Dachrinne defekt: Glatteisunfall durch gefrierendes Tropfwasser

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Durch den Defekt der Dachrinne und das gefrierende Tropfwasser
sei eine besondere Gefahrensituation herbeigeführt worden, so die Richter. Diese
hätte dem Hauseigentümer Anlass zu besonderen Sicherungsmaßnahmen geben müssen.
Obwohl ihm das Problem bekannt gewesen sei, habe er es versäumt, etwas dagegen
zu unternehmen. Er hätte entweder die Dachrinne reparieren oder der Eisbildung
auf dem Gehweg durch geeignete Maßnahmen entgegenwirken müssen. Für seine
Pflichtverletzung müsse der Hauseigentümer in vollem Umfang haften, so das
Gericht. Die alte Dame müsse sich auch keine Mitschuld an dem Unfall anrechnen
lassen, da die Eisfläche nach Zeugenaussagen nicht oder nur sehr schwer
erkennbar gewesen sei (Bild rechts aus dem Beitrag "Mit PVC-Dachrinnen Geld sparen!"
vom 17.7.2006).



Doch selbst, wenn ein verunglückter Passant eine Gefahrenstelle
gekannt hat, ist der Räum- und Streupflichtige nicht automatisch von der Haftung
frei. Das zeigt ein Beschluss des OLG Hamm (6 W 62/06). In dem zugrundeliegenden
Fall war ein Hauseigentümer über Tage hinweg seinen Winterpflichten nicht
nachgekommen. Eine Passantin betrat den Bürgersteig, obwohl ihr die glatte
Stelle bekannt war und sie auf die andere Straßenseite hätte ausweichen können.
Prompt kam sie zu Fall. Das Gericht entschied, dass der Hauseigentümer für den
Unfall haften müsse. Er habe sich über mehrere Tage hinweg hartnäckig seinen
Winterpflichten entzogen. Es könne nicht angehen, dass ein Anlieger dadurch,
dass er nur lange genug seine Sicherungspflicht vernachlässige, die
Gesamtverantwortung auf den Geschädigten verlagern könne, bloß weil diesem dann
ja die Gefahr hinreichend bekannt sein musste. Die Verletzte müsse sich aber ein
50-prozentiges Mitverschulden anrechnen lassen.



siehe auch für weitere Informationen:<img src="http://www.baulinks.de/i/m-leer.gif" alt="defekte Dachrinne, Glatteis, Bürgersteig, Eisbildung, Kaputte Dachrinnen, Schmerzensgeld, gestürzt, Winterpflichten, Winterdienst, Dachrinne reparieren, Gehweg, Pflichtverletzung, Räumpflicht, Streupflichtig, Bürgersteig, Sicherungspflicht, Mitschuld" width="4" height="4" border="0">




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