unabwendbaren Ereignis beruhen, Anspruch auf ein so genanntes
Saison-Kurzarbeitergeld, wenn der Arbeitsausfall vorübergehend und nicht
vermeidbar ist. Als nicht vermeidbar gilt zukünftig auch ein Arbeitsausfall, der
überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist.



Dieses Saison-Kurzarbeitergeld wird ab der 1. Ausfallstunde
gewährt, soweit der Arbeitsausfall nicht durch die Auflösung eines
Arbeitszeitguthabens überbrückt werden kann. Das bedeutet, dass die geltenden
tariflichen Regelungen über die Flexibilisierung der Arbeitszeit nicht
eingeschränkt werden; der Ausgleich von Ausfallstunden durch angesparte
Arbeitszeitguthaben (also durch Vorarbeit) bleibt somit vorrangig gegenüber der
Inanspruchnahme von Lohnersatzleistungen (Kurzarbeitergeld,
Saison-Kurzarbeitergeld).



Wie das konjunkturelle Kurzarbeitergeld kann auch das neue
Saison-Kurzarbeitergeld nur in den Fällen in Anspruch genommen werden, in denen
das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch einen Aufhebungsvertrag
aufgelöst worden ist.



Das Saison-Kurzarbeitergeld wird durch die Beiträge zur
Arbeitslosenversicherung finanziert. Das bisher teilweise umlagefinanzierte (31.
bis 100. Ausfallstunde) und teilweise beitragsfinanzierte (ab der 101.
Ausfallstunde) Winterausfallgeld entfällt.



  • Sozialaufwandserstattung



Von der 1. Ausfallstunde an haben die Arbeitgeber einen Anspruch
auf Erstattung der von ihnen zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für
die Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld. Diese Sozialaufwandserstattung wird
aus der Winterbau-Umlage finanziert.



  • Wintergeld



Die bisherigen gesetzlichen Leistungen eines
Zuschuss-Wintergeldes für Ausfallstunden, die durch die Auflösung von
Arbeitszeitguthaben abgedeckt werden, und eines Mehraufwands-Wintergeldes für
die in der Förderzeit geleisteten Arbeitsstunden bleiben dem Grunde nach
unverändert, werden aber der Höhe nach wie folgt verändert:



Um den Anreiz zur Flexibilisierung der Arbeitszeit und zum
Ansparen von Arbeitszeitguthaben für Arbeitsausfälle aus wirtschaftlichen oder
witterungsbedingten Gründen zu erhöhen, wird das Zuschuss-Wintergeld auf 2,50
Euro angehoben. Das Mehraufwands-Wintergeld für die in der Förderzeit
geleisteten Arbeitsstunden wird auf 1,00 Euro abgerundet werden.



  • Winterbau-Umlage



Mit In-Kraft-Treten der vorgesehenen gesetzlichen Neuregelung
wird die Winterbau-Umlage erstmals seit ihrer Einführung sowohl durch einen
Arbeitgeberanteil als auch durch einen Arbeitnehmeranteil finanziert werden. Die
Winterbau-Umlage wird ab 1. April 2006 2,0 v. H. (davon 0,8 v. H.
Arbeitnehmeranteil und 1,2 v. H. Arbeitgeberanteil) betragen.



  • Tarifvertragliche Auswirkungen



Die tariflichen Rahmenbedingungen der Arbeitszeit im Baugewerbe
sowie die Möglichkeiten flexibler Arbeitszeitregelungen werden durch die
Einführung eines Saison-Kurzarbeitergeldes nicht verändert. Da nach Einführung
eines Saison-Kurzarbeitergeldes aber keine Notwendigkeit mehr bestehen wird, für
witterungsbedingte Ausfallstunden in der Schlechtwetterzeit eigene
Vorausleistungen für mindestes 30 Ausfallstunden zu erbringen (sog.
Winterausfallgeld-Vorausleistungen), bevor Winterausfallgeld in Anspruch
genommen werden kann, werden die entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen in
§ 4 Nr. 6.4 BRTV sowie die tarifvertraglichen Regelungen über den Einsatz von
Urlaubstagen als Winterausfallgeld-Vorausleistung (vgl. § 8 Nr. 3.3 BRTV)
entfallen.



Baugewerbe erleichtert über Einigung der Koalition bei
Saison-Kurzarbeitergeld




Als einen "arbeitsmarktpolitisch großen Schritt nach vorn"
bezeichnete Frank Dupré, Vizepräsident des Zentralverbandes des Deutschen
Baugewerbes und Verhandlungsführer der Arbeitgeber in den darüber geführten
Tarifverhandlungen für die Bauwirtschaft, die Verabschiedung des Gesetzes zur
Förderung ganzjähriger Beschäftigung durch den Deutschen Bundestag. "Ich bin
davon überzeugt, dass wir damit der seit langem angestrebten ganzjährigen
Beschäftigung der Bauarbeiter ein großes Stück näher kommen und die
Arbeitslosenversicherung schon im nächsten Winter deutlich entlasten können.
Arbeitsmarktpolitisch haben Bundesregierung und Bundestag damit ein wichtiges
Zeichen gesetzt", erklärte Dupré in Berlin.



Dupré appellierte zugleich an Baubetriebe, Arbeitnehmer und
Betriebsräte, die gesetzliche Neuregelung offensiv für die Vereinbarung
flexibler Arbeitszeitregelungen zu nutzen: "Schon heute ist die flexible
Arbeitszeit in den Betrieben des Baugewerbes fast flächendeckend gängige Praxis.
Die Attraktivität einer Flexibilisierung der Arbeitszeit wird aber durch die
gesetzliche Neuregelung deutlich erhöht. Das Jahreseinkommen, insbesondere das
in der Schlechtwetterzeit verfügbare Einkommen der Bauarbeiter, wird zukünftig
bei Auflösung von im Sommer angesparten Arbeitszeitguthaben deutlich höher sein
als bei der Inanspruchnahme von Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld oder
Kurzarbeitergeld), weil für jede Guthabenstunde aus dem Arbeitszeitkonto ein
Zuschuss-Wintergeld von 2,50 Euro gezahlt wird. Damit ist sowohl
betriebswirtschaftlich als auch volkswirtschaftlich ein richtiges
Steuerungsinstrument gefunden worden, um befürchtete Fehlanreize zu vermeiden".



Der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes erwartet deshalb,
dass durch die gesetzliche Neuregelung nicht nur die Flexibilität der Betriebe
bei Auftragsmangel, Auftragslücken und Schlechtwetter erhöht wird, sondern
zugleich die Bereitschaft der Arbeitnehmer zunehmen wird, Arbeitszeitguthaben
anzusparen. Je mehr dies der Fall sein wird, umso mehr wird die
Arbeitslosenversicherung durch die gesetzliche Neuregelung entlastet werden.



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