Zur Aufklärung
Wie den meisten von Ihnen bekannt ist, hat die Firma Aquapol den DHBV vor dem Landgericht Köln auf Unterlassung verklagt.
I.
In der Dezember Ausgabe 2008 unserer Verbandszeitschrift Schützen & Erhalten hatten wir einen Artikel veröffentlicht, der sich unter der Überschrift „Aquapol stellt die Glaubwürdigkeit von Pastor Fliege in Frage“, mit den Geschäftspraktiken der Firma Aquapol auseinandergesetzt hat.
Im Rahmen dieses Artikels hatten wir auf ein Gerichtsverfahren vor dem Landgericht München verwiesen, in dem seinerzeit der Firma Aquapol nicht beweisbare Äußerungen im Wettbewerb untersagt wurden.
In diesem Urteil hatte das Landgerichts München I wie folgt ausgeführt: „Gleichzeitig räumte der Beklagte aber ein, dass ein Nachweis mit den anerkannten Regeln „zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich ist“.
In unserem Artikel in Schützen & Erhalten hatten wir diesen Sachverhalt wie folgt formuliert: „Im Prozess musste die Vertreiberfirma sogar einräumen, dass eventuelle Erfolge mangels fehlender Nachweisbarkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorhanden seien“.
Hiergegen wandte sich die Firma Aquapol mit dem ersten Teil ihrer Klage.
Das Kölner Landgericht stellte hierzu fest, dass wir das Urteil nicht korrekt zitiert hätten und stellte fest, dass die Vertreiberfirma nicht selber eingeräumt habe, das eventuelle Erfolge mangels fehlender Nachweisbarkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorhanden seien, sondern lediglich, dass die Nachweisbarkeit zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich sei.
II.
Darüber hinaus wurde in unserem Artikel in Schützen & Erhalten vorgetragen, dass die von der Firma Aquapol als verkaufsfördernde eingeräumte Garantie „regelmäßig eingeklagt werden muss“. Die Firma Aquapol wandte sich mit ihrer Klage auch gegen diese Formulierung.
Im Prozess haben wir zahlreiche Beweisangebote unterbreitet, in denen unzufriedene Kunden gegen die Firma Aquapol, bzw. ihre Vertreiber Klage erhoben haben.
Das Gericht räumte ein, dass wir zwar diverse Personen aufgezählt haben, die Probleme bei der Rückerstattung aufgrund der Garantieleistungen hatten. Dies bedeute jedoch nicht schon zwangsläufig, dass der Wortbegriff „regelmäßig“ gerechtfertigt sei.
III.
Desweiteren wollte die Firma Aquapol auch vor dem Landgericht festgestellt wissen, dass wir in dem Artikel hätten darauf hinweisen müssten, dass das Urteil seinerzeit noch nicht rechtskräftig war.
Hierzu stellte das Landgericht Köln fest, dass der Unterlassungsanspruch nicht begründet ist. Insofern wurde dieser Klagepunkt abgewiesen, so dass die Kosten des Rechtsstreits den Parteien anteilmäßig auferlegt wurden.
IV.
Festzuhalten ist somit, dass es in diesem Prozess nicht um die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Aquapol Geräte oder die Wirksamkeit anderer Verfahren ging, sondern lediglich darum, ob die gegen die Firma Aquapol ergangenen Urteile in Nuancen richtig zitiert wurden oder nicht. Dieses Urteil hat die Reputation von Aquapol daher in keinster Weise gestärkt.
(RA Albrecht Omankowsky)
Zur Behauptung:
"Gericht hält niedrige Wirksamkeit der vom DHBV propagierten Systeme fest"
Die Behauptung, dass Injektionsverfahren eine Wirksamkeit von 20-40 % hätten, wurde von Aquapol im Prozess aufgestellt und ist daher nach den eigenen Angaben von Aquapol vom Gericht nur im Tatbestand aufgenommen worden. Also wurde nichts vom Gericht " festgestellt ", sondern lediglich dargestellt, was Aquapol im Prozess behauptet hatte.
Aquapol bezieht sich hier auf einen Beitrag von Prof. Dr. Michael Balak (Wien), den dieser unter dem Titel "Nachträgliche Horizontalabdichtung von Mauerwerk mittels Injektionsverfahren - neueste Erkenntnisse" auf den 18. Hanseatischen Sanierungstagen 2007 in Heringsdorf/Usedom gehalten hat.
