Energieausweis auf Verlangen bei Verkauf oder Vermietung nach EnEV 2009
Einem potenziellen Käufer, Mieter, Pächter oder Leasingnehmer eines bebauten Grundstücks, Wohnungs- oder Teileigentums ist auf Verlangen unverzüglich ein Energieausweis vorzulegen nach § 16 EnEV (Energieeinsparungsverordnung).
Nur in dem Fall, dass ein Gebäude gemischt als Wohn- und Nichtwohngebäude genutzt wird, kann es sein, dass Energieausweise für Gebäudeteile ausgestellt werden (siehe EnEV 2009 §22). In allen anderen Fällen, insbesondere im Fall einer Eigentumswohnung in einem nur zu Wohnzwecken genutzten Gebäude, ist ein Energieausweis für das gesamte Gebäude zu erstellen.
Bei Verkauf und Neuvermietung ohne vollständigen, korrekten oder zulässigen Nachweis drohen Bußgelder bis zu 15.000 Euro.
--""Anmerkung von Peter Grolms -- Online erstellte Energieausweise ohne Besichtigung des Gebäude durch den Sachverständigen führen zu Regressanspüchen der Rechtsnachfolger; Käufer - Erben gegen den Ausweisersteller.
Da wirtschaftliche und finanzielle Schäden durch Falschbewertung entstehen können. Hier wird am falschen Platz gespart, denn Geiz ist nicht geil.""--