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Tatsächlich wäre zuerst der sich verdingende, mit der Ausführung beauftragte Handwerker bei
der Anwendung von nicht zugelassenen Holzschutzmitteln haftungs- und gewährleistungs- und
schadensersatzmäßig der Dumme, rührte sich jemand in Kenntnis davon.
Bei bekämpfendem Einsatz eines Befalls durch...