Fachwerkdoppelhaushälfte

Diskutiere Fachwerkdoppelhaushälfte im Forum Hauskauf, Finanzierung & Recht im Bereich - Guten Abend, ich habe folgendes Anliegen: Wir besitzen ein Fachwerkdoppelhaus, welches nachträglich im Jahr 1862 aus einem großen Gebäude...
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lisaosiria

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Guten Abend,
ich habe folgendes Anliegen: Wir besitzen ein Fachwerkdoppelhaus, welches nachträglich im Jahr 1862 aus einem großen Gebäude entstanden ist.
Nun möchte das Bauamt den Brandschutz nachgewiesen haben und verweist auch auf damals schon vorhandene Brandschutzbestimmungen.
Vorweg, es gibt keine Öffnungen zum Nachbarn, aber es gibt durchlaufende Balken von einem in die andere Haushälfte.
Meine Frage: 1. Wie kann ich feststellen, welche Brandschutzbestimmungen im Jahr 1862 ! galten bzw. wo finde ich dazu das gültige Gesetz oder baupolizeiliche Verordnung?
2. Es gibt eine Baugenehmigung von 1956 für den Abriss des alten vorhanden Stalles für einen neuen Stall, direkt an unser Wohnhaus zur anderen Seite angebaut. Ich habe keine Vorstellung wie ich den Bestand des Gebäudes das ca. aus dem 17. Jhd. stammt, nachweisen kann.
3. Wir haben keine Veränderungen vorgenommen, der Nachbar hat eine Genehmigung zum Ausbau des DG erhalten und wir sollten F 90 AB Brandschutz auf unserer Seite herstellen. Jetzt ist es nur noch F 60.

Ich bin ratlos.
 
Kann es sein dass du noch Infos "vorenthältst"?
Wieso fordert das Bauamt jetzt von dir einen Nachweis für einen Vorgang von vor 150 Jahren? Einfach so, ohne Grund/Anlass?
der Nachbar hat eine Genehmigung zum Ausbau des DG erhalten
Welcher Nachbar, der in der anderen Doppelhaushälfte? (das würde bedeuten, ihr besitzt nicht ein Fachwerkdoppelhaus, nur eine Doppelhaushälfte?
Wann hat er die Genehmigung bekommen? Aktuell jetzt? 1956? 1862?
und wir sollten F 90 AB Brandschutz auf unserer Seite herstellen
Warum, weil der Nachbar eine Ausbaugenehmigung erhalten hat?
1. Wie kann ich feststellen, welche Brandschutzbestimmungen im Jahr 1862 ! galten bzw. wo finde ich dazu das gültige Gesetz oder baupolizeiliche Verordnung?
Ich würde als erstes bei dem Menschen anfragen, der mir die Aufforderung für den Nachweis geschickt hat.

Alles in Allem liest sich deine Frage recht seltsam.....
 
Am Ende des Tages wird es notwendig sein einen Brandschutzsachverständigen hinzuzuziehen.
Eben auch weil hier die Informationen unvollständig sind und sicher auch den Umfang eines Internetposts sprengen würden.
 
Richtig es ist eine Fachwerkdoppelhaushälfte, die vermutlich im Jahre 1862 entstanden ist. Der Nachbar der anderen Haushälfte hat die Baugenehmigung nachträglich im Jahr 2018 erhalten für den bereits wohl vom Voreigentümer getätigten Ausbau des DG in Wohnfläche. Bei den Menschen die mir die Aufforderung geschickt haben, habe ich bereits nachgefragt. Als Antwort habe ich erhalten: "Alle bisherigen Bauordnungen für NRW bis 1960 als auch die Vorgänger (z.B. Baupolizeiverordnung für die Landgemeinden im Regierungsbezirk Köln) hatten entsprechende Anforderungen an Brandwände bzw. Brandmauern für direkt an der Grundstücksgrenze vorhandene Gebäude."

Das Gebäude stammt nachweislich aus dem Jahr 1496 bzw. wurde dort erstmalig erwähnt.
 