In seinen Ausführungen heißt es wörtlich:
"Im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit wurde bestätigt, dass in ca. 60% der gewerblichen Anwendungsfälle die geforderten Wirksamkeitskriterien der ÖNORM B 3355-1 nicht eingehalten wurden und dass durch die private Anwendung (Injektionsflaschen) sich dieser Wert noch erheblich erhöht. Diese Tatsache hat sich durch die Forschungsergebnisse im ersten Projektjahr 2005/06 und in einer Vielzahl vom Autor erstellten Gutachten bestätigt, sodass im Endeffekt von derzeit 80% Fehlschlägen bei injektionsverfahren zur nachträglichen Horizontalabdichtung im Mauerwerk gesprochen werden kann. Im derzeit laufenden zweiten Forschungsprojektjahr werden weitere Untersuchungen am Ziegelmauerwerk im Labor und an Objekten durchgeführt, um in Zukunft die derzeit vorhandenen Fehlschläge zu reduzieren. " (veröffentlicht in: Helmuth Venzmer (Hrsg.), Feuchtschutz, 18. Hanseatische Sanierungstage, 1. Auflage 2007, S. 129.)
Über die Ergebnisse des im Vortrag angekündigten 2. Forschungsjahres berichtete Prof. M. Balak auf den letzten Hanseatischen Sanierungstagen im November 2009. In seinen Ausführungen heißt es u.a.:
"Im zweiten Forschungsprojektjahr 2007/08 wurden weitere umfangreiche Untersuchungen am Ziegelmauerwerk im Labor, an Versuchspfeilern und an Objekten durchgeführt, wobei im Endeffekt bei Beachtung verschiedener Randbedingungen die Wirksamkeit von Injektionsverfahren zur nachträglichen Horizontalabdichtung von Ziegelmauerwerk eindeutig nachgewiesen werden konnte. Die Erkenntnisse aus dem zweijährigen Forschungsprojekt sind in der von uns erstellten IBF-Richtlinie „Nachträgliche Horizontalabdichtung von Ziegelmauerwerk mittels hydrophobierender und/oder porenverschließender Injektionsmittel“ enthalten."
Und unter Punkt "6. Zusammenfassung und Ausblick" heißt es:
"Aufgrund der vorliegende Prüf-und Untersuchungsergebnisse sind folgende Erkenntnisse für die baupraktische Anwendung von hydrophobierenden und/oder porenverschließenden Injektionsmittel zum nachträglichen Horizontalabdichten von Ziegelmauerwerk wesentlich:
Die Injektionsmittelpenetration erfolgt am Ziegelmauerwerk hauptsächlich im Ziegel und nicht im Mörtel.
Die untersuchten Injektionsmittel sind grundsätzlich wirksam. Die Laborversuche haben ergeben, dass die Penetration der Injektionsmittel im Ziegel auch bei hohen Durchfeuchtungsgraden gegeben ist, allerdings nur aufgrund der Nachtrocknung. Die Wirksamkeit der Injektionsmittel im Mauerwerk hängt jedoch primär von der Methode der Injektionsmitteleinbringung ab. Über 50 % Durchfeuchtungsgrad ist die Injektionsmittelpenetration von allen untersuchten Injektionsmittel im Ziegelmauerwerk nicht mehr ausreichend gegeben. "
(Vortrag M. Balak, gehalten auf den 20. Hanseatischen Sanierungstagen 2009.)
Dieser Vortrag ist Aquapol durchaus bekannt, da er bereits im Sommer des vergangenen Jahres, nach Rücksprache mit Prof. Balak, von mir dem Anwalt der Firma Aquapol zur Verfügung gestellt wurde. Der Grund hierfür war, dass ich bei einem Gerichtsverfahren gegen Aquapol in Dresden vom Anwalt des Beklagten (Aquapol) als ein Vertreter von Unternehmen tituliert wurde, deren Injektionsverfahren nach neuesten Erkenntnisse durch Prof. Balak, Wien, untauglich sind.
Ich überlasse Ihnen selbst die Wertung dieser selektiven Informationspolitik und Interpretation von Forschungsergebnissen durch die Firma Aquapol. Allerdings ist es höchst bedauerlich, dass ein Beitrag, der auf den Hanseatischen Sanierungstagen gehalten wurde, nunmehr dafür ausgenutzt wird, den DHBV und die ihm angeschlossenen Unternehmen als Anwender und Hersteller untauglicher Verfahren sowohl in der Presse als auch vor Gericht zu diffamieren. Hilfreich wäre hier zum Beispiel eine Richtigstellung seitens des Verfassers der Untersuchungsergebnisse oder des Herausgebers des Tagungsbandes. Derzeit ist es aber bedauerlicherweise so, dass der DHBV hier als einziger klar und deutlich Stellung bezieht und weiterhin auf die Stellungnahme anderer renommierter und fachkundiger Kreise warten muss.
Grüße aus Schönebeck