ARGE Baurecht warnt: Nicht voreilig auf Mängelbeseitigung pochen

Diskutiere ARGE Baurecht warnt: Nicht voreilig auf Mängelbeseitigung pochen im Forum Sanierung allgemein im Bereich - Was ist ein Baumangel, und wer muss ihn beseitigen? Diese Fragen beschäftigen regelmäßig alle, die mit dem Bauen zu tun haben...
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Was
ist ein Baumangel, und wer muss ihn beseitigen? Diese Fragen beschäftigen
regelmäßig alle, die mit dem Bauen zu tun haben. Selbstverständlich, so die
Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen
Anwaltverein (DAV), hat jeder Käufer das Recht auf perfekte Ware. Das gilt auch
beim Bauen: Eine Immobilie muss mängelfrei übergeben werden.



<center>


<img alt="Baumängel, Baumangel, Bauschäden, Baurecht, Mängelbeseitigung, Bauschaden, Immobilienrecht, Bundesgerichtshof, Schadenersatz" src="http://www.baulinks.de/webplugin/2005/i/0909-lbs.jpg" vspace="2" border="0" width="400" height="288">

<span style="font-size: 10px">Karikatur aus dem Beitrag "Bauunternehmer
muss auf offensichtlichen Patzer des Architekten reagieren
"
vom 31.5.2005</span>
</center>
Eventuelle Mängel muss der Bauunternehmer im Rahmen der
Gewährleistung auf eigene Kosten beseitigen. Vorausgesetzt, der Bauunternehmer
hat den Mangel auch tatsächlich zu verantworten. Dies, so die Erfahrung der ARGE
Baurecht, ist aber nicht immer der Fall. Mitunter fordern übereifrige Bauherren
und Käufer einen Unternehmer auf, einen bestimmten Schaden zu beseitigen, der
aber eigentlich gar nicht in dessen Zuständigkeit fällt. Der Unternehmer ist in
jedem Fall verpflichtet, die Mängelrüge zu prüfen.



Dazu muss er auf die Baustelle und das Problem untersuchen.
Stellt sich dort heraus, dass er selbst den zur Debatte stehenden Mangel gar
nicht verursacht hat, dann kann er Schadenersatz für seine Mühen fordern. Dies
hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 23. Januar 2008 (Az. VIII ZR
246/06) entschieden: Ein Unternehmer, der aufgrund eines unberechtigten
Mängelbeseitigungsverlangens den angeblichen Mangel durch Mitarbeiter
besichtigen lässt und feststellt, dass die Mangelbehauptung nicht in seinen
Verantwortungsbereich fällt, darf die dafür angefallenen Lohn- und Fahrtkosten
unter Umständen als Schadenersatz verlangen. Diese BGH-Entscheidung, die aus dem
Bereich des Kaufrechts stammt, gilt nach Ansicht der ARGE Baurecht zukünftig
auch für Werkverträge, also für alle gängigen Bauverträge; ein Gebäude gilt als
"Werk", seine Errichtung wird im "Werkvertrag" vereinbart.)



<center>


<img src="http://www.baulinks.com/webplugin/i/lbs-bodenlos.gif" width="400" height="315">

<span style="font-size: 10px">Karikatur aus dem Beitrag "Unternehmer
muss haften, weil er Baustelle nicht gründlich sicherte
" vom 29.5.2001</span>
</center>
Bauherren sollten also in Zukunft besonders vorsichtig sein,
mahnt die ARGE Baurecht. War es bisher üblich, bei Mängeln alle in Frage
kommenden Firmen zur Beseitigung des Problems aufzufordern, muss der
Auftraggeber nun genau darauf achten, den richtigen Unternehmer anzusprechen.
Wendet er sich an den falschen, der den Mangel gar nicht verursacht hat, oder
stellt sich später heraus, dass der Bauherr selbst für den Fehler verantwortlich
ist, dann darf der zur Mängelbeseitigung aufgeforderte Unternehmer seine Lohn-
und Fahrtkosten in Rechnung stellen. Das kann vor allem bei langen Anfahrten
recht teuer für den Bauherrn werden, warnt die ARGE Baurecht. Reguliert dagegen
der tatsächlich Zuständige den Schaden, tut er dies stets auf eigene Kosten. Den
Bauherrn kostet das keinen Euro.



siehe auch für weitere Informationen:<img src="http://www.baulinks.de/i/m-leer.gif" alt="Baumängel, Bauschäden, ARGE Baurecht, Mängelbeseitigung, Baumangel, Bauschaden, Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht, Bauunternehmer, Bundesgerichtshof, Schadenersatz" width="4" height="4" border="0">






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