Dreister Vermieter: Mieter sollten selbst für Heizung sorgen

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Befinden
sich bei Anmietung einer Wohnung Ölöfen in den Räumen, so kann der Mieter davon
ausgehen, dass diese Bestandteil der Wohnung sind. Fällt ein Ofen aus, so hat
grundsätzlich der Vermieter für die Reparatur zu sorgen. Dies gilt selbst dann,
wenn der Mietvertrag eine Klausel enthält, nach der der Mieter die Öfen auf
eigene Kosten zu stellen hat, entschied das Amtsgericht Landsberg am Lech.



Der Fall: Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein
Paar eine 2-Zimmer-Wohnung gemietet, in der sich in Küche und Wohnzimmer je ein
Ölofen befanden. In dem zu der Wohnung gehörenden Kellerabteil gab es einen
Öltank mit Pumpe. Einige Zeit nach dem Einzug fiel der Ofen in der Küche
komplett aus. Die Wohnung war fortan nur noch über den Ofen im Wohnzimmer
beheizbar, und es wurde empfindlich kalt. Die Mieter minderten daraufhin die
Miete und forderten den Vermieter wiederholt auf, den Ofen zu reparieren. Der
Hausherr zeigte sich jedoch stur und erklärte, die Ölöfen seien nicht Teil der
Wohnung, sondern die Räume seien ohne Heizung vermietet worden. Laut Mietvertrag
seien die Mieter nicht nur für Kleinreparaturen an den Heizeinrichtungen
zuständig. Der Vertrag enthalte noch eine weitere Klausel, nach der die Mieter
die zur Beheizung der Wohnung notwendigen Öfen sogar auf eigene Kosten
anzuschaffen und instand zu halten hätten. Daher, so der Vermieter, müssten sie
selbst für die Reparatur des Ofens aufkommen. Das Amtsgericht Landsberg sah das
allerdings anders (Urteil vom 21.6.2006; Az.: 1 C 545/06).



Das Urteil: Die Wohnung verfüge mit Öfen, Tank und Pumpe
über eine Heizung mit zentraler Ölversorgung. Da die Ölöfen beim Einzug der
Mieter bereits vorhanden gewesen seien und sie auch nicht vom Vormieter abgelöst
werden mussten, hätten die neuen Mieter davon ausgehen dürfen, dass sie zur
Grundausstattung der Wohnung gehörten. Auf etwas anderes hätten sie ausdrücklich
hingewiesen werden müssen.



Die Klausel im Mietvertrag, die es den Mietern auferlege, die
Heizung zu stellen, sei unwirksam, denn Bestimmungen in Formularmietverträgen,
die so ungewöhnlich seien, dass Mieter mit ihnen nicht zu rechnen bräuchten,
würden nicht Vertragsbestandteil. Dies gelte hier umso mehr deshalb, weil
zusätzlich auch in der Kleinreparaturklausel Regelungen über die
Heizeinrichtungen enthalten seien, was den Inhalt des Vertrags für die Mieter
besonders unübersichtlich und überraschend mache. Der Vermieter, so das Gericht,
müsse den Ofen reparieren. Für die Zeit, in der die Wohnung nicht ordnungsgemäß
geheizt werden konnte, dürfen die Mieter zudem die Miete um 20 Prozent mindern.



siehe auch für weitere Informationen:<img src="http://www.baulinks.de/i/m-leer.gif" alt="Ölofen, Ölheizung, Heizung, Mietvertrag, Öfen, Ofen, Öltank, Pumpe, Ölversorgung" width="4" height="4" border="0">




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