Dachschaden: Mieter muss "Flickwerk" nicht akzeptieren

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Die
Gebrauchserhaltungspflicht eines Vermieters umfasst unter anderem die
Gewährleistung eines verkehrssicheren Zustands der Mieträume sowie die
Berücksichtigung der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften. "Bei
Reparaturen sollte ein Vermieter daher immer darauf achten, dass dabei die
Schadensursache dauerhaft beseitigt und nicht nur vorübergehend abgeschwächt
oder verdeckt wird", empfiehlt Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse.



Der Fall: In einem vor dem Düsseldorfer Oberlandesgericht
verhandelten Fall ging es um ständig wiederkehrende Feuchtigkeitsschäden. Durch
ein Dach trat in unterschiedlicher Stärke über Jahre hinweg immer wieder
Feuchtigkeit ein. Das fing bei einem Tröpfeln an und steigerte sich hin bis zu
regelrechten Wassereinbrüchen. Der Vermieter ließ jedoch das Dach nicht
ordentlich sanieren sondern nach jedem neuen Wassereintritt lediglich die
betroffene Stelle abdichten.



Das Urteil: Da dadurch keine nachhaltige Besserung
eintrat, stellte der Mieter die Zahlungen ein und kündigte fristlos. Die
Düsseldorfer Richter gaben ihm Recht. Unter diesen Umständen sei ein
vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache nicht mehr möglich gewesen (OLG
Düsseldorf, Urteil vom 20.9.2007, Az. I-10 U 46/07).



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