Kein kostenloser Widerruf von Fertighaus-Verträgen

Diskutiere Kein kostenloser Widerruf von Fertighaus-Verträgen im Forum Sanierung allgemein im Bereich - Ein Vertrag, in dem sich ein Unternehmer zur Lieferung und Errichtung eines Ausbauhauses gegen Teilzahlungen verpflichtet, ist ein Werkvertrag...
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Ein
Vertrag, in dem sich ein Unternehmer zur Lieferung und Errichtung eines
Ausbauhauses gegen Teilzahlungen verpflichtet, ist ein Werkvertrag. Ein
Verbraucher kann einen solchen Vertrag weder nach den Bestimmungen über die
Ratenlieferungsverträge noch nach den Vorschriften über Teilzahlungsgeschäfte
widerrufen. Auf diese Entscheidung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs
(BGH) weist Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse hin (VII ZR 183/04). Damit
hob der BGH ein vorangegangenes Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (8 U
106/04) wieder auf. Nach Ansicht der Vorinstanz hatte der Vertrag unter anderem
die Lieferung mehrerer als zusammengehörig verkaufter Sachen in Teilleistungen
zum Gegenstand gehabt. Die zur Errichtung des Ausbauhauses notwendigen Bauteile
seien als abgrenzbare Einzelteile geschuldet gewesen.



In dem betreffenden Fall wurde in dem zwischen dem Bauherrn und
dem Bauunternehmer geschlossenen Vertrag vereinbart, dass fünf Prozent des
Gesamtpreises bei Bestellung, 80 Prozent nach einem ersten Bauabschnitt und die
restlichen 15 Prozent nach der Hausübergabe zu zahlen seien. Nach
Vertragsschluss hatten die Käufer jedoch festgestellt, dass sie für einige
Leistungen extra zahlen sollten. Daraufhin widerriefen sie nach einer Woche den
Kaufvertrag. Der Hausanbieter war jedoch der Meinung, dass der Kunde dazu kein
Recht hätte und forderte 15 Prozent der Bausumme als Schadensersatz.



Die BGH-Richter stellten nun klar, dass es sich bei einem
Vertrag, in dem sich ein Unternehmer zur Lieferung und Errichtung eines
Ausbauhauses gegen Teilzahlungen verpflichte, um einen so genannten
"Werkvertrag" handele. Und diesen könne ein Verbraucher ...



  • weder nach den Vorschriften über Ratenlieferungsverträge (§§ 505 Abs. 1
    Nr. 1, 355 Abs. 1 BGB)
  • noch nach den Bestimmungen über Teilzahlungsgeschäfte (§§ 501 Satz 1,
    499 Abs. 2, 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB) widerrufen.
Der BGH sah daher keinen Grund für ein gesetzliches
Widerrufsrecht der Beklagten, hob das Koblenzer Urteil auf und verwies den Fall
an das Oberlandesgericht zurück.



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