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Wird
eine nicht renovierte Wohnung vermietet, so kann der Mieter die Räume nach
seinem Geschmack frei gestalten, wenn es über die Art und Weise der Renovierung
keine besonderen Vereinbarungen gibt. Auf diesen für Vermieter risikoreichen
Gestaltungsspielraum macht die Quelle Bausparkasse
aufmerksam.
Der Fall: In einem vor dem Landgericht Mannheim zu verhandelnden Fall
hatte der Mieter im Laufe des Mietverhältnisses die vorhandenen Tapeten entfernt
und die Wände mit einer speziellen Lasurtechnik bearbeitet. Diese im Trend
liegende Malertechnik kann in der Regel später nicht mehr übertapeziert werden.
Nach dem Auszug gab der Mieter die Wohnung in diesem Zustand zurück. Der
Vermieter forderte daraufhin vom Mieter, die Wände in einen tapezierfähigen
Zustand zu versetzen und verlangte Schadensersatz. Das Gericht wies die
Ansprüche des Vermieters jedoch ab. Die im Trend liegende Lasurtechnik hat der
Vermieter mangels anderer Vereinbarung hinzunehmen. Der Mieter muss bei seiner
Raumgestaltung lediglich beachten, dass dabei die Bausubstanz nicht beschädigt
wird (Az.: 4 S 216/01).
<div align='right'>Siehe auch:
Quelle Bausparkasse</div>
eine nicht renovierte Wohnung vermietet, so kann der Mieter die Räume nach
seinem Geschmack frei gestalten, wenn es über die Art und Weise der Renovierung
keine besonderen Vereinbarungen gibt. Auf diesen für Vermieter risikoreichen
Gestaltungsspielraum macht die Quelle Bausparkasse
aufmerksam.
Der Fall: In einem vor dem Landgericht Mannheim zu verhandelnden Fall
hatte der Mieter im Laufe des Mietverhältnisses die vorhandenen Tapeten entfernt
und die Wände mit einer speziellen Lasurtechnik bearbeitet. Diese im Trend
liegende Malertechnik kann in der Regel später nicht mehr übertapeziert werden.
Nach dem Auszug gab der Mieter die Wohnung in diesem Zustand zurück. Der
Vermieter forderte daraufhin vom Mieter, die Wände in einen tapezierfähigen
Zustand zu versetzen und verlangte Schadensersatz. Das Gericht wies die
Ansprüche des Vermieters jedoch ab. Die im Trend liegende Lasurtechnik hat der
Vermieter mangels anderer Vereinbarung hinzunehmen. Der Mieter muss bei seiner
Raumgestaltung lediglich beachten, dass dabei die Bausubstanz nicht beschädigt
wird (Az.: 4 S 216/01).
<div align='right'>Siehe auch:
Quelle Bausparkasse</div>