Wärmeschutzverordnung Altbau

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Hallo, wir haben vor ca. einem Jahr ein denkmalgeschütztes Einfamilienhaus gekauft (Bj. 1903). Ist es richtig, daß das Gebäude innerhalb von zwei Jahren, nach Richtlinien der Wärmeschutzverordnung saniert werden muß? Hätte uns hiervon der Notar nicht informieren müssen? Wir haben 19er Fachwerkwände mit einer Schindelfassade und noch einfach verglaste Fenster. Wo kann man sich diesbezüglich informieren. Ich hoffe es kann uns jemand Auskunft geben. Im voraus vielen Dank!!!
 
Hallo, beim Denkmal erhalten Sie eine Befreiung von der Wärmeschutzverordnung. Näheres beim zuständigen Bauamt. Auch Ihr Architekt sollte so etwas wissen (ganz guter Prüfstein, wenn Sie noch keinen haben, aber einen suchen ...). Gruß Günter Flegel
 
wärmeschutzverornung im Altabau

Hallo Herr Wendling,,,
Es giebt viel zu beachten
Bauen bedeutet Tradition, Baukultur, aber auch Charakter. Diese Basis scheint in der genormten Bauphysik bedeutungslos zu werden, da gesichertes Erfahrungswissen und bewährte Baumethoden zu wenig beachtet werden. Gerade den Altbauten schadet das "neuzeitliche" Wärmeschutzdenken. Die bewährte Baumeistertradition muß hier genutzt werden. Dazu bedarf es etwas Grundlagenwissen der Bauphysik, das nachfolgend vorgestellt wird. siehe weitere Infos unter
http://www.konrad-fischer-info.de/6prwsch.htm .
Ich hoffe ich konnte Ihnen helfen ...
Mit freundlichen Grüßen
Peter Schneider
 
EnEV

Guten Tag, eine Nachrüstpflicht besteht für bestimmte Haustypen und Besitzverhältnisse in Bezug auf Dämmung der obersten Geschossdecke gegenüber ungedämmten Dachraum und mit anderen Fristen eventuell für überalterte Heizanlagen sowie Isolierung von Heizungsrohren in "Kalten" Gebäudeteilen. Fassadensanierungen usw. können eine Pflicht zur Einhaltung bestimmter Wärmeschutzkriterien auslösen. Bei bauphysikalisch sensibelen Gebäuden, wie Fachwerk lässt sich der Wärmeschutz meist verbessern, aber nicht in dem nach EnEV gefordertem Maß. Hier müssen Sie, wenn Sie Änderungen, die Wärmeschutzverpflichtungen auslösen, beabsichtigen VORHER ein Konzept mit dem für das Gebäude noch unschädlichen aber verbesserten Dämmstandard erstellen. Dann müssen Sie nachweisen, dass einhalten der hohen Anforderungen zu einem Bauschaden führt. Diese Unterlagen benutzen Sie um bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (Bauamt) eine "Abweichung" gem § 16 der EnEV zu beantragen.
Die EnEV, die NRW-Verwaltungsvorschrift und die Begründung zur EnEV finden Sie unter der Seite der Architektenkammer Nordrheinwestfalen www.aknw.de
Informieren Sie sich über den Wortlaut und beauftragen Sie jemanden der sich damit auskennt zur Entwicklung des Wärmeschutzkonzeptes unter berücksichtigung der Gesamtmaßnahme.
mfG. Ulrich Arnold
 
Wir haben unser Haus vor 1 1/2 Jahren gekauft. Es ist ein Fachwerkhaus, das in den 50ern eine Ziegelfassade als zweite Wand bekommen hat. Die EnEV wird bei weitem nicht eingehalten und wir haben auch nie Auflagen bekommen, nachzurüsten. Das Haus steht auch nicht unter Denkmalschutz. Der Schornsteinfeger meinte, das gilt nur für Häuser, die gewerblich genutzt werden (Vermietung). EnEV gilt meines Wissens nur, wenn gößere Sanierungen (neuer Putz, Anbauten etc.) durchgeführt werden.

Zum "Ökowahn": Ich finde die Forderung durchaus berechtigt, dass der Energieverbrauch gesenkt wird. Konrad Fischers Seiten sind dermaßen ideologisch, dass es schon lächerlich ist. Seine Ideen mögen gut sein, aber sie sollten genauso kritisch betrachtet werden, wie die Werbung der Polystyrol-Dämm-Fraktion.
 
kenne

diese Pflicht zur Sanierung innerhalb von zwei Jahren nach EnEV nicht, ausgenommen vielleicht der Heizkessel. Die Befreiung greift bei denkmalgeschützten Gebäuden im allgemeinen auch ohne grossen Aufwand nach Beantragung. Wenn in Abteilung II des Grundbuches eine Sanierungsauflage stand, hätte Sie Ihr Notar allerdings darauf hinweisen müssen!!!
 
Thema: Wärmeschutzverordnung Altbau

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