Bundesfinanzministerium will das Damnum retten

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Immobilienverband IVD sieht eine hohe Chance, dass - zumindest für das Jahr 2005
- die steuerliche Sofortabzugsfähigkeit des Damnums erhalten bleibt. "Offenbar
bereiten das Bundesfinanzministerium und die Länder ein Schreiben der
Finanzverwaltung vor, das eine schonende Übergangsregelung vorsieht", sagt
Jürgen Michael Schick, Vizepräsident des Immobilienverbandes IVD. Danach soll es
für Vermieter in diesem Jahr möglich sein, ein Damnum in Höhe von fünf Prozent
auch dann sofort als Werbungskosten geltend zu machen, wenn die Zinsbindung zehn
Jahre beträgt.



Zum Hintergrund: Mit Wirkung zum 1. Januar 2005 war §11 des
Einkommensteuergesetztes geändert worden. "Unbeabsichtigt" wurde davon auch das
Damnum betroffen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes können Vermieter ein Damnum
seit dem 1. Januar nur noch dann sofort als Werbungskosten geltend machen, wenn
die Zinsbindung für das Darlehen für nicht länger als fünf Jahre vereinbart
wurde. In einer Protokollnotiz der Beratungen des Finanzausschusses hieß es
jedoch, von der Neuregelung in §11 EStG sei das Damnum nicht betroffen. "Die
Finanzverwaltung ist jetzt erfreulicherweise offenbar zu der Erkenntnis gelangt,
dass durch diese Notiz ein Vertrauensschutztatbestand für das Jahr 2005
begründet wurde", sagt Jürgen Michael Schick. Allerdings sei noch unklar, was ab
dem 1. Januar 2006 geschehen wird. "Hier gibt es Meinungsverschiedenheiten
zwischen dem Bundesfinanzministerium und den Ländern. Das
Bundesfinanzministerium möchte das Damnum bei zehnjähriger Zinsbindung auch ab
dem 1. Januar 2006 erhalten und regt eine entsprechende gesetzliche Änderung von
§11 EStG an. Die Länder sind weniger großzügig und stimmen nur einer Änderung
durch Verwaltungsanweisung für das Jahr 2005 zu", so Schick. Wie die Diskussion
ausgeht, ist noch offen.



"Da es wirtschaftlich in der Regel unsinnig ist, bei den derzeit
niedrigen Zinsen die Zinsbindungsfrist nur für fünf Jahre zu vereinbaren, ist zu
hoffen, dass sich das Bundesfinanzministerium in dieser Sache durchsetzt", so
Schick. Andernfalls würden Anleger dazu verführt, aus rein steuerlichen Gründen
unsinnig kurze Zinsbindungen zu vereinbaren und damit die Risiken mit Blick auf
die Anschlussfinanzierung zu erhöhen.



Mit der Änderung des §11 EStG sollte in erster Linie der
Rechtsprechung des BFH entgegentreten werden. Dieser hatte mit Urteil vom 23.
September 2003 entschieden, dass Erbbauzinsen im Rahmen der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung auch dann sofort als Werbungskosten abgezogen werden
können, wenn sie in einem Einmalbetrag vorausgezahlt werden. Damit war auch die
Möglichkeit gegeben, dass neue Steuersparmodelle z.B. bei geschlossenen
Immobilienfonds, entwickelt werden. Einige Initiatoren planten dann auch die
Auflage solcher Modelle. Der Gesetzgeber hat jedoch von einer Spezialregelung
für Erbbauzinsen abgesehen und stattdessen die allgemeine Regelung des §11 EStG
geändert. Diese Regelung erfasst ihrem Wortlaut nach auch das Damnum.



Denn nach der Rechtsprechung sowohl des BGH als auch des BFH ist
das Damnum bei wirtschaftlicher Betrachtung als Vorauszahlung von Zinsen zu
verstehen. Auch bei einem Damnum handelt es sich deshalb um Entgelt für eine
Nutzungsüberlassung, nämlich die Nutzungsüberlassung von Kapital. Daraus ergibt
sich beispielsweise, dass ein Darlehensnehmer, der das Darlehen vor Ablauf der
Zinsbindungsfrist tilgt, das von ihm gezahlte Damnum anteilig zurückfordern
kann.



<div align='right'>Siehe auch:

IVD Immobilienverband Deutschland
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