D
D.Selle
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Hallo,
es geht um die Altstadt von Wolfenbüttel. Diese wurde Ende der 70er Jahre ´zum Sanierungsgebiet erklärt,welches nun Ende 2016 geschlossen wird. Die Wertsteigerung, die die Grundstücke dadurch erfahren haben, soll abgeschöpft werden, indem der Anfangswert der Grundstücke mit einem Zuschlag von 11,1periode % beaufschlagt wird. Die Differenz von End-und Anfangswert ergibt den vomEigentümerzu zahlenden Ausgleichsbetrag.
Die Stadtverwaltung bestimmt den Anfangswert nach den Bodenrichtwerten die der Gutachterausschuß festgelegt hat.
Soweit ist auch nichts einzuwenden.
Intransparent wurde der Verwaltungsakt für mich erst, als ich mit Nachbarn ins Gespräch gekommen bin.
In einem Radius von 300m um mein Haus herum, wurden vom Gutachterausschuß 10 unterschiedliche Bodenrichtwerte festgelegt, trotz überwiegend gleichartiger Bebauung mit denkmalgeschützten Fachwerkhäusern mit i.d.R 1 bis 6 Wohneinheiten. Die Anfangswerte der Grundstücke differieren danach zwischen 110 und 440€/m². In meiner Straße(Länge 160m) sind Bebauung und Nutzung sehr ähnlich
Die Werte wurden mit 110€, 270€, 117€, 145€, 205€/m² festgelegt. Wir liegen bei 270€, das Nachbarhaus (Grundstück 2xgrößer) bei 110€/m²
Eine Systematik ist nicht erkennbar, was auch der zuständige Sachbearbeiter mündlich bestätigt.Es heißt nur lapidar, die Werte seien so festgesetzt. Ein Gutachten gäbe es nicht, nur die Bodenrichtwertkarte. Alter,Nutzung und Sanierungszustand der Gebäude würde für die Wertfestlegung keine Rolle spielen.
Hat wer ähnliche Erfahrung gemacht?
Weiß jemand wonach Anfangs und Endwert gem.154Abs2 BauGB festzulegen sind?
Sind begründete Wertgutachten Plicht für die Kommune?
Wir sind für jeden sachdienlichen Hinweis hier dankbar!
Ein Termin bei einem kundigen RA ist bis Ablauf der Klagefrist nicht mehr möglich.
Gruß
Detlef
es geht um die Altstadt von Wolfenbüttel. Diese wurde Ende der 70er Jahre ´zum Sanierungsgebiet erklärt,welches nun Ende 2016 geschlossen wird. Die Wertsteigerung, die die Grundstücke dadurch erfahren haben, soll abgeschöpft werden, indem der Anfangswert der Grundstücke mit einem Zuschlag von 11,1periode % beaufschlagt wird. Die Differenz von End-und Anfangswert ergibt den vomEigentümerzu zahlenden Ausgleichsbetrag.
Die Stadtverwaltung bestimmt den Anfangswert nach den Bodenrichtwerten die der Gutachterausschuß festgelegt hat.
Soweit ist auch nichts einzuwenden.
Intransparent wurde der Verwaltungsakt für mich erst, als ich mit Nachbarn ins Gespräch gekommen bin.
In einem Radius von 300m um mein Haus herum, wurden vom Gutachterausschuß 10 unterschiedliche Bodenrichtwerte festgelegt, trotz überwiegend gleichartiger Bebauung mit denkmalgeschützten Fachwerkhäusern mit i.d.R 1 bis 6 Wohneinheiten. Die Anfangswerte der Grundstücke differieren danach zwischen 110 und 440€/m². In meiner Straße(Länge 160m) sind Bebauung und Nutzung sehr ähnlich
Die Werte wurden mit 110€, 270€, 117€, 145€, 205€/m² festgelegt. Wir liegen bei 270€, das Nachbarhaus (Grundstück 2xgrößer) bei 110€/m²
Eine Systematik ist nicht erkennbar, was auch der zuständige Sachbearbeiter mündlich bestätigt.Es heißt nur lapidar, die Werte seien so festgesetzt. Ein Gutachten gäbe es nicht, nur die Bodenrichtwertkarte. Alter,Nutzung und Sanierungszustand der Gebäude würde für die Wertfestlegung keine Rolle spielen.
Hat wer ähnliche Erfahrung gemacht?
Weiß jemand wonach Anfangs und Endwert gem.154Abs2 BauGB festzulegen sind?
Sind begründete Wertgutachten Plicht für die Kommune?
Wir sind für jeden sachdienlichen Hinweis hier dankbar!
Ein Termin bei einem kundigen RA ist bis Ablauf der Klagefrist nicht mehr möglich.
Gruß
Detlef