Architektenhonorar
Hallo,
na dann will ich mich mal melden.
Ich gehe davon aus, daß Sie den Architekten nur mit einfachen Geschäftsbesorgungen beauftragt haben, die nicht oder nur teilweise oder nicht richtig im Leistungsbild des § 15HOAI beschrieben sind. Dann wäre nach geschätztem Aufwand abzurechnen, der auf Basis von Unternehmensstundensätzen abgerechnet werden kann. Ein Stundensatz bis 80,00 € ist HOAI-konform und in der Regel auch betriebswirtschaftlich erforderlich.
Alternativ können Sie Leistungen des § 15 nach Tabellenwerten abrechnen (als von... bis...Werte) in unterschiedlichen Honorarzonen. Deswegen lesen Sie bitte selber nach, was das rechnerisch bringt:
www.aknw.de > Mitglieder > Gesetze > HOAI.
Daraus folgt:
1. Ein Honorar von 300,00 € wäre angemessen für die Leistung von etwa einem halben Tag.
Eine Vergütung von weniger als einem Tagessatz halte ich für nicht angemessen, selbst wenn der Aufwand ungewöhnlich gering gewesen sein sollte und der Kollege auch nicht den üblichen Geschäftsbesorgungs-Aufwand gehabt haben sollte (Ausfüllen der üblichen Formulare für Bauantrag, Baubeschreibung, Unterschrift für Brandschutz, Koordinieren der Fachingenieure für bautechnische Einzelnachweise) und Gang zum Bauamt, Bearbeiten von Nachfragen, Archivieren der Unterlage etc...).
2. Bei Abrechnung nach Tabellenwerten werden die anrechenbaren Baukosten zugrunde gelegt.
Hierzu gehören auch Eigenleistungen und selbst beschafftes oder unentgeltlich zur Verfügung gestelltes Material mit den ortsüblichen Preisen.
Die so ermittelten Baukosten sind Grundlage für das Honorar.
Eigenleistung ist eine Art der Finanzierung, mindert also nicht den Wert des Bauwerks.
3. Wenn nach Tabellenwert abgerechnet wird und es sich um einen Umbau oder eine Modernisierung handelt, ist hierauf als Mindestsatzfiktion ein Zuschlag von mindestens 20% zu berechnen, wenn nichts anderes vereinbart ist (Rahmen 20-33 %).
4. In diesem Fall wird auch der Wert der vorhandenen und konstruktiv oder gestalterisch mitverarbeiteten Bausubstanz in die Honorar-Bemessungsgrundlage einfließen.
5. Auch für unentgeltlich erbrachte Leistungen haftet der Architekt.
6. Das Honorar ist fällig wenn die Leistung erbracht und eine prüffähige Honorarschlußrechnung eingereicht ist.
Beim Bauantrag ist das also mit Einreichung beim Bauamt der Fall.
Grüße vom Niederrhein