Somit ergibt sich,
Fall 1:
Beträgt die Höhe des Gebäudes nach § 5 (8), Satz 2 Punkt 1
"mehr als 3 m" und ist das Brutto-Raumvolumen "grösser als die zul. 20 m³"! Dann wird § 5 Absatz (1) und Absatz (2) angewendet. Und ist somit Genehmigungspflichtig und in diesem Fall lt. Behörde illegal erbaut worden.
Fall 2:
Sollte sich das Gebäude "in oder unterhalb" der in § 5 (8), Satz 2 Punkt 1 genannten Höhe bewegen und das Brutto-Raumvolumen von 20 m³ nicht überschreiten , durfte das Gebäude verfahrensfrei errichtet werden.
Da die Maße des Bauwerks in der Frage nicht genannt werden und die Behörde vermutlich nachgemessen hat, wird wohl Fall 1 eingetreten sein.
Aber das ist nur reine Spekulation.
Damit liegt es wieder im Ermessungsspielraum der Behörde wie das weitere Vorgehen ist. Ob dies nun in einer empfindlichen Strafe, Rückbau oder in einem Baugehnemigungsverfahren endet sei mal dahingestellt, selbst wenn der Nachbar schon auf der Matte steht.
Allerdings ist dieser Fall hier Grenzwertig
Ein Backofen erfüllt nur dann die Kriterien eine Feuerstätte lt. KÜO zu sein, wenn er dazu bestimmt ist durch die Befeuerung Wärme zu erzeugen.
Wenn er in oder an einem Gebäude steht das die Wärme nutzen könnte oder ortsfest ist.
die KÜO sieht vor, wenn nur eines der Kriterien nicht erfüllt ist, handelt es sich nicht um eine Feuerstätte im Sinne der KÜO.
Auch um als Gebäude im Sinne der KÜO zu Gelten, sind nicht alle Kriterien erfüllt.
Daher ist er nicht Feuerstätte in diesem Sinne zu bezeichen.
somit landen wir wieder bei Fall 1, dass das Gebäude im baurechtlichen Sinn nicht ordnungsgemäß errichtet wurde.
Eine mögliche Lösung, wäre die Abschleppung zu entfernen und wenn die Firsthöhe 3 m überschreitet die Pfosten dementsprechend zu kürzen, wichtig ist natürlich das Brutto-Raumvolumen zu beachten, es darf 20m³ nicht überschreiten.
Dann besteht die Hoffnung, dass die Behörde einlenkt.