Ergänzend dazu noch ein Schreiben vom DHBV * siehe unten an Haus und Grund Deutschland
Dieser Brief war die Folge eines von mir verfassten Beitrages über Zauberkasterl.
Worauf der "Präsident" von Eurafem wieder an Haus und Grund geschrieben hat und sich fürchterlich beschwerte.
Ich habe weiter bei der Forschungsstelle in Villach nachgefragt und mir wurde mitgeteilt, dass eine strafrechtliche Ermittlung eingeleitet wurde.
Leider habe ich auch nicht mehr weiter gefragt was daraus geworden ist.
Aber auf den Brief von Dr. Remes kam auch nichts mehr. Dies ist schon sehr merkwürdig.
Somit den Brief:
Köln, den 8. 12. 2004
Sehr geehrter Herr Dr. Stücke,
sehr geehrter Herr Warnecke,
der Deutsche Holz- und Bautenschutzverband begrüßt ausdrücklich den von Ihnen unter der Rubrik „Bauen & Renovieren“ veröffentlichten Artikel „Elektrophysikalische Verfahren halten selten, was sie versprechen“, da er dazu beiträgt, Hauseigentümer vor betrügerischen Sanierungsversprechungen und einer damit einhergehenden finanziellen Schädigung zu schützen.
Entgegen der Behauptung des Europäischen Arbeitskreises für Mauerwerkssanierung - EURAFEM – sind die Verfahren zur „Elektrophysikalischen Bauwerkstrockenlegung“ in keiner Weise wissenschaftlich abgesichert, das Gegenteil ist zutreffend.
So äußert sich Prof. Dr. Dr. Helmuth Venzmer, Direktor des Dahlberg-Instituts für Diagnostik und Instandsetzung historischer Bausubstanz e.V. zur „Elektrophysikalischen Bauwerkstrockenlegung“ wie folgt:
„Keine Verfahrensgruppe der Bauwerkstrockenlegung (-entfeuchtung) steht so unter Kritik und unter Erfolgsdruck wie diese. Denn viele der auf dem Markt zu beobachtenden Verfahren verstoßen auf das Gröblichste gegen elementare Grundsätze der Übertragung von naturwissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen, die unter Laborbedingungen zur Elektroosmose gewonnen werden können. Diese setzen voraus, dass die kritischen Parameter des Durchfeuchtungsgrades, der elektrischen Spannung bzw. elektrischen Feldstärke erfüllt sein müssen, um eine gezielte Massenstromdichte der Feuchtebewegung erzeugen zu können.
Feuchtebewegungen sind in Kapillaren von Mauerwerken möglich, wenn mit Durchfeuchtungsgraden von 45 bis 100 Prozent und mit hohen elektrischen Spannungen gearbeitet werden kann. Eine elektroosmotische Feuchtebewegung bis hinunter zu kleinen Durchfeuchtungsgraden ist naturwissenschaftlich vollkommen unbegründet. Weil die meisten derartigen Anlagen in Unkenntnis derartiger Elementarkenntnisse errichtet werden, können Erfolge auch nicht eintreten, zumal sehr viele solcher Anlagen lediglich Bastelniveau besitzen.“
In: Praxishandbuch, Mauerwerkssanierung von A –Z, Helmuth Venzmer (Hrsg), Berlin 2001, S. 149.
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Noch kurioser werden die Versprechungen zahlreicher Anbieter hinsichtlich der Wirkungsweise der sogenannten „Zauberkästen“ oder auch „Wunderkästchen“. Hier wird versprochen, Feuchtigkeitsbewegungen in Sinne von Entfeuchtungen innerhalb des Bauwerks auszulösen, ohne das Bauwerk selbst zu berühren.
Hierzu Prof. Dr.-Ing. M. Müller, FH Magdeburg, Fachbereich Bauwesen:
„Während die Fachwelt einhellig die Wirksamkeit der Geräte bestreitet, verweisen deren Betreiber auf eine weite Verbreitung in der Praxis sowie auf Referenzen.
Messungen zur Wirksamkeit von sogenannten Zauberkästchen wurden bereits durch die TU Wien (Prüfzeugnis V 79654 der Technischen Versuchs- und Forschungsanstalt der TU Wien vom 11.5.1993) und die ETH Zürich (F.H. Wittmann, Über unwirksame Verfahren gegen auf-steigende Feuchtigkeit, Internationale Zeitschrift für Bauinstandsetzen, 1. Jahrgang, Heft 4, 1995) durchgeführt. Eine Wirksamkeit konnte in keinem Versuch, weder am Bauwerk noch unter Laborbedingungen festgestellt werden.“
Abgesehen davon, dass die Verfahren wirkungslos sind, können sich aus einer Auftragsvergabe auch rechtliche Konsequenzen ergeben, die für die Mitglieder Ihres Verbandes nicht unerheblich sein dürften.
Das Bauvertragsrecht hebt bei der Beurteilung von Leistungen auf die anerkannten Regeln der Technik ab (VOB, § 4, (2) und § 13, (1). Diese sind eingehalten, wenn die Regel von der Fachwissenschaft als richtig erkannt wird und sich in der Praxis bewährt hat. Dies ist bei den elektrophysikalischen Verfahren wie auch bei den „Zauberkästchen“ nicht der Fall.
Hieraus ergibt sich für öffentliche Auftraggeber, die bei der Auftragsvergabe an die Bestimmungen der VOB gebunden sind, dass sie verpflichtet sind, unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik zu beauftragen.
Private Auftraggeber sind dagegen bei der Vergabe prinzipiell frei in ihrer Entscheidung. Diese Freiheit wird eingeschränkt, wenn der Aufwand steuerlich geltend gemacht werden soll. Gleiches gilt, falls Fördermittel verbaut werden oder wenn Kosten auf Dritte umgelegt werden.
Besondere Probleme ergeben sich beim Verkauf von Gebäuden, die mit nicht anerkannten Verfahren trockengelegt werden sollten. Der Käufer kann diese Maßnahmen ablehnen und einen Ersatz vom Verkäufer für die Durchführung einer Mauerwerkstrockenlegung nach den anerkannten Regeln der Technik verlangen (Landgericht Meiningen, 1999).
Es hat Methode, dass EURAFEM Pressemeldungen und Aussagen, die sich kritisch mit den von ihnen vertretenen Verfahren auseinandersetzen, mit rechtlichen Schritten und Schadensersatzansprüchen droht. Der Deutsche Holz- und Bautenschutzverband würde es begrüßen, wenn diesen Worten auch einmal Taten folgen würden. Diese sind bis dato allerdings immer ausgeblieben. Wir führen das darauf zurück, dass EURAFEM vor einer gerichtlichen Überprüfung ihrer Produkte – verständlicherweise - zurückschreckt.
Mit freundlichen Grüßen
Deutscher Holz- und
Bautenschutzverband e.V.
Dr. Friedrich Remes
Bundesgeschäftsführer
Ich denke hierzu ist alles klar, oder doch noch nicht?