Baudenkmal / Kulturdenkmal

Diskutiere Baudenkmal / Kulturdenkmal im Forum Denkmalschutz im Bereich - Ich hätte 2 Fragen : Zur ersten Frage : Wir haben vor 8 Jahren ein Fachwerkhaus , aus dem 1600 Jahrhundert gekauft . Beim Kauf wurde vom Notar...
F

Fachwerkliebe

Beiträge
3
Ich hätte 2 Fragen :

Zur ersten Frage :
Wir haben vor 8 Jahren ein Fachwerkhaus , aus dem 1600 Jahrhundert gekauft . Beim Kauf wurde vom Notar überprüft, ob Denkmalschutz besteht . Dies wurde mit nein beantwortet . Auch die Vorbesitzer , sagten uns das kein Denkmalschutz besteht .
Da wir aber in den nächsten Jahren , einiges machen wollen ( Haustüre, Fenster , Fassade , Balkon ) habe ich einfach mal bei der Denkmalbehörde angerufen und diese sagten mir das Kulturdenkmal( Gesamtanlage ) besteht . Die Dame meinte zunimmt , dass alles was an der Aussenhülle des Hauses verändert oder erneuert wird , mit ihnen abgeklärt werden muss .
Dann habe ich in der Satzung der Stadt nachgelesen , dass seit 1996 unser Haus , was in der Altstadt steht bei uns unter Kulturdenkmal steht .
Jetzt zu meiner Frage : Also hätten doch die Vorbesitzer darüber Bescheid wissen müssen . Oder ? Da sie auch viel außen am Haus erneuert haben .
2016 haben wir das Haus gekauft .
Wie ist eure Meinung dazu ?

Jetzt zur zweiten Frage :
Kann ich die hohe Abschreibung auch bei Kulturdenkmal in Anspruch nehmen ?
Oder bekommt man diese nur bei Einzeldenkmal ?

Vielen Dank im Voraus für eure Antworten
 
gesagt werden kann viel...

steht das auch irgendwo geschrieben ?
kaufvertrag ?


gruß
thomas
 
Kaufvertrag

Im Kaufvertrag steht zum jetzigen Zeitpunkt kein Denkmalschutz.
Die frage ist ob der Notar vielleicht nur Einzeldenkmal überprüft !?
Aber es wurde schon 1996 in der Stadtsatzung festgelegt , dass die ganze Altstadt Kulturdenkmal ist oder wird .
 
dann würde ich ..

erstmal den Notar kontaktieren......mal hören was er dazu sagt ..

wären denn eure Umbaumaßnahmen ggf. problematisch mit dem Denkmalamt ?
bei crazy umbauten sind Probleme ja vorprogrammiert....

gruß
 
Sanierung

Keine Ahnung ob dies Probleme gäbe . Vorallem denke ich der Balkon den wir gerne hätten .
Ist alles Neuland für uns
 
[...] Notar überprüft, ob Denkmalschutz [...]?

Das scheint mir doch recht unwahrscheinlich.
Meine ganz "private Einschätzung/Erfahrung", die keineswegs als Rechtsberatung zu verstehen ist:
Grundsätzlich beurkundeten/bestätigten die Notare/Notarinnen in allen meinen Kauf-/Verkaufsverträgen, und das waren geschäftsbedingt eine Menge, sinngemäß wie folgt:

Der/die Notar/in hat das elektronische Grundbuch eingesehen, das Grundbuch ist wie folgt belastet "bla,bla …".
Soweit ich weiß, ist das die notarielle Verpflichtung, seit bundesweit das elektronische Grundbuch eingeführt wurde.
Früher musste der Verkäufer einen amtl. beglaubigten Grundbuchauszug, nicht älter als 14 Tage, zur Beurkundung vorlegen.
Heute kann/wird der/die Notar/in zeitgleich mit der Beurkundung die Einsicht schon zur eigenen Sicherheit vornehmen.
Ich gehe mal davon aus, dass du dir selbst einen aktuellen Grundbuchauszug vor dem Kauf besorgt hast. Was anderes wäre ja sträflich.
Stand da vor acht Jahren was von Denkmal- oder Ensembleschutz drin?
Wenn nicht, konnten weder der/die Notar/in, noch du davon wissen.
Stellt sich die Frage, warum stand da nichts im GB?

- Hat der Vorbesitzer gegen einen derartigen Eintragungsbescheid (behördlicherseits verpflichtend) Widerspruch eingelegt?
Dann hätte er es bei Vertragsabschluss angeben müssen!
- Wurde das Haus in Überarbeitung der Denkmalliste erst nach deinem Kauf zum Denkmal erklärt?
Dann hättest du von der Behörde einen entsprechenden Bescheid mit Belehrung zum Einspruchsrecht bekommen müssen!
- Könnte sein, du lebst in einem Bundesland, in dem Denkmalschutzauflagen (Ländersache) nicht im GB eingetragen werden?
Dass der/die Notar/in dann explizit, ohne deine ausdrückliche Aufforderung, in die Denkmalliste Einsicht nimmt, ist eigentlich nicht anzunehmen.

