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Mieter
müssen es nicht dulden, dass der Vermieter zur Ausbesserung des Küchenbodens
einzelne Fliesen verwendet, die erheblich von der Farbtönung der übrigen
Bodenplatten abweichen. Das hat das Amtsgericht Hamburg-Altona entschieden.
Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, mussten in der Küche einer
Mietwohnung zwei beschädigte PVC-Fußbodenfliesen ausgetauscht werden. Für die
Instandsetzungsarbeiten verwendete die Vermieterin zwei neue Platten, die
farblich nicht nur deutlich vom übrigen Bodenbelag, sondern auch voneinander
abwichen. Eine war erheblich dunkler. Der Mieter wollte solch kunterbuntes
Flickwerk nicht akzeptieren und verlangte von der Vermieterin eine einheitliche
Gestaltung des Küchenbodens. Als die sich weigerte, ging der Fall vor Gericht.
Dieses gab dem Mieter Recht (AG Hamburg-Altona, Az.: 314 b C 105/05).
In den beiden abweichenden Platten sei ein Wohnungsmangel zu
sehen, so der Amtsrichter. Zwar werde die technische Gebrauchsfähigkeit der
Küche durch die farblich abweichenden Platten nicht beeinträchtigt. Die
Instandhaltungspflicht der Vermieterin sei aber auch nicht nur auf die
Gebrauchsfähigkeit der Wohnung beschränkt. Sie habe bei Reparaturen vielmehr
auch auf den optischen Eindruck zu achten.
Die Vermieterin, so der Amtsrichter, sei zwar nicht dazu
verpflichtet, den gesamten Boden zu erneuern. Sie müsse für den Austausch
einzelner Bodenfliesen aber solche Ersatzplatten verwenden, die untereinander
farbgleich seien. Außerdem, so das Gericht, seien die beiden neu verlegten
Fliesen - wenn schon keine völlige Übereinstimmung mit dem restlichen Boden
erreichbar sei - zumindest farblich und von der Struktur her bestmöglich auf
diesen abzustimmen.
siehe auch für weitere Informationen:<img src="http://www.baulinks.de/i/m-leer.gif" alt="Mietrecht, Reparatur, Fliesen-Flickwerk, Ausbesserung, Küchenboden, Bodenfliesen, Bodenplatten, PVC-Fußbodenfliesen, Schönheitsreparatur" width="4" height="4" border="0">
<!-- FreeFind Begin No Index -->ausgewählte weitere Meldungen:
siehe zudem:
müssen es nicht dulden, dass der Vermieter zur Ausbesserung des Küchenbodens
einzelne Fliesen verwendet, die erheblich von der Farbtönung der übrigen
Bodenplatten abweichen. Das hat das Amtsgericht Hamburg-Altona entschieden.
Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, mussten in der Küche einer
Mietwohnung zwei beschädigte PVC-Fußbodenfliesen ausgetauscht werden. Für die
Instandsetzungsarbeiten verwendete die Vermieterin zwei neue Platten, die
farblich nicht nur deutlich vom übrigen Bodenbelag, sondern auch voneinander
abwichen. Eine war erheblich dunkler. Der Mieter wollte solch kunterbuntes
Flickwerk nicht akzeptieren und verlangte von der Vermieterin eine einheitliche
Gestaltung des Küchenbodens. Als die sich weigerte, ging der Fall vor Gericht.
Dieses gab dem Mieter Recht (AG Hamburg-Altona, Az.: 314 b C 105/05).
In den beiden abweichenden Platten sei ein Wohnungsmangel zu
sehen, so der Amtsrichter. Zwar werde die technische Gebrauchsfähigkeit der
Küche durch die farblich abweichenden Platten nicht beeinträchtigt. Die
Instandhaltungspflicht der Vermieterin sei aber auch nicht nur auf die
Gebrauchsfähigkeit der Wohnung beschränkt. Sie habe bei Reparaturen vielmehr
auch auf den optischen Eindruck zu achten.
Die Vermieterin, so der Amtsrichter, sei zwar nicht dazu
verpflichtet, den gesamten Boden zu erneuern. Sie müsse für den Austausch
einzelner Bodenfliesen aber solche Ersatzplatten verwenden, die untereinander
farbgleich seien. Außerdem, so das Gericht, seien die beiden neu verlegten
Fliesen - wenn schon keine völlige Übereinstimmung mit dem restlichen Boden
erreichbar sei - zumindest farblich und von der Struktur her bestmöglich auf
diesen abzustimmen.
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Anwalt-Suchservice GmbH
Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min
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Bau-,
Immobilien- und Mietrechts-Themen / -Urteile
siehe zudem:
- Literatur / Bücher zu den Themen
Mietrecht,
Immobilienrecht,
<a target="buecher" href="http://www.baubuch.de/wpihilfe/buecherkiste.php4?keyword=Bodenbeläge,