Förderbestimmungen auf Erneuerbare-Wärme-Gesetz abstimmen!

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Die
Förderbestimmungen des Landes Baden-Württemberg zum Einbau klimaschützender
Heizanlagen greifen erst, wenn die gesetzlichen Anforderungen des
Erneuerbare-Wärme-Gesetzes erheblich übererfüllt werden. Aus Sicht der
Verbraucherzentrale ist die Hürde zu hoch. So müsse bei der Sanierung eines
Altbaus statt mit den geforderten zehn Prozent die Heizanlage ausschließlich mit
erneuerbaren Energieträgern befeuert werden, will man Fördermittel erhalten.



Wenn es nach dem geplanten

Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz
der Landesregierung geht, sollen
Verbraucher beim Austausch oder Neubau ihrer Heizanlage in die Nutzung
erneuerbarer Energien investieren. "Aus unserer Beratung wissen wir, dass
Verbraucher ihren Beitrag zum Klimaschutz leisten wollen", so Dr. Eckhard
Benner, Referent für Verbraucherpolitik der Verbraucherzentrale
Baden-Württemberg, "die finanzielle Förderung des Landes könnte
Immobilienbesitzer zu wirksameren Investitionen in den Klimaschutz motivieren."



Finanzielle Unterstützung vom Land gibt es jedoch nur für einen
deutlich höheren technischen Aufwand als vom Gesetz gefordert. Derzeit würde sie
erst gewährt, wenn eine etwa um das 2,25-fache größere Solaranlagen eingebaut
oder die Heizanlage ausschließlich mit erneuerbaren Energieträgern betrieben
wird. "Förderung sollte es aus Sicht der Verbraucherzentrale schon bei
geringeren Überschreitungen des gesetzlich geplanten Mindeststandards geben",
fordert Benner. "Um die Verbraucher zu einem Mehr an Klimaschutz zu motivieren
und die finanzielle Belastung angemessen zu gestalten, sollten die
Förderbestimmungen des Landes besser mit den technischen Vorgaben des Gesetzes
abgestimmt werden."



siehe auch für weitere Informationen:<img src="http://www.baulinks.de/i/m-leer.gif" alt="Erneuerbare-Wärme-Gesetz, Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz, EEWärmeG, Wärme-EEG, Förderung, Fördermittel, Heizanlagen, Heizungsanlagen, Verbraucherzentrale" width="4" height="4" border="0">




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