Ab welchen Stadium ist eine baugenehmigung überhaupt nötig

Diskutiere Ab welchen Stadium ist eine baugenehmigung überhaupt nötig im Forum Hauskauf, Finanzierung & Recht im Bereich - folgende konstellation : eine scheune mit grenzbebauung ins nachbarliche grundstück hinein ist zur einen hälfte baufällig - d.h. ca. 4 m...
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Joachim Funk

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folgende konstellation :

eine scheune mit grenzbebauung ins nachbarliche grundstück hinein ist zur einen hälfte baufällig - d.h. ca. 4 m dachstuhl sind zusammengebrochen - der rest des daches steht noch
ebenso die wände - welche aus lehm sind - eine hälfte steht noch - die andere ist mit ausspülungen versehen und soll abgrissen werden.

d.h die hälfte mit den intakten wänden und toren wird als garage bzw. lager genutzt - die andere hälfte steht sozusagen ohne dach offen. die wände sind nach begutachtung nicht mehr zu retten und sollen bis auf das sandsteinfundament abgetragen werden und wieder mit poroton heraufgemauert werden um anschließend den dachstuhl wieder instand zu setzen und das dach neu zu decken.
die wand welche abgerissen werden soll steht allerdings noch weitestgehend
die neu zu errichtende wand auf den alten fundamenten ist allerdings die grenzbebauung ( 1x mal die komplette grenzwand sowie ein teil der vorderen wand.

es wird also alles wieder so hergestellt wie es im ursprünglichen zustand war.es handelt sich um ca. 30 % der umlaufenden wandfläche - es besteht kein denkmalschutz und die scheune liegt im innenbereich und soll auch als solche weiter genutzt werden.

nun meine frage.

muß ich eine baugenehmigung einholen ( wofür ?)
ist eine reparatur des dachstuhls genehmigungspflichtig

wie weit darf ich die alte wand entfernen ohne das der nachbar etwas einwenden kann ( fundament soll ja bestehen bleiben - die neubebauung erfolgt aber auch nur auf der grenze - )

muß eine dachgaube zur reinen verschönerung des objektes dann auch genehmigt werden
objekt liegt in sachsen anhalt

eine veränderung des dachstuhles findet eigentlich nicht statt - die firma stellt alles wieder original her so wie es vorher auch war.

welchen ärger bekommt man wenn einfach anfängt und baut - ich wollte es etwas zeitlich beschleunigen so das die sache innerhalb von einer woche erledigt ist.ich habe nur etwas angst vor den nachbarn - einer sehr neidischen erbengemeinschaft - sowas ollte man nicht unterschätzen.

falls eine baugenehmigung nötig wäre was muß man dann einreichen ? ich möchte natürlich selbst bauen und dach decken - eine planung barauche ich auch nicht da nichts verändert wird.
was wäre nun noch wenn ich ein fenster einbringe in die vorderwand der scheune - allerdings auch auf dem stück grenzwand


für hilfreiche antworten wäre ich sehr dankbar.
 
Bausubstanz-Sicherung könnte der wichtige Begriff sein

nach Ihrer Schilderung würde ich Ihren Wiederaufbau zunächst mal als Bausubstanz-Sicherungsmaßnahme bezeichnen. Da Sie selbts Eigentümer der "Ruine" sind und nur rekonstruieren und erhalten wollen bedarf es hierfür m.E. keiner Baugenehmigung.Sollten Sie jedoch eine Änderung an den Fassadenansichten (anderes,neues Fenster/Tür) planen, ist dies Baugenehmigungspflichtig.Dann müssen Sie zuallererst mit den "netten" Nachbarn Kontakt halten.
Viel Erfolg wünsch ich Ihrer Wiederaufbauaktion!
 
