Was sich 2006 für Immobilieneigentümer ändert

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Das
neue Jahr bringt für Immobilieneigentümer zahlreiche Änderungen. Davon sind die
Immobilienwirtschaft, private Anleger und Selbstnutzer gleichermaßen betroffen.
"Positiv zu bewerten ist, dass laut Koalitionsvertrag die Immobilie in der
geförderten Altersvorsorge ab 2007 eine wichtigere Rolle einnehmen soll", so
Jürgen Michael Schick, Vize-Präsident des Immobilienverbandes Deutschland (IVD).
"Es wäre allerdings sinnvoll gewesen, schon jetzt, parallel zu den jetzt
eingeführten Änderungen, die Immobilie verstärkt in die Altersvorsorge
einzubinden", betont Schick.



Selbstnutzer von Immobilien sind insbesondere von der

Abschaffung der Eigenheimzulage
zum 1.1.2006 betroffen. Wer bislang ein
Haus gebaut oder gekauft hat, erhielt acht Jahre jeweils bis zu 1.250 Euro und
darüber hinaus 800 Euro pro Kind an staatlicher Unterstützung. Nur Bauherren,
die vor dem 1.1.2006 mit der Herstellung begonnen haben, und Käufer, die vor
diesem Datum den Vertrag mit dem Notar abgeschlossen haben, haben Anspruch auf
die Zulage. Eigentümer, denen bereits eine Eigenheimzulage gewährt wird,
erhalten diese auch weiterhin bis zum Ende des Förderzeitraums.



Private Anleger sind insbesondere von der

Abschaffung der degressiven AfA
betroffen. Künftig gilt auch für
Neubauten nur noch die lineare Abschreibung von zwei Prozent. Bislang konnten
Bauherren oder Erwerber im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung in den
folgenden neun Jahren jeweils vier Prozent der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten des Gebäudes abschreiben. In den darauf folgenden acht Jahren
waren es jeweils 2,5 Prozent und in den folgenden 32 Jahren jeweils 1,25
Prozent.



"Trotz der Abschaffung von Eigenheimzulage und der degressiven
AfA bleibt die Wohnimmobilie schon allein zum Vermögensaufbau und zur
Altersvorsorge für private Kapitalanleger und Selbstnutzer interessant. Die
Mietersparnis oder das zusätzliche Einkommen aus der Vermietung sind auch bisher
wesentliche Argumente für Immobilieneigentum gewesen und haben nichts von ihrer
Bedeutung verloren", so Schick. "Staatliche Förderungen oder
Abschreibungsmöglichkeiten sollten ohnehin grundsätzlich nicht ausschlaggebend
für den Kauf sein. Entscheidend für den Kauf einer Immobilie sind immer die
Qualität der Immobilie und die Wirtschaftlichkeit der Investition."



Unsicherheit herrscht auch wegen der geplanten Änderung des §23
Einkommensteuergesetz (EStG). Es ist vorgesehen, dass der Verkaufsgewinn beim
Verkauf von Immobilien mit einem einheitlichen Steuersatz besteuert wird. Dies
soll zum 1. Januar 2007 eingeführt werden. Im Gespräch sind dabei rund 20
Prozent. Dieser Steuersatz greift unabhängig von der Haltedauer der Immobilie.
"Die Spekulationsfrist von zehn Jahren ist somit vom Tisch. Grundsätzlich müssen
private Anleger bei Verkauf den erzielten Gewinn besteuern", so Schick. Offen
ist indes, wie die Höhe des Gewinns ermittelt wird. Seit dem 1. August 1995 wird
die Höhe des Veräußerungsgewinnes als Differenz von Verkaufspreis und Buchwert
der Immobilie bestimmt und nicht als Differenz aus Verkaufspreis und Kaufpreis.
"Wird der Veräußerungsgewinn aus der Differenz von Verkaufspreis und Buchwert
ermittelt, so ergäbe sich insbesondere für Anleger, die ihre Immobilie schon
sehr lange besitzen und die deshalb einen sehr niedrigen Buchwert aufweist, eine
sehr hohe Steuerlast."



Darüber hinaus herrscht Unsicherheit, ob Investitionen in
Denkmalschutz-Immobilien vom neuen §15b EStG betroffen sind. "Der Gesetzgeber
wollte mit diesem §15b Steuersparmodelle wie Medien- und Windkraftfonds treffen,
nicht aber Denkmalschutz-Immobilien. So wird in der Gesetzesbegründung
ausdrücklich klargestellt, dass der Erwerb von zu modernisierenden
Eigentumswohnungen nicht betroffen sein soll", so Schick. "Der Gesetzestext
selber lässt allerdings einiges unklar und bietet Raum für Spekulationen. Eine
Klarstellung muss nun so rasch wie möglich in einem Anwendungsschreiben des
Bundesfinanzministeriums nachgeholt werden." Der §15b EStG sieht vor, dass
Verluste während der Verlustphase nur noch innerhalb der einzelnen
Einkommensquelle unbegrenzt verrechnet werden können. Der Ausgleich von
Verlusten mit anderen Einkunftsarten oder innerhalb der gleichen Einkunftsart
ist dagegen auf zehn Prozent begrenzt.



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