Auch noch dazu.....
Holzzerstörende Pilze.
Grundregeln bei der Vergabe von Schwammbekämpfungsarbeiten
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Als organisches Produkt ist Holz den Gesetzen des natürlichen Stoffkreislaufes unterworfen. Holzzerstörende pflanzliche Organismen können Holz in seine ursprünglichen Bestandteile wie Kohlendioxid, Wasser und Mineralstoffe zerlegen und führen es auf diese Weise dem Kreislauf der Stoffe erneut zu.
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Zu den pflanzlichen Holzzerstörern gehören überwiegend Pilze, deren Sporen allgegenwärtig sind. Unter bestimmten Umweltbedingungen keimen diese aus und können dann ihr Zerstörungswerk beginnen. In der Regel setzt dieser Vorgang allerdings eine Holzfeuchte von über 20% voraus, bezogen auf das Trockengewicht des Holzes. Die vier wichtigsten in Gebäuden vorkommenden Bauholzpilze sind der "Echte Hausschwamm", der "Braune Kellerschwamm" (auch Warzenschwamm genannt), der "Weiße Porenschwamm" und der "Eichenporling". Erkennbar sind sie an ihrem Myzel und bei fortgeschrittenem Befall an ihrem Fruchtkörper sowie den arteigenen Zerstörungsmerkmalen des befallenen Holzes. Das Myzel ist ein watteartiges Geflecht aus Zellfäden. Es durchzieht das Holz oder wird auf dessen Oberfläche sichtbar. Ist das Myzel ausreichend stark, werden Fruchtkörper gebildet. Dies sind flache, fladenartige Gebilde, die sich je nach Pilzart in Form und Farbe voneinander unterscheiden.
Nur ein nachweislich qualifizierter Spezialist kann bei gründlicher Untersuchung die zweifelsfreie Zuordnung eines vorgefundenen Pilzes vornehmen.
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Aufgrund verschiedener Besonderheiten in seinen Lebensbedingungen nimmt der Echte Hausschwamm unter den holzzerstörenden Pilzen eine Sonderstellung ein. So ist er nicht nur der mit Abstand gefährlichste, sondern zugleich auch der am schwierigsten zu bekämpfende Holzzerstörer. Er tritt vorwiegend in Keller- und Erdgeschossen oder in Dachgeschossen von Altbauten auf, wobei Nadelholz seine bevorzugte Lebensgrundlage bildet. Als einziger Holzpilz greift der Echte Hausschwamm auch auf trockenes Holz über und leitet das hierzu nötige Wasser mit Hilfe des Myzels oft über mehrere Meter. Er durchwächst dabei Mauerwerk und sogar Beton und breitet sich häufig über mehrere Stockwerke aus. Hinzu kommt, daß aufgrund der versteckten Lebensweise ein akuter Schwammbefall oft längere Zeit unerkannt bleibt, da erste Befallsanzeichen für den Laien nur schwer erkennbar sind und entsprechend übersehen werden.
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Liegt Pilzbefall vor, muß zunächst durch einen Sachverständigen oder qualifizierten Fachmann eine Pilzbestimmung erfolgen. Denn nur ein Sachkundiger verfügt über die notwendige Erfahrung und Sachkenntnis, um die erforderlichen Schwammbekämpfungsarbeiten einzuleiten.
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4 wichtige Grundregeln, die Sie bei der Vergabe von Schwammbekämpfungsarbeiten unbedingt beachten sollten.
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1. Schwammbekämpfung erfordert eine hohe Sachkenntnis
es gibt mehrere Arten holzzerstörender Pilze, die sich im Grad ihrer Gefährlichkeit erheblich voneinander unterscheiden. So erfordern Bekämpfungsmaßnahmen gegen den Echten Hausschwamm grundlegende Kenntnisse und Erfahrungen und dürfen deshalb nur von qualifizierten Fachleuten bzw. Fachfirmen durchgeführt werden (DIN 68 800, Teil 4). Deshalb gilt hier:
Bei Verdacht auf Pilzbefall grundsätzlich eine Fachfirma oder einen Sachverständigen zu Rate ziehen. Diese weisen sich aus durch den Besitz des Sachkundenachweises Holzschutz am Bau.
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2. Seien Sie bei der Auftragsvergabe kritisch
Selbsternannte Spezialisten nehmen häufig andere und nicht zum Echten Hausschwamm zuzuordnende Pilzschäden zum Anlaß für teure und überflüssige Sanierungsarbeiten oder führen unsachgemäße Bekämpfungsarbeiten durch, die später zu noch weit größeren Schäden führen.
Achten Sie daher unbedingt auf die Seriösität des Auftragnehmers, die sich z.B. an seinen Werbungsmethoden und Sanierungsangeboten erkennen läßt. Mißtrauen Sie generell Billigangeboten, da falsche oder nur unzureichend ausgeführte Sanierungsmaßnahmen den Schaden in der Regel nur vergrößern, anstatt ihn zu beseitigen.
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3. Lassen Sie sich konkrete Angebote unterbreiten
und fragen Sie vor der Vergabe von Aufträgen nach einem Qualifikationsnachweis und Referenzen. Fehlen diese, ist Vorsicht geboten. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, den Rat von anerkannten Fachleuten und Sachverständigen, z.B. des Deutschen Holz- und Bautenschutzverbandes (DHBV), einzuholen.
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4. Bevorzugen Sie die Handwerksbetriebe Ihrer Region,
vorausgesetzt, diese verfügen über die notwendige Qualifikation und Ausrüstung. Bei eventuellen Schwierigkeiten haben Sie somit immer schnell einen kompetenten Ansprechpartner.
Der DHBV unterstützt Sie bei der Suche nach Fachfirmen.
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Sicherheit und Entscheidungshilfe bietet das DHBV-Verbandsemblem, da es qualifizierte Fachleute der Bauwerkserhaltung ausweist.
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Diese Sachverständigen müssen sich ständig (mindestens 1mal im Jahr) weiterbilden.
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Sachkundenachweis Holzschutz am BauDie erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung, die durch den "Sachkundenachweis Holzschutz am Bau" beurkundet wird, weist die in DIN 68 800, Teil 4 geforderte Qualifikation nach und besagt, dass der Inhaber über die Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechend dem Stand von Wissenschaft und Technik für die Vorbereitung, Anleitung, Durchführung und Prüfung von gesundheitlich unbedenklichen und umweltverträglichen Holzschutzmaßnahmen zur Bekämpfung holzzerstörender Pilze und Insekten sowie sonstiger Einflüsse verfügt.
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Hintergrund:
Unter Einbeziehung von Praktikern, Forschern und Lehrenden der Holzschutzfachverbände und unter Einbeziehung von Vertretern des Umweltbundesamtes (UBA) und des Bundesinstitutes für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BgVV) wurde für den im Bauwesen durchzuführenden Holzschutz ein Lehrprogramm zur Qualifizierung Sachkundiger geschaffen. Hieraus resultiert seit 1994 ein für sämtliche Bundesländer kontinuierlich arbeitender Ausbildungsbeirat, Seminarprogramm, sowie eine Prüfungsvorschrift zur Qualifizierung Sachkundiger für bekämpfende Holzschutzmaßnahmen an dazu bestätigten Ausbildungsstellen. Den von den bestätigten Ausbildungsstellen erfolgreich geprüften Sachkundigen steht das Recht zu, sich nach VOB/A, § 8,3 (1) und DIN 68 800 teil 4 als sachkundig und fachkundig anzubieten und anfordern zu lassen.