Neidischer Nachbar

Dachog. Beginnen Sie das Vorhaben nicht ohne behördlichen Segen. Erkundigen Sie sich anhand des Baulastenverzeichnisses was dort für wen zu wessen Gunsten oder Lasten eingetragen ist. Kooperieren Sie mit dem BOA. Sind es Grenzbauten, bzw. berührt die Baumaßnahme in irgendeiner Weise nachbarliche Interessen, sind Sie gut beraten Unterstützung aus dem BOA zu haben. Jede Stimme zählt. Mfg ut de Oltmark
 
ich

gehe davon aus, dass für die scheune keine baulast existiert. ist der normalfall bei alten gebäuden.
was sie vorhaben, wird man auch mit gutem willen schwerlich als bestandssicherung sehen können und ganz sicher wird es nicht das boa. sie werden die baulast verlangen, sonst nix genehmigung. falls grenzbebauung üblich (und davon gehe ich in einem dorf aus) hat das boa naumburg (isses das?) selbst keine probs mit grenzbebauung und ist nicht restriktiv.
dachdecken - solange statisch und auch sonst (art der dacheindeckung) nix veränder wird - könnnen sie ohne genehmigung. eine gaube ist eine erhebliche statsiche änderung (das wollen sie doch nicht ernstlich selbst planen, oder?) und ist auf jeden fall genehmigungspflichtig.
falls sie ihr dach von innen dämmen und ausbauen, dito. dann brauchen sie auch den wärmeschutznachweis. sie brauchen also minimum einen statiker (statik und ev. wärmeschutznachweis). ob statiker im allgemeinen vorlageberechtigt beim amt sind, weiß ich nicht. wenn nicht, brauchen sie zusätzlich einen vorlageberechtigten archi/bauing. die letzten punkte gelten natürlich auch für die scheune. dort brauchen sie zudem eine abrißgenehmigung.
bauen ohne genehmigung wird erstens sehr teuer, zweitens haben sie den baustop schneller, als sie luft holen können. falls es grundsätzlich nicht genehmigungsfähig ist (z.b. weil die nachbarn die baulst verweigern), bekommen sie auch den rückbau - ganz sicher.
also schleimen sie bei den nachbarn. hilfreich könnte sein, dass, falls bei denen auch irgendwo abstandsflächen nicht eingehalten sind, sie erwähnen, dass sie für die zukunft auch auf ihr wohlverhalten angewiesen sind, wenn mal eine größere sanierung ansteht.
 
instandhaltung ist genehmigungsfrei !

also erstmal danke für die antworten.

ich habe nochmals auf der landesbauordnung sachsen anhalt nachgesehen .

instandhaltungsarbeiten sind genehmigungsfrei - und als solches verstehe ich die ganze sache.

die vorhandenen wände - die gleichzeitig auch die grundstücksgrenze bilden sind durch verwitterung stark zerstört.
statisch sowie funktionell einfach nicht mehr zu gebrauchen.
eigentlich könnte man nun auch die wände wieder unfachmännisch zusammenflicken - so wie oft geschehen - das möchte ich allerdings nun wirklich nicht.

es sollen nun lediglich ein kleiner teil der wand abgetragen und zeitnah wieder auf das alte vorhandene fundamnet wieder aufgebaut werden.

ich werde allerdings trotzdem mit dem bauamt rücksprache halten .
die reparatur einer wand bzw. eine teilerneuerung halte ich für instandhaltungsmaßnahmen.

bei der gaube handelt es sich um eine fledermausgaube ohne statische auswirkungen da nur optisch aufgesetzt - da sollte eine statik zum einreichen genügen.

zum bauablauf selbst gibt es ein leiter und hammerschlagsrecht - welche mir die bautechnische erhaltung eines vorhandnen gebäudes erlaubt.
also neues wird nicht gebaut nur rückbau und neu auf den alten fundamenten
.insofern was sollte ich zurückbauen nach einem baustopp ?

was bedeutet eigentlich baulast ?
 
es kömmt

nicht darauf an, wie sie die sache verstehen - das interessiert kein schwein - sondern maßgeblich ist das boa und ihre nachbarn. und die gerichte, sollten sie mit deren auffassung nicht übereininstimmen.
bis vor eine paar jahren war ein solche diskussion obsolet, