3-Kant-Hof nicht teilbar ?
Ich vermute ebenfalls einen Irrtum.Denn bei Wohnungseigentum werden die ideellen Miteigentumsanteile an den bebauten und von der Teilungserklärung erfassten Flurstücke in der Regel nach dem Verhältnis der Wohnflächen der vorhandenen Wohnungen verteilt.Ein Miteigentumsanteil von nur 1/269 ,verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung,ist kaum denkbar.Ist denn der bescheidene Anteil auch wirklich mit einer Wohnung verbunden ?
Bezüglich der drohenden Insolvenz ist völlig unklar,wer denn überhaupt betroffen wäre.Ein oder zwei Miterben vielleicht oder gleich die gesamte Erbengemeinschaft,weil der Nachlaß der Eltern überschuldet ist ? Die Haftung der Erben beschränkt sich doch ohnhin auf den Nachlaß.Ist dieser überschuldet,wäre ein Insolvenzverfahren zur Verwertung noch vorhandener Vermögenswerte möglich und auch sinnvoll,um sich nicht ständig mit den Gläubigern im Zusammenhang mit der Einrede der beschränkten Erbenhaftung
herumärgern zu müssen.Das wird durch Insolvenzverfahren gleich im Bündel erledigt.Für die Ausschlagung der Erbschaft
gibt es gesetzliche Fristen.Für die Ausschlagung wegen Überschuldung ist die Kenntnis der Überschuldung maßgebend.
Weitere Frage wäre,warum die Eigentümergemeinschaft überhaupt aufgehoben werden soll ? Wie soll es dann weitergehen ? Der Innenhof z. B. muß doch ohnehin gemeinschaftlich genutzt werden. Alle Anlagen,die zur Erschließung gehören,werden ebenfalls gemeinschaftlich genutzt.Das kann man nicht gut auseinandersortieren.Die reale Teilung durch Teilungsvermessung und Bildung neuer Parzellen bedarf zudem aus guten Gründen einer Genehmigung.Streitigkeiten zwischen den Beteiligten interessieren da nicht.