Was bei der Gartennutzung erlaubt und was verboten ist

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Die
Monate ohne "r", heißt es manchmal, seien die schönsten in Deutschland. Und in
der Tat: Von Mai bis August kann man sich auf einigermaßen gute
Witterungsverhältnisse verlassen. Nicht immer, aber meistens. Viele Mieter,
Haus- und Wohnungseigentümer verlegen in dieser Zeit ihre gute Stube nach
draußen, in den Garten. Dort essen, feiern, faulenzen und arbeiten sie -
zumindest so lange, bis die Nachbarn ihr Veto einlegen. Der LBS-Infodienst Recht
und Steuern hat einige Gerichtsurteile gesammelt, aus denen deutlich wird, was
man eigentlich im Garten alles unternehmen darf, ohne mit der Justiz in
Schwierigkeiten zu kommen.



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<img border="1" src="http://www.baulinks.de/webplugin/2005/i/0889-lbs1.jpg" vspace="2" alt="Mietrecht, Gartennutzung, Früchte pflücken">

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Das größte Vergnügen im Garten ist für viele das Ernten der
Früchte. Johannisbeeren, Birnen, Kirschen und Äpfel schmecken eben
selbstgepflückt am besten. Wem aber gehören eigentlich die Leckereien, dem
Eigentümer des Grundstücks oder den Mietern? Darüber musste das Amtsgericht
Leverkusen entscheiden (Aktenzeichen 28 C 277/93). Ein Eigentümer hatte auf
Schadenersatz wegen "Fruchtentziehung" geklagt, weil seine Mieter ohne Nachfrage
geerntet hatten. Im Mietvertrag war davon keine Rede, da wurde nur festgelegt,
das Einfamilienhaus werde nebst Garten vermietet. Der Richter fand an der
Verwertung des Obstes durch die Mieter nichts anstößiges. Sie hätten schließlich
die Pflege des Gartens übernommen und dürften deswegen auch dessen Früchte
genießen. Anders sähe es nur dann aus, wenn das Recht des Eigentümers auf die
Ernte eigens im Vertrag aufgenommen worden wäre.



  • Wäschespinne (k)eine optische Störung?
Eine weitere, immer wieder umstrittene Nutzungsmöglichkeit eines
Gartens stellt das Wäschetrocknen dar. Manche Nachbarn stoßen sich daran, wenn
zeitweise Hemden, Handtücher und Unterhosen auf der Leine hängen. Das pfälzische
Oberlandesgericht Zweibrücken hatte darüber zu entscheiden, ob das Aufstellen
einer Wäschespinne in einer Wohnanlage als eine bauliche Veränderung zu bewerten
sei und daher von der Eigentümergemeinschaft genehmigt werden müsse
(Aktenzeichen 3 W 198/99). Der Betroffene hatte im Boden ein Führungsrohr
eingelassen, in das er die Spinne bei Bedarf steckte. Das Trockengerät war also
nicht immer zu sehen. Die Juristen genehmigten das. Von einer nachhaltigen
optischen Störung der Wohnanlage könne keine Rede sein.



  • Hinterhof abgezäunt
Manche Mieter können richtig wild werden, wenn sie den Garten
plötzlich nicht mehr benutzen dürfen. Ein solcher Fall hatte sich in Berlin
ereignet, wo der Eigentümer eines Anwesens einen Hinterhof durch einen Zaun
abgetrennt und mit einem Türchen versehen hatte. Einen Bewohner störte das so
sehr, dass er mit dem Bolzenschneider anrückte, den Zaun beschädigte und das Tor
aushängte. Ihm wurde daraufhin fristlos gekündigt. Das Amtsgericht Schöneberg
(Aktenzeichen 12 C 215/00) ließ die Kündigung nicht gelten. Es habe sich um
einen einmaligen Ausrutscher des Mieters gehandelt, der immerhin schon zehn
Jahre dort wohne. Der Sachschaden in Höhe von 500 Euro sei von ihm beglichen
worden, zudem habe der Eigentümer den Mietern die Gartennutzung in rechtlich
bedenklicher Weise entzogen. Deswegen müsse man es nicht zum Äußersten, nämlich
zur Kündigung, kommen lassen.



