Bei Denkmalrechtliche Genehmigung noch Baugenehmigung nötig?

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Katrin1

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Für unsere Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen an unserem Wohnhaus liegt die denkmalrechtliche Genehmigung mit kl. Nebenbestimmungen vor.

Als Hinweis wurde jedoch geschrieben, dass "Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung ersetzt nicht die Baugenehmigung. Sie ergeht unbeschadet der privaten Rechter Dritter."
Ist das ein Standartsatz, welcher auf jeder Genehmigung steht? Wie ist der 2. Satz zu verstehen?

Nach studieren der sächs. Bauordnung wäre bei unseren Maßnahmen lediglich die wasserrechtliche Genehmigung für den Bau der dezentralen Kläranlage + Einleitung und eine Genehmugung für wesentlichen Änderungen des äußeren Erscheinungsbildes nötig.

Die äußerlichen Änderungen wären bei uns die Erneuerung der Fenster und Freilegung historischer Fensteröffnungen, welche sich hinter einer verputzten "Sauerkrautplatte" befinden, welche abgenommen werden und somit das darunterliegende Fachwerk wieder sichtbar würde.
Weiterhin der Rückbau / Teilrückbau der vom Vorbesitzer vergrößerten bzw. neu eingebrachten Fensteröffnung durch zusetzen dieser Öffnungen (Sturz wird belassen).
Der Südgiebel soll eine Lärchenholzverschalung erhalten.
Die restliche Fassadenfläche, das Sichtfachwerk soll neu verputzt und farblich neu gestaltet werden.

Alle diese Veränderungen sind vom Denkmalamt genehmigt.
Müssen wir dafür zusätzlich noch beim Bauamt/-ordnungsamt eine Genehmigung einholen?

Das sächs. Denkamlschutzgesetz sagt im §12 Abs.3 aus:
"Bedarf ein Vorhaben der Baugenehmigung oder bauordnungsrechtlichen Zustimmung, tritt an die Stelle der Genehmigung nach diesem Gesetz die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde gegenüber der Bauaufsichtsbehörde"!!!

Danke im Voraus für alle Antworten
Katrin
 
na da versuchen wirs mal,

es ihnen ein wenig leichter zu machen:

Das sächs. Denkamlschutzgesetz sagt im §12 Abs.3 aus:
"Bedarf ein Vorhaben der Baugenehmigung oder bauordnungsrechtlichen Zustimmung, tritt an die Stelle der Genehmigung nach diesem Gesetz die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde gegenüber der Bauaufsichtsbehörde"!!!

bedeutet, dass im fall eines baugenehmigungspflichtigen vorhaben die denkmalrechtliche genehmigung ihnen gegenüber ersetzt wird durch die zustimmung gegenüber der baufsichtsbehörde. konsequenz: in diesem fall (der bei ihnen mit großer sicherheit nicht vorliegt, da sie ein baugenehmigungsfreies vorhaben planen): sie wären nicht empfänger des verwaltungsaktes denkamrechtliche genehmigung und könnten nicht gegen diese vorgehen, falls sie ihnen nicht behagt, sondern müssten die gesamte baugenehmigung angreifen. das ist ziemlich gemein, weil es zeit kostet (ohne baugnehmigung kann man halt nicht viel machen) und teuer ist. ob diese aussage des sächsischen denkamlschutzgesetzes verfassungskonform ist, wäre eine interessante frage. muss sie aber nicht interessieren, weil es sie vermutlich nicht tangiert.

Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung ersetzt nicht die Baugenehmigung. Sie ergeht unbeschadet der privaten Rechter Dritter."

bedeutet, dass sich die denmalschutzbehörde der haftung enzieht: ob ein vorhaben baugenehmigungspflichtig ist, müssen sie halt selbst prüfen (lassen). eine denkamlschutzrechtlich genehmigung kann auch nicht rechte dritter aushöhlen: nehmen wir ihr beispiel fenster: sie planen fenster wieder zu öffnen, die verschlossen waren. das muss halt dann die heutigen abstandsregeln, feuerschutzregelungen etc. pp. einhalten. ein fesnter auf der grenze wäre z.b. heute nur unter ganz bestimmten voraussetzungen möglich - f90 und zustimmung des nachbarn, denn durch das zusetzen ist der bestandsschutz weg. der denmalschutz mag das ja gut finden, aber andere interessen gehen im zweifelsfall vor - unbeschadet der genehgung durch den denkmalschutz, die dann nur noch sekundäre wirkung entfalten kann.

alle klarheiten beseitigt?
 
Naja...

... ich habe mich mal bei einer anderen Denkmalbehörde erkundigt, weil ich bei unserem nicht weiter komme und da ich dort jemanden kenne. Der meinte, bei unseren Vorhaben an der Fassade wären wohl kein zusätzl. Baugenehmigung nötig, wenn wir nicht in die Statik eingreifen.

Der Abstand zu unserem Nachbarn ist ca. 40 m, reicht wohl als Abstand :) und in die Statik greifen wir nicht ein, da das Fachwerk mit den zu öffneten Fenstern ja noch besteht und nicht neu aufgebaut werden muss.

@Frau Ingenkamp

Versteh ich das richtig, dass Sie auch der Meinung sind, unser Vorhaben ist genehmigungsfrei "(der bei ihnen mit großer sicherheit nicht vorliegt, da sie ein baugenehmigungsfreies vorhaben planen): "!?
 
wir haben

förderalismus (oder auch kleinstaaterei). ich bin aus einem anderen bundesland und die sächsiche bauordnung ist sehr modern und abweichend von der unseren. in ihrer lbo ist jedenfalls relativ viel genehmigungsfrei gestellt. eine abschließende beurteilung will ich mir nicht erlauben, da müsste ich mich erst einarbeiten, denke aber, dass sie sehr guter hoffnung sein können.
eine kurze beratung beim architekten wäre angeraten - da ist dann auch ein anderer in der haftung :)))
allerdings stellt sich zudem die frage, ob sie im bereich eines b-planes liegen oder nicht und was der so vorsieht, so er existiert.
 
Thema: Bei Denkmalrechtliche Genehmigung noch Baugenehmigung nötig?
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