Verpflichtung!
Hallo Sebastian,
der Eigentümer eines Denkmals ist tatsächlich zum Erhalt verpflichtet (soweit witschaftlich zumutbar)
Im Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz ist dazu folgendes zu lesen:
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§ 6 Pflicht zur Erhaltung
(1) Kulturdenkmale sind instand zu halten, zu pflegen, vor Gefährdung
instand zusetzen. Verpflichtet sind der Eigentümer oder Erbbauberechtigte
neben ihnen ist verpflichtet, wer die tatsächliche Gewalt über das Kulturdenkmal
(2) Kulturdenkmale dürfen nicht zerstört, gefährdet oder so verändert
werden, dass ihr Denkmalwert beeinträchtigt wird.
§ 7 Grenzen der Erhaltungspflicht
(1) Erhaltungsmaßnahmen können nicht verlangt werden, soweit
wirtschaftlich unzumutbar belastet.
(2) Ein Eingriff in ein Kulturdenkmal ist zu genehmigen, soweit
1. der Eingriff aus wissenschaftlichen Gründen im öffentlichen Interesse liegt,
2. ein überwiegendes öffentliches Interesse anderer Art den Eingriff zwingend verlangt,
3. die unveränderte Erhaltung den Verpflichteten wirtschaftlich unzumutbar belastet.
(3) Unzumutbar ist eine wirtschaftliche Belastung insbesondere, soweit die Kosten der Erhaltung und
Bewirtschaftung nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen
werden können. Kann der Verpflichtete Zuwendungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln oder
steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen, so sind diese anzurechnen. Der Verpflichtete kann sich nicht
auf die Belastung durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, die dadurch verursacht wurden, dass Erhaltungsmaßnahmen
diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichen Recht zuwider unterblieben sind.
(4) Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 3 gelten nicht für das Land, die Gemeinden, die Landkreise und die
sonstigen Kommunalverbände. Sie sind zu Erhaltungsmaßnahmen im Rahmen ihrer finanziellen
Leistungsfähigkeit verpflichtet.
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Was die Dauer oder den Zeitraum einer Sanierung anbelangt, habe ich dort aber nichts gefunden.
Zur Not einfach mal googeln. Da findet man ne ganze Menge.
Gruß
Martin