  • Geräuschpegel spielender Kinder aushalten
Manche Nachbarn empfinden die Art und Weise, wie ein Garten
genutzt wird, als dermaßen störend, dass sie eine Mietminderung geltend machen
wollen. In einem Prozess vor dem Amtsgericht Kerpen (Aktenzeichen 20 C 443/01)
ging es um eine Familie, die für ihre Kinder Spielgeräte aufgestellt hatte.
Gelegentlich wurden auch Mädchen und Buben aus der Umgebung eingeladen, um sich
dort zu vergnügen. Alles in Ordnung, befand die Justiz. So lange Schaukel und
Rutsche nicht fest im Boden verankert seien, dürften sie benutzt werden. Den
Geräuschpegel müsse die Nachbarschaft aushalten.



  • Mietminderung wegen Abstellplatz statt Garten
Anders sieht es in Sachen Mietminderung aus, wenn ein Garten
kaum noch zu benutzen ist, weil er zum Abstellplatz geworden ist. Das
Amtsgericht Köln (Aktenzeichen 214 C 83/94) beanstandete, dass Baumaterialien
und ähnliche Gegenstände auf der Freifläche gelagert wurden. Das sei den Mietern
nicht zuzumuten. Sie durften deswegen ihre monatlichen Zahlungen um zehn Prozent
reduzieren - zumindest so lange, bis der Eigentümer wieder Platz geschaffen
hatte.



  • Hundehütte darf bleiben

<img border="1" src="http://www.baulinks.de/webplugin/2005/i/0889-lbs2.jpg" align="right" hspace="3" vspace="3" alt="Mietrecht, Gartennutzung, Hundehütte">Nicht
nur Menschen, sondern auch Tiere genießen es, wenn sie nach der kalten
Jahreszeit wieder ins Freie können. Eine Hamburger Familie stellte zu dem Zweck
eine Hundehütte auf, was aber dem Eigentümer des Gartens gar nicht gefiel. Er
drängte vor dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek auf eine Entfernung des
"Schwarzbaus" (Aktenzeichen 713b C 736/950). Die Justiz schloss sich diesem
Ansinnen nicht an. Die kleine Holzhütte für den Hund sei weder mit dem Erdreich
noch mit der Hauswand verbunden, sie stehe lediglich lose auf den Gehwegplatten.
Darum dürfe sie bleiben.



  • Wenn der Nachbar stinkt
Oft spricht man davon, dass es einem Anwohner "stinkt", was
seine Nachbarn so alles treiben. Manchmal ist das wörtlich zu nehmen: Ein
Grundstückseigentümer hatte seinen Komposthaufen ausgerechnet an der Grenze zur
nächstliegenden Immobilie aufgebaut - dort, wo sich der Kinderspielplatz der
Nachbarn befand. Das geht nicht, entschied das Landgericht München I
(Aktenzeichen 23 O 14452/86). Immerhin sei das Grundstück des Beklagten rund
1.350 Quadratmeter groß. Da müsse es ihm möglich sein, noch andere Plätze für
seinen Komposthaufen zu finden. Denn es bestehe kein Zweifel, dass von einer
solchen Anlage immer wieder Geruchsbelästigungen ausgingen und dort vermehrt
Insekten auftreten.



  • Ist das Gärtnern des Mieters Pflicht?
Gartenarbeit macht Spaß, so empfinden es viele Mieter. Selbst
wenn das nicht der Fall sein sollte, sind sie oft trotzdem vertraglich
verpflichtet, sich um die Freifläche zu kümmern. Wie weit geht aber der Zwang
zum Gärtnern? Das hatte dass Landgericht Detmold (Aktenzeichen 2 S 180/88) zu
klären. Die Richter befanden: Einfache Pflegearbeiten wie das Jäten von Unkraut,
das Rasenmähen und das Umgraben von Beeten gehören dazu. Ein Mieter ist
allerdings keine Fachkraft und kann nicht dazu verpflichtet werden, sich um das
Beschneiden von Bäumen und Büschen zu kümmern. Das ist eindeutig Sache des
Eigentümers.



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Thema: Was bei der Gartennutzung erlaubt und was verboten ist
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