D
diltigug
- Beiträge
- 2
Kann mir jemand mal den § 9 der EnEV für ein bestehendes Nichtwohngebäude erläutern?
Verstehe ich das richtig? Wenn ich energetisch sanieren möchte, muss ich nachweisen, das ich den geforderten Jahres-Primärbedarf und die geforderte Wärmedurchgangskoeffizienten der Bauteile einhalte (ich gehe davon aus, die letztere Forderung bezieht sich auf die sanierten Bauteile), um nachzuweisen, das ich die EnEV-Forderung erfüllt habe.
Jetzt folgender Sachverhalt:
Ich habe einen Altbau ohne irgendwelche Bauschäden, bis auf, das die Fenster veraltet und undicht sind. Ich beschliesse diese komplett auszutauschen (bauphysikalisch unproblematisch) und stelle dann fest, das alleine diese Maßnahme nicht ausreicht die o. g. EnEV-Forderung zu erfüllen.
Dann würde ich nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 eine Ordnungswidrigkeit begehen, wenn ich die Fenster austauschen würde.
Sehe ich doch richtig, oder?
Was ist denn nun, wenn ich mir aber die weitergehenden Maßnahmen, die nötig wären, um die EnEV-Forderung zu erfüllen nicht leisten kann? Muss ich dann die Modernisierung der Fenster unterlassen, um keine Ordnungswidrigkeit zu begehen?
Es kann doch nicht im Sinne des Ziels der EnEV sein, das energetische Sanierungsmaßnahmen unterbleiben, weil ich sie mir aufgrund der hohen Anforderungen nicht leisten kann und eine Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden würde.
Hat da schon jemand Erfahrungen gemacht, oder kann dazu mal seine Meinung kund tun?
Verstehe ich das richtig? Wenn ich energetisch sanieren möchte, muss ich nachweisen, das ich den geforderten Jahres-Primärbedarf und die geforderte Wärmedurchgangskoeffizienten der Bauteile einhalte (ich gehe davon aus, die letztere Forderung bezieht sich auf die sanierten Bauteile), um nachzuweisen, das ich die EnEV-Forderung erfüllt habe.
Jetzt folgender Sachverhalt:
Ich habe einen Altbau ohne irgendwelche Bauschäden, bis auf, das die Fenster veraltet und undicht sind. Ich beschliesse diese komplett auszutauschen (bauphysikalisch unproblematisch) und stelle dann fest, das alleine diese Maßnahme nicht ausreicht die o. g. EnEV-Forderung zu erfüllen.
Dann würde ich nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 eine Ordnungswidrigkeit begehen, wenn ich die Fenster austauschen würde.
Sehe ich doch richtig, oder?
Was ist denn nun, wenn ich mir aber die weitergehenden Maßnahmen, die nötig wären, um die EnEV-Forderung zu erfüllen nicht leisten kann? Muss ich dann die Modernisierung der Fenster unterlassen, um keine Ordnungswidrigkeit zu begehen?
Es kann doch nicht im Sinne des Ziels der EnEV sein, das energetische Sanierungsmaßnahmen unterbleiben, weil ich sie mir aufgrund der hohen Anforderungen nicht leisten kann und eine Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden würde.
Hat da schon jemand Erfahrungen gemacht, oder kann dazu mal seine Meinung kund tun?