CE-Kennzeichnung für Vorhangfassaden wird ab dem 1. Dezember 2005 Pflicht!

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Am
1. Dezember 2005, nach Ablauf der Koexistenzperiode, tritt in der Europäischen
Union (EU) die einheitliche Kennzeichnungspflicht für Vorhangfassaden in Kraft.
Praktisch bedeutet das: Von diesem Zeitpunkt an darf in der EU keine Fassade
ohne "CE-Zeichen" in Verkehr gebracht werden. Das CE-Zeichen (Kurzform von "Communautés
Euro-péennes" = "Europäische Gemeinschaften") ist quasi der Reisepass für den
freien Warenverkehr in Europa.



Mit einem CE-Kennzeichen erklärt der Hersteller, wie sein
Produkt die bauaufsichtlich geforderten Merkmale der zugehörigen harmonisierten
europäischen Norm erfüllt. Verantwortlich ist immer derjenige, der die Fassade
als fertiges Produkt "in den Verkehr bringt" - also der Metallbauer. Außerdem
gilt die CE-Kennzeichnungspflicht nicht allein für Betriebe, die im europäischen
Ausland Aufträge ausführen, sondern auch für Metallbauer, die ausschließlich in
Deutschland tätig sind.



Um den Verwaltungsaufwand für die Metallbau-Partner so gering
wie möglich zu halten, hat beispielsweise Schüco für seine Fassaden
Erstprüfungen durch das ift Rosenheim durchführen lassen. Die dabei ermittelten
Produkteigenschaften sind in den so genannten "Produktpässen Fassade"
dokumentiert. Unter den im "Guidance Paper M" definierten Voraussetzungen können
die Prüfergebnisse direkt in die Dokumente übernommen werden, die vom Hersteller
im Rahmen der CE-Kennzeichnung erstellt werden müssen. Das soll Zeit und damit
Geld sparen. (Produktpässe, Mustervorlagen für die EG-Konformitätserklärung und
Vorlagen zur CE-Kennzeichnung sowie weitere Informationen gibt es im Bereich
"Partner" unter

www.schueco.de
.)



Metallbauer sollten sich jetzt auf weitere
CE-Kennzeichnungspflichten einstellen: Für Fenster und Türen liegen bereits
erste Entwürfe für die entsprechenden Produktnormen vor. Auch weitere Produkte der Zulieferindustrie werden mehr und mehr
einer eigenen CE-Kennzeichnungspflicht unterliegen. Diese CE-Zeichen müssen vom
Fenster- und Fassadenhersteller eingefordert und dokumentiert werden.



Welche
Stilblüten sich aber aufgrund von Verwendungsregelungen der deutschen
Bauaufsicht ergeben, wurden an Beispielen aus den Bereichen Beschläge und
Basisgläser während einer Fachveranstaltung "Normung und Technik" des Verbandes
der Fenster- und Fassadenhersteller e.V. am 2. November 2005 in Fulda
aufgezeigt: Herr Schmidt vom Fachverband Schloß- und Beschlagsindustrie stellte
die Frage, ob die europäischen Beschlagsnomen nun verbindlich, unverbindlich
oder freiwillig seien. Die Antwort gab er am Beispiel der

DIN EN 179 und

DIN EN 1125 für Notausgangs- und Paniktürverschlüsse. Dort gibt es zwar das
CE, die deutsche Bauaufsicht verlangt diesen Nachweis jedoch nicht.



Beim Basisglas hingegen sind erhebliche zusätzliche nationale
Anforderungen von Seiten der Bauaufsicht geplant, wie Herr Lutz Wiegand vom
Institut des Glaserhandwerks als letzter Referent besagter Veranstaltung
berichtete. Obwohl bereits Gläser mit CE-Zeichen angeboten werden, sollte man
unbedingt auf die Vorlage des jeweiligen Ü-Zeichens bestehen.



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