Architektenhonorar: Rabatt für "Duz-Bruder"?

Diskutiere Architektenhonorar: Rabatt für "Duz-Bruder"? im Forum Sanierung allgemein im Bereich - Alleine deswegen, weil man zu einem Architekten eine freundschaftliche Beziehung unterhält, darf man noch nicht auf einen saftigen Rabatt bei...
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Alleine
deswegen, weil man zu einem Architekten eine freundschaftliche Beziehung
unterhält, darf man noch nicht auf einen saftigen Rabatt bei dessen Rechnung
hoffen. Vielmehr kann der Fachmann nach Auskunft des LBS-Infodienstes Recht und
Steuern für seine erbrachten Leistungen einen angemessenen Preis fordern, den
der Kunde auch bezahlen muss. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VII ZR 309/98)



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<img border="0" src="http://www.baulinks.de/webplugin/2005/i/0751-lbs.gif" alt="Urteil, Urteile, Architektenhonorar, Rabatt, HOAI, Architekt, Rechnung, Architektenrechnung">

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Der Fall: Sie kannten sich aus dem Tennisclub. Ein
pensionierter Architekt und ein anderes Mitglied des Vereins verkehrten
freundschaftlich miteinander, duzten sich sogar. So war es nicht weiter
überraschend, dass der Sportskamerad, als er seinen Bungalow aufstocken wollte,
den Bekannten als Experten um Hilfe bat. Über ein Honorar wurde nicht
gesprochen. Der Architekt lieferte die Pläne, später kam es aber zu
Meinungsverschiedenheiten, der Ausbau des Hauses fand niemals statt. Trotzdem
erhielt der verhinderte Bauherr eines Tages von seinem Duz-Freund die Rechnung
für die erbrachten Leistungen (in Höhe von rund 15.000 Euro). Dabei wurde von
den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten (HOAI) ausgegangen. Das war
allerdings dem "Kunden" zu viel. Denn es handle sich um einen Ruheständler, der
sein Geld gar nicht mehr als Architekt verdiene und daher auch nicht die
Unkosten eines Büros tragen müsse.



Das Urteil: Der Prozess zog sich durch mehrere Instanzen
und landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof. Dort zeigte man wenig
Verständnis für die Rabattgelüste des Bungalowbesitzers. Die gemeinsame
Mitgliedschaft in einem Verein begründe noch keine persönliche Beziehung, die
ein Abweichen von der Honorarordnung rechtfertigen könnte, stellten die höchsten
deutschen Richter fest. Ebenso wenig spiele es eine Rolle, dass sich der
Architekt bereits im Ruhestand befinde. Denn durch die staatlich festgelegten
Gebühren solle ruinöser Preiswettbewerb auf Kosten des typischen Architekten
verhindert werden. Nach dieser Entscheidung war klar: Die Rechnung musste
bezahlt werden.



<div align='right'>Siehe auch:

LBS
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