ENEV-Befreiung - und dann?

Diskutiere ENEV-Befreiung - und dann? im Forum Fußboden, Wand & Decke im Bereich - Hallo, Wir haben kürzlich ein Fachwerkhaus von um 1900 erworben, EG außen verputzt, OG mit Schiefer verkleidet. Eine recht neue Innendämmung war...
K

Kathrin

Guest
Hallo,

Wir haben kürzlich ein Fachwerkhaus von um 1900 erworben, EG außen verputzt, OG mit Schiefer verkleidet. Eine recht neue Innendämmung war schon angebracht, ENEV war uns damit egal…
Mittlerweile hat sich herausgestellt, dass der Vorbesitzer vor Anbringen der Dämmung vorgefundene Schäden an den Außenwandbalken im EG nicht behoben hat. Wenn wir das jetzt machen lassen, muss in diesen Bereichen die Wand ja „aufgemacht“ werden. Mit etwas Pech betrifft das mehr als 10% der Fläche, und damit müssten wir ja eigentlich eine ENEV-konforme Außendämmung anbringen?

Wir haben eigentlich keine Lust, das Haus mit einer Dämmschicht einzupacken, die die originale Wandstärke weit übersteigt, und danach eine Fassade in Retro-Optik wieder „hinzufälschen“ – der Chef einer Baufirma meinte z.B., statt des Schiefers gäb’s da doch auch was Schönes von Eternit… Gute Preise, gute Besserung? ;-)
Wegen der vielen Anschlüsse und der Verkleidung wäre die Maßnahme auch ziemlich teuer. Jetzt denken wir darüber nach, weil das Haus nicht unter Denkmalschutz steht, eine Befreiung von der ENEV aus wirtschaftlichen Gründen zu beantragen.
Mal angenommen, das würde klappen, was bedeutet die Befreiung dann? Heißt das, wir dürfen machen, was wir wollen? Oder dürfen wir dann überhaupt nicht mehr dämmen? Ein paar Zentimeter innen wären bei einer Außenwandstärke von 12 cm plus Putz vielleicht doch ganz angenehm…

Beste Grüße,
 
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Frank
 
Befreiung nach EnEV

Es gibt hier drei Ansätze, die in diesem Fall geprüft werden müssen.
Eine Befreiung gem § 25 EnEV aus fehlender Wirtschaftlichkeit ist in diesem Fall durchaus möglich. Es muss nachgewiesen werden, dass der Aufwand nicht vom Nutzen aufgewogen wird.

Fehlen die notwendigen Finanzen um eine solche Maßnahme zu zu bezahlen ist dies ein weiterer Grund einen Antrag gem § 25 EnEV auf Befreiung zu stellen.

Wobei hier eher eine Befreiung wegen Bauteil "Reparatur" in Frage kommt.
D.h.
Wenn ein unsachgemäss gedämmtes Bauteil z.B durch reduzierung der Dämmstärke "repariert" oder ausgetauscht wereden muss, um Tauwasserschäden oder Konstrukionsschäden zu verhindern, begründet dies einen Antrag auf Befreiung nsch § 25 EnEV.

Das heisst dann aber nicht, dass Sie gar nicht mehr dämmen dürfen.

Grüsse Thomas
 
Frage in die Runde:

Wer kontrolliert das eigentlich (nicht genehmigungspflichtig/Eigenleistung)?

Gruss, Boris
 
Vielen Dank,

Thomas. Dass man sich evtl. auch von der ENEV befreien lassen kann, wenn es sich nur um eine Reparatur handelt, war mir nicht bekannt. Wär in unserem Fall aber wirklich das Treffendste. Die alte Dämmung war von 2004/05, musste die Werte noch nicht erfüllen. Und wenn's repariert wird, ist ja auch logisch, dass noch ne Dämmung da ist ;-)
Werd da nochmal recherchieren...
 
Kontrollen

bei nicht genehmigungspflichtigen Arbeiten und Eigenleistung gibt es nach meinem Informationsstand keine. Wer soll denn auch davon wissen, vor allem, wenn's eine Innendämmung ist, da müsst ja der Dämmstoffhändler petzen...
Ordnungswidrig wär's trotzdem, wenn ich's richtig verstanden habe, und Schwierigkeiten kann's vor allem dann geben, wenn man Haus oder Wohnung wieder verkaufen möchte und der Käufer nach Belegen fragt, o.ä.
Mit Befreiung ist man halt auf der "sicheren Seite"...

Schönen Sonntag"!
 
Thema: ENEV-Befreiung - und dann?

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