Wetterseite ist (je nach Lage) meist nur sicher mit Bekleidung
Sichtbares Holzfachwerk ist in der Regel nicht dicht gegen eine Schlagregenbelastung. Das WTA-Merkblatt 8-1-96, "Bauphysikalische Anforderungen an Fachwerkfassaden" gibt unter 1.2 "Schlagregenschutz" Hinweise zu Fachwerksichtfassaden. Dabei werden zwei Wege genannt: ein Schutz der Fassade durch Bekleidung, oder die fachgerechte Ausbildung der Fugen zwischen Gefach und Holz. Hinzuweisen ist auch auf die Forderung an gleicher Stelle, vorhandene konstruktive Maßnahmen gegen Schlagregen, wie z.B. vorhandene Verkleidungen bei nachfolgenden Bauarbeiten, unbedingt zu belassen. Andere konstruktive Maßnahmen wie Auskragungen und Überstände mindern die Belastung im Ganzen.
Ausschlaggebend ist neben der jährlichen Niederschlagsmenge die tatsächlich auf die Fassade auftreffende Wassermenge. Bis zu einer Grenze von 140 l/m2a sind keine Schlagregenschäden zu erwarten. Dies ist die Grenze zwischen den Beanspruchungsgruppen I und II, geringe und mittlere Schlagregenbelastung (Schlagregenbeanspruchung in der Bundesrepublik Deutschland nach DIN 4108-3, Anhang C).
Bei jährlichen, höheren Wassermengen in der Beanspruchungsgruppe II ist an einem Sichtfachwerk regelmäßig mit Schäden durch eindringendes Regenwasser zu rechnen. Fachwerkfassaden bei mittlerer Schlagregenbeanspruchung erfordern einen Regenschutz durch Bekleidungen oder Putzsysteme. (H. Künzel, Der Feuchtehaushalt von Holzfachwerkwänden, Bauforschung für die Praxis Band 23, Fraunhoder IRB-Verlag, Stuttgart 1996, Seite 80, Tabelle 10).
Ich kann Künzel´s Aussage voll bestätigen und mit Fällen aus meiner Schadenspraxis untermauern. Dabei sind nicht einmal einbezogen
a)zusätzlich anfallende (erhöhte) Tauwassermengen, die auf Innendämmungen zurückzuführen sind,
b)die Verstärkung der Schäden aus (zu)dampfdichten Farbbeschichtungen auf Gefach und Holz, geschweige denn die noch katastophaleren Folgen aus der (verbreiteten) dampfsperrenden Fugenversiegelung mit "modernen" Dichtstoffen!
Bild: Schlagregenbeanspruchung in der Bundesrepublik Deutschland nach DIN 4108-3, Anhang C