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Robert Göbel (Dipl. Ing . FH)
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Liebe Forumsmitglieder,(insbesondere aus Hessen)
Als Entwurfsverfasser bin ich an einem Baugenhmigungsverfahren beteiligt. Mit einem Schreiben wurde der Eingang (12.07.2012) am 20.07.2012 bestätigt.
Dann wurden am 25.09.2012 Unterlagen nachgefordert.
Inzwischen hat der Bauherr angefangen zu bauen ;-)).
Ich habe ihm natürlich davon abgeraten.
In einer solchen Situation ist man als Architekt immer in einem Loyalitätskonflikt.
Naja, dann hat der Nachbar beim Bauamt nachgefragt:
"Was baut der denn da?"
Dann kam das Übliche:
Baustopp, OWI- Verfahren und Nachforderungen von Unterlagen, die man eben bei Baubeginn braucht.
Nun liegt der Antrag immer noch beim Bauamt.
Gibt es eigentlich Fristen bei :
Vorprüfung ?
Bestätigung der Vollständigkeit des Antrages ? § 57 (2) HBO
Nachforderung von Unterlagen ?
Das scheint jedes Bauamt intern zu regeln.
Hat jemand damit Erfahrung?
viele Grüße
Als Entwurfsverfasser bin ich an einem Baugenhmigungsverfahren beteiligt. Mit einem Schreiben wurde der Eingang (12.07.2012) am 20.07.2012 bestätigt.
Dann wurden am 25.09.2012 Unterlagen nachgefordert.
Inzwischen hat der Bauherr angefangen zu bauen ;-)).
Ich habe ihm natürlich davon abgeraten.
In einer solchen Situation ist man als Architekt immer in einem Loyalitätskonflikt.
Naja, dann hat der Nachbar beim Bauamt nachgefragt:
"Was baut der denn da?"
Dann kam das Übliche:
Baustopp, OWI- Verfahren und Nachforderungen von Unterlagen, die man eben bei Baubeginn braucht.
Nun liegt der Antrag immer noch beim Bauamt.
Gibt es eigentlich Fristen bei :
Vorprüfung ?
Bestätigung der Vollständigkeit des Antrages ? § 57 (2) HBO
Nachforderung von Unterlagen ?
Das scheint jedes Bauamt intern zu regeln.
Hat jemand damit Erfahrung?
viele Grüße