- Steht dein Haus lediglich unter „Ensembleschutz“?
Dann betreffen die Denkmalschutzauflagen (meines Wissens) lediglich die Straßenfronten und dort wirst du ja nicht ernsthaft einen Balkon planen.
Fazit:
Amts-, Notar-,Verkäuferhaftung = Rechtsanwalt/Rechtsanwältin befragen und nicht das Forum.
Schlamperei/Unbekümmertheit deinerseits vor dem Kauf =
na ja.
Deine Frage bezüglich der steuerlichen Abschreibung könnte man ja nur mit ja oder nein beantworten.
Das wäre aber wirklich keine private Antwort, vielmehr eine unzulässige Steuerberatung und somit eine Straftat!
Zulässig ist sicher der Hinweis auf z.B. „Mein Elster“ und eine Vielzahl von diesbezüglich qualifizierten Informationen im Netz.
Ein ausdrücklich privater Hinweis ist aber sicher erlaubt.
Du bewohnst das Haus selbst?
Dann erübrigt sich aus meiner privaten Sicht ohnehin jeglicher Kommentar.
Mach dich mal über die empfohlenen Wege oder eine/n Steuerberater/in kundig, wann die steuerliche Abschreibung überhaupt eine Rolle spielt!
 
Grundbuch Auszug

Nein wir haben uns selber keinen Grundbuch Auszug eingeholt .
Dies hat alles der Notar für uns gemacht .
Bei der Stadt angefragt ob vorkaufsrecht besteht .
Aktuellen , beglaubigten Grundbuchauszug eingeholt und uns vorgelegt, vorm Kauf !
Grundbuch auf Einträge oder Schulden ect überprüft.
Wir wohnen in Hessen .
2016 Haus gekauft , erlesen das mittlerweile 1996 die komplette Altstadt wo wir wohnen unter Kulturdenkmal steht .

Genau Antwort vom. Denkmalamt : Bestandteil einer als Kulturdenkmal gemäß § 2 Abs. 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) geschützten Gesamtanlage (Denkmalensemble) und als solches in den Arbeitslisten des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen eingetragen ist.

Dies ist alles neu für uns und kennen nicht die feinen Unterschiede.

Und zur Frage zur Abschreibung:
Warum sollte ich diese Frage hier nicht stellen ? Bin nicht die einzige die diese Frage hier schon gestellt hat und finde da absolut kein Problem damit , dies hier zu tun .
 
Im Grundbuch

Im Grundbuch steht sowas eh nicht. Und im Notarvertrag kann ich es mir auch nicht vorstellen, dass das Thema erwähnt wird. Selbst das Baulastenverzeichnis soll der Käufer zur Sicherheit selbst einsehen.
 
Steuerfragen

Hallo Fachwerkliebe,
bitte nicht falsch verstehen, natürlich darfst du diesbezügliche Fragen im Forum stellen.
Nur möglicherweise bekommst du dazu überhaupt keine Auskunft.
Nur um deiner Enttäuschung vorzubeugen, habe ich dir den Wink mit dem Zaunpfahl gegeben.
Lies mal zwischen meinen Zeilen!
Beste Grüße
 
Am Besten mal ins Gesetz gucken. Bei Denkmalensemble ist Satz 4 einschlägig. Du brauchst eine Bescheinigung von der Denkmalschutzbehörde.



§ 7i Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen

(1) 1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen. 2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist. 3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind. 5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind. 6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein. 7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind. 8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.
 
Vielen Dank Mario

Vielen Dank Mario
Ich habe so viel gelesen im Netz , war mir aber immer nicht so sicher .
Aber auf die Idee zu kommen , einfach die Paragrafen zu googeln bin ich nicht .
Wir waren sehr blauäugig beim Kauf . Hatten keinerlei Erfahrung in diesem Bereich und schon garnicht mit so einem alten Haus .
Haben einfach auf die Aussagen der Vorbesitzer vertraut . Wie dumm von uns .

Versehe ich das richtig ?
Wir hätten auch für den Kauf die Abschreibung nutzen können ?
 
... Die Vorschrift begünstigt (nachträgliche) Herstellungskosten an bestehenden, denkmalrechtlich geschützten Gebäuden oder -teilen.

Anschaffungskosten sind insofern nur begünstig wenn sie sich aus diesen erhaltenden Baumaßnahmen (..."im Sinne der Sätze 1 bis 4"... ) ergeben.

Aufwendungen für Erwerb sind nach den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen zu veranlagen.
 
Warum fragt ihr..

..nicht einfach bei der UDB nach?
Mit denen müsst ihr euch doch so oder so verständigen
 
Thema: Baudenkmal / Kulturdenkmal
Zurück
Oben