Hypothekenkündigung nach BGB

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Wer
eine langfristige Bindung eingehen will, sollte das nur nach reiflichen
Vorüberlegungen tun. Ein vorzeitiger Ausstieg ist später nämlich meist mit Ärger
verbunden und kann zudem richtig ins Geld gehen. Das gilt nicht nur für
zwischenmenschliche Beziehungen. Auch Bauherren sollten kritisch prüfen, mit
welchem Geldgeber und für wie lange sie die Finanzierung der eigenen vier Wände
angehen. Dass dabei schon vor Vertragsabschluss über die vorzeitige Beendigung
der Kreditbeziehung nachgedacht werden muss, ist kein Vertrauensbruch, sondern
eine sinnvolle Auseinandersetzung mit den rechtlichen Rahmenbedingungen des
Hypothekenkreditgeschäfts. Nur Bauherren, die diese genau kennen, können die
Vertragsgestaltung optimal an ihren persönlichen Bedarf anpassen.



Die bei wichtigen Angelegenheiten des täglichen Lebens geltenden
Rechtsverhältnisse regelt der Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). So
auch die sich aus einem Darlehensverhältnis für Kreditgeber und Kreditnehmer
ergebenden Rechte und Pflichten. Was den Vertragsausstieg angeht, legt

§489 BGB
fest, dass Darlehensnehmer den Vertrag bei Krediten, für die für
einen bestimmten Zeitraum ein fester Zins vereinbart wird, frühestens zum
Ende der Zinsbindung mit einmonatiger Frist
kündigen können. Eine wichtige
Information für alle Bauherren. Denn die wählen bei ihren Hypothekendarlehen
üblicherweise eine langfristige Zinsbindung, um Kalkulationssicherheit zu haben.
Werden die Zinskonditionen zum Beispiel für zehn Jahre festgelegt, gilt das
somit gleichzeitig auch für die Vertragsdauer. Ein Recht auf einen schnellen
Wechsel, etwa wegen zwischenzeitlich gesunkener Marktzinsen, ist in diesem Fall
nicht drin. Wird der Zinssatz sogar für 15 oder 20 Jahre festgeschrieben, ist
noch etwas mehr Geduld erforderlich. Doch auch dann kann das Darlehen spätestens
nach zehn Jahren mit einer sechsmonatigen Frist vorzeitig gekündigt
werden. Und zwar gerechnet ab dem Tag der Vollauszahlung des Kredits. Bei
Bauvorhaben verschiebt sich der Kündigungstermin also zusätzlich um die bis zur
Auszahlung der letzten Kredittranche vergangenen Monate.



Schneller gelingt der Ausstieg, wenn der Bauherr besonders
triftige Gründe
dafür anführen kann. Wozu vor allem ein geplanter Verkauf
der finanzierten Immobilie gehört. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers darf
eine bestehende Finanzierung niemand daran hindern, seinen Wohnort zu wechseln
oder wegen veränderter Lebensverhältnisse das Objekt zu verkaufen.

§490 BGB Absatz 2
regelt diesen Sonderfall eines außerordentlichen
Kündigungsrechts für Hypothekendarlehen. Lediglich eine dreimonatige
Kündigungsfrist ist einzuhalten.



Vorfälligkeitsentschädigung



Auf Kosten des Kreditgebers darf die vorzeitige Beendigung des
Darlehensverhältnisses allerdings nicht erfolgen. Für diesen sieht das Gesetz
einen Schadensersatzanspruch in Form einer sogenannten
Vorfälligkeitsentschädigung vor. Und die kann teuer werden. Vor allem, wenn der
seinerzeit vereinbarte Kreditzins deutlich über dem aktuellen Zinsniveau liegt
und noch einige Jahre bis zum regulären Laufzeitende vergehen, fallen schnell
vier- bis fünfstellige Euro-Beträge an.



Tipp: Ist ein vorzeitiger Vertragsausstieg nicht mit
absoluter Sicherheit auszuschließen, sollten Bauherren sich in den
Vertragsverhandlungen zusätzliche Optionen sichern. Das Recht auf eine
jederzeitige Komplettablösung bieten bisher nur wenige Baufinanzierer an, und
dann meist zu satten Preisaufschlägen. Kostenlos gibt es bei kundenfreundlichen
Geldinstituten dagegen das Recht auf jährliche Sondertilgungen oder die
Möglichkeit, den Tilgungssatz nachträglich zu erhöhen. Auch wenn damit das Thema
Vorfälligkeitsentschädigung nicht völlig aus der Welt ist, bringen diese Extras
Vorteile: Bei der Schadensberechnung muss der Darlehensgeber die möglichen
Zusatztilgungen nämlich zugunsten des Kunden berücksichtigen. Und das selbst
dann, wenn dieser tatsächlich keinen Euro außer der Reihe gezahlt hat.



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