Erstmal muss feststehen ob die beiden Gebäudeteile des Fachwerkdoppelhauses auf jeweils einer eigenen Flurstücksnummer stehen (also ob Realteilung vorhanden ist) oder ob Teilung nach WEG vorhanden ist (beide Haushälften stehen auf einem Flurstück). Dann muss geschaut werden, welche Baugenehmigung gilt und welche damaligen Anforderungen maßgebend waren. Da hilft nur Akteneinsicht beim Amt beantragen und die Bauunterlagen sichten. Die erste Erwähnung bringt erstmal nix, denn es wurde ja wahrscheinlich schon ein paar Mal an der Hütte rumgeschraubt, wie man aus dem Text entnehmen kann. Deshalb ist es meistens die letzte Baugenehmigung, die gilt. Kann man so aber nicht sagen...
Wichtig: Dich betrifft nur deine Seite vom Haus.
Wenn der Nachbar jetzt ausbaut (oder wie auch immer) muss der Nachbar den aktuellen Brandschutz von seiner Seite herstellen. Wenn du im Bestand rechtskonform bist (also den damaligen Anforderungen entsprochen hast), der Bestand zwar nicht den aktuellen Anforderungen entspricht, dann ist das halt so. Fertig. Es gibt für dich keine Nachrüstpflicht (Rauchwarnmelder mal ausgenommen). Der Nachbar muss den aktuellen Brandschutz komplett selbst bringen und auch den Nachweis, dass es passt (Übereinstimmungserklärung etc.) Wenn er es nicht hinbekommt, ist es nicht dein Problem. Dass dabei teilweise "komische" Konstellationen rauskommen, dass ist halt so. Mehr kann man aktuell nicht dazu sagen, da man erst nach der Aktenlage schauen muss und dann den Bestand beurteilen kann. Wichtig: Es müssen die Begrifflichkeiten klar sein, sonst ist's nur ein raten. Zusätzlich noch der Hinweis: Bei einer Fachwerkwand bekommst du nur "F90-B". Es kommt auf die Ausführung der Wand etc. an. Hier ist ggf. die Promat-Konstruktion 460.25 der Freund des Nachbarn...
 
Beide Haushälften stehen auf eigenen Flurstücken. Es gibt keine Baugenehmigung, da so alt und als wir es in den 90 Jahren gekauft haben, war es als wäre die Zeit dort angehalten worden. Wir haben nichts verändert. Lediglich neue Fenster, Heizung und Bad eingebaut und von innen mit Holzfaserplatten gedämmt. Die Tonschindeln durch neue Dachziegeln ersetzt und ebenfalls gedämmt.
Was sind die damaligen "Anforderungen"?, die Baupolizeiverordnung für die Landgemeinden im Regierungsbezirk Köln" habe ich gefunden. Aber die ist von 1894. Wann die Teilung tatsächlich stattgefunden hat, kann niemand mehr sagen. Das Grundbuchamt hat nur Unterlagen bis 1885 und da war es schon geteilt, ebenso in der existierenden Ur-Flurkarte die aus dem Jahr 1870 datiert. Es gibt lediglich eine Baugenehmigung für die Erneuerung des alten ehemaligen Stalles aus Fachwerk in einen neuen größeren und massiven im Jahr 1956 und eine Nutzungsänderung von Wohnraum in Tierarztpraxis aus dem Jahr 2010 und die wieder erfolgte Nutzungsänderung zurück zu Wohnraum im Jahr 2015. Brandschutz keine Thema, warum auch immer!
Durch Corona und die Änderung des Baurechtes muss ich jetzt nur noch F-60 nachweisen.
 
Jetzt wird die Sache klarer und auch verständlicher.
Die letzte Nutzungsänderung aus dem Jahr 2015 ist die rechtlich gültige und somit die Anforderungen der Bauordnung aus dem Jahr 2015. Mit der Nutzungsänderung geht nämlich formal der Bestandsschutz verloren. Da du wahrscheinlich Gebäudeklasse 2 oder 3 bist, muss die Wand zum Nachbarn F60 bringen. Das im Bauschein bzgl. der Nutzungsänderung nix von Brandschutz steht, heißt nicht, dass er nicht gilt. Die Bauordnung ist immer zu beachten, auch wenn's nicht explizit erwähnt wird. Deshalb wird jetzt (wo es dem Amt wahrscheinlich aufgefallen ist), der Nachweis der Wand gefordert. Das Amt hat damit recht, es ist halt nur "ein bisschen spät".
 
Thema: Fachwerkdoppelhaushälfte

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