BetrSichV nimmt Fahrstuhl-Betreiber stärker in die Pflicht

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In
Zukunft müssen Aufzugsbetreiber die Prüffristen für Aufzüge selbst festlegen.
Das sieht die

Betriebssicherheitsverordnung
 (BetrSichV) vor. Allerdings nimmt
der Gesetzgeber die Betreiber auch stärker in die Verantwortung: Die
vorsätzliche Missachtung ihrer Pflichten wird nicht mehr als Ordnungswidrigkeit,
sondern als Straftat geahndet.



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Im Januar 2003 ist die neue Betriebssicherheitsverordnung in
Kraft getreten, die viele Einzelvorschriften - darunter auch die
Aufzugsverordnung - ersetzt. Die BetrSichV sieht für "überwachungsbedürftige
Anlagen" wie Aufzüge wiederkehrende Prüfungen vor. In welchen Abständen diese
Prüfungen stattfinden, kann und muss der Betreiber in Zukunft selbst ermitteln.
"Das ist ein absolutes Novum", sagt Dieter Roas, Leiter der Zentralbereiche
Fördertechnik / Sonderbauten der TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe. "Die
Betriebssicherheitsverordnung gibt den Betreibern mehr Freiräume, aber auch mehr
Verantwortung." Die Basis für die Ermittlung des Prüfintervalls ist eine
sicherheitstechnische Bewertung oder - wenn der Aufzug auch ein Arbeitsmittel
ist - eine Gefährdungsbeurteilung. "Allerdings ist noch nicht exakt geklärt,
wann Aufzüge definitiv als Arbeitsmittel einzustufen sind", erklärt Roas. "Wer
hier auf Nummer sicher gehen will, macht am besten gleich eine
Gefährdungsbeurteilung."



Nach Ansicht der Experten von TÜV SÜD führt die
sicherheitstechnische Bewertung Gefährdungen und Lösungsmöglichkeiten auf, die
unmittelbar mit der technischen Beschaffenheit des Aufzugs zusammenhängen. Bei
der Gefährdungsbeurteilung werden zusätzliche Aspekte wie die bauliche oder
betriebliche Umgebung berücksichtigt. Konkrete Vorteile der
Gefährdungsbeurteilung: Der Aufzugsbetreiber kommt seinen Pflichten aus der
BetrSichV umfassend nach. Die Gefahren aus der Benutzung des Aufzugs werden
minimiert und das Unfallrisiko sinkt. Zudem liegt für den Schadensfall eine
ausführliche Dokumentation vor, wodurch sich die Rechtssicherheit für den
Betreiber erhöht.



Ob sicherheitstechnische Bewertung oder Gefährdungsbeurteilung:
Beide Verfahren seien ein Abgleich des Ist-Zustands der Aufzüge mit dem Stand
der Technik, der sich auf Grundlage der

DIN EN 81-80 ermitteln lässt, so TÜV SÜD. Gerade bei älteren Anlagen würden
dabei häufig Defizite auftreten. Technische Nachrüstung, organisatorische
Maßnahmen oder Verkürzung des Prüfintervalls sind mögliche Folgen. "Rund die
Hälfte der 600.000 Aufzüge in Deutschland sind älter als 20 Jahre", betont
Dieter Roas. "Wir gehen davon aus, dass bei 300.000 Anlagen eine Sanierung oder
Modernisierung ansteht, um Verfügbarkeit und Sicherheit dauerhaft zu
gewährleisten."



Unabhängig vom Bestandsschutz für die überwachungsbedürftigen
Aufzüge müssen die Betreiber die sicherheitstechnische Bewertung nach den
Vorgaben der BetrSichV bis spätestens Ende 2007 durchgeführt haben.
Eine
unmittelbare Nachrüstpflicht ergibt sich zwar aus der BetrSichV für
überwachungsbedürftige Anlagen zunächst nicht, allerdings sprechen Aspekte wie
Betriebs- und Planungssicherheit dafür, Sanierungs- oder Modernisierungsarbeiten
frühzeitig anzupacken. Dabei unterstützt TÜV Industrie Service die
Aufzugsbetreiber und Arbeitgeber mit einem modularen Dienstleistungsprogramm.



Die Betreiber von Aufzügen müssen sich umgewöhnen: Die in der
Vergangenheit fest vorgegebenen Prüfintervalle für Aufzüge zur
Personenbeförderung - für alle anderen Aufzüge gibt es keine Vorgaben zu
Prüfintervall, Prüfumfang und Prüfart - sind nun Maximalwerte. In Zukunft muss
der Betreiber entscheiden, ob dieses Intervall ausreichend ist. Auf Basis der
Betreiberinformationen nimmt die zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) die
Prüfungen vor. "Wenn ein Aufzugsbetreiber mutwillig seine Verantwortung
missachtet, ist dies zukünftig bereits bei Gefährdung von Leben oder Gesundheit
eines Beschäftigten eine Straftat", warnt TÜV SÜD-Experte Roas. "Das ist auch
dann der Fall, wenn eine wiederkehrende Prüfung nicht rechtzeitig in Auftrag
gegeben wird oder wenn festgestellte Mängel wiederholt nicht beseitig werden."



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