Nicht nur eine Frage der Haftung: Sind alte Toranlagen sicher genug?

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Mit
der europaweit verbindlichen Einführung der Toreproduktnorm

DIN EN 13241-1 in 2005 sind hohe Sicherheitsanforderungen für alle Arten von
Toren und Schranken festgelegt, die für den Durchgang bzw. die Durchfahrt von
Personen und Fahrzeugen gedacht sind. Die Anforderungen, die gleichermaßen für
den privaten wie für den industriellen/gewerblichen und öffentlichen Bereich
gelten, beziehen sich allerdings "nur" auf das In-Verkehr-Bringen von neuen
Toranlagen.



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<img border="1" src="http://www.baulinks.de/webplugin/2007/i/0500-ttz2.jpg" vspace="2" alt="Rollgitter, Tiefgaragentor, Tiefgaragentore, Tiefgarage, Haftung, Toranlage, Toranlagen, DIN EN 13241-1, kraftbetätigte Tore, Geräte- und Produktsicherheitsgesetz GPSG, mechanische Einzugssicherung, Schranken, Maschinenrichtlinie" width="400" height="230">

<span style="font-size: 10px">Bild: </span><span style="font-size: 10px">
Teckentrup GmbH & Co. KG</span>

</center>

Was ist aber bei Toren und Schranken zu beachten, die vor dem
1.5.2005 installiert worden sind?




Diese Frage stellt sich vor allem dann, wenn schwere Unfälle mit
einer Toranlage zu beklagen sind - wie z.B. Anfang März 2007 in Hamburg. Hier
hatte sich ein siebenjähriger Junge beim Spielen in einer Tiefgarage auf das
Rollgitter gestellt, das den Zugangsbereich der Garage abschließt. Beim
Hochfahren des Tores wurde das Kind in die Wickelwelle eingezogen. Trotz
schwerer Verletzungen hat der Junge glücklicherweise das Unglück überlebt.



Hätte der Unfall vermieden werden können?



Zunächst einmal ist alles dafür zu tun, dass solch gefährliche
Situationen gar nicht erst entstehen können. Das Geräte- und
Produktsicherheitsgesetz (GPSG) spricht hier von "vorhersehbarer Fehlanwendung."
Das bedeutet, dass - ebenso wie im Straßenverkehr - die Eltern ihre Kinder auf
die möglichen Gefahren bei der Benutzung einer solchen Toranlage hinweisen
müssen. In dem konkreten Fall gab es dazu sogar ein Rundschreiben des Betreibers
an die umliegenden Haushalte, in dem davor gewarnt wurde, Kinder in der
Tiefgarage spielen zu lassen.



Darüber hinaus ist allerdings auch der Sicherheitszustand der
Toranlage zu betrachten: Das 13 Jahre alte Rollgitter wurde erst vor wenigen
Jahren mit einem neuen Antriebssystem nachgerüstet. Nach Angaben des zuständigen
Serviceunternehmens ist die Toranlage mit einer mechanischen Einzugssicherung
ausgestattet und wurde jährlich gewartet.



Wie ist hier die Rechtslage zu beurteilen? Ist jegliche
Haftung für Betreiber und/oder Wartungsdienst auszuschließen?




Zur Klärung dieser Fragen sind mehrere Aspekte zu
berücksichtigen: Die Toranlage ist 13 Jahre alt und fällt damit noch nicht unter
den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie. Nun ist das Rollgitter aber mit
einem neuen Antriebssystem ausgerüstet worden. Ist damit gemäß GPSG der
Tatbestand einer "wesentlichen Veränderung" gegeben, was gleichbedeutend wäre
mit einem Neu-In-Verkehr-Bringen des Produktes?



Nach gängiger Rechtsauffassung ist hier nicht von einer
wesentlichen Veränderung auszugehen. Nur wenn durch den Umbau neue Risiken
entstehen oder bestehende Risiken vergrößert werden, gilt die Toranlage als neu
in Verkehr gebracht. Bleibt das Gefährdungspotenzial gleich oder wird es
verringert, liegt keine wesentliche Veränderung vor, da die neue Technik keine
Risiken geschaffen sondern möglicherweise sogar verringert hat.



<center>



<img border="1" src="http://www.baulinks.de/webplugin/2007/i/0500-ttz1.jpg" vspace="2" width="400" height="277">

<span style="font-size: 10px">Bild: </span>

<span style="font-size: 10px">Hörmann KG</span>

</center>

Neben den maschinenrechtlichen Anforderungen ist auch das
Baurecht zu berücksichtigen. Gemäß den technischen Prüfverordnungen der Länder
sind kraftbetätigte Tore einmal jährlich durch einen Sachkundigen zu überprüfen.
Dieses scheint in dem vorliegenden Fall offensichtlich erfolgt zu sein. Die
Sicherheitsüberprüfung ist in dem dafür vorgesehenen Prüfbuch zu dokumentieren.
Sollten bei der Sicherheitsüberprüfung Mängel festgestellt werden, ist der
Betreiber bzw. Auftraggeber darüber zu informieren. Bezüglich der Frage, ob der
Unfall zu vermeiden gewesen wäre, ist demnach hier zu klären, ob an der
Toranlage ein für den Unfall relevanter Mangel vorlag, den der Sachkundige hätte
erkennen müssen.



Was ist zukünftig zu tun?



Im Interesse aller Beteiligten sind mögliche Sicherheitsrisiken
im Zusammenhang mit kraftbetätigten Toren so weit als möglich auszuschließen -
ganz gleich ob es sich um eine Neuanlage oder eine Anlage im Bestand handelt.
Insbesondere bei Altanlagen kommt dem Sachkundigen eine Schlüsselfunktion zu.
Kraft seiner Fachkompetenz hat er bei jeder Sicherheitsüberprüfung und Wartung
genau zu kontrollieren, ob kein zusätzliches Gefährdungspotenzial entstanden
ist. Wenn Risiken erkannt werden, ist der Betreiber unbedingt darauf
hinzuweisen, ggf. verbunden mit einem Vorschlag / Angebot zur Beseitigung. Dies
gilt gleichermaßen, wenn neue Technologien zur Absicherung von Gefahrstellen auf
dem Markt verfügbar sind, mit denen der Sicherheitsstandard der Toranlage erhöht
werden könnte. Hier sollte man den Betreiber ebenfalls auf die Möglichkeit der
Nachrüstung aufmerksam machen. In beiden Fällen profiliert sich das
Serviceunternehmen durch Fachkompetenz und kann ggf. ein Zusatzgeschäft bzw.
einen neuen Auftrag für sich verbuchen.



ttz-Leitfaden:
Die Sicherheitsanforderungen für kraftbetätigte Toranlagen sind
anschaulich in dem Leitfaden zur Toreproduktnorm des Industrieverbandes Tore
Türen Zargen beschrieben - siehe
Beitrag
vom 8.2.2005
.

siehe auch für weitere Informationen:<img src="http://www.baulinks.de/i/m-leer.gif" alt="Rollgitter, Tiefgaragentor, Tiefgarage, Tiefgaragentore, Umfall, Haftung, Toranlage, Toranlagen, DIN EN 13241-1, kraftbetätigte Tore, Schranken, Geräte- und Produktsicherheitsgesetz GPSG, mechanische Einzugssicherung, Maschinenrichtlinie" width="4" height="4" border="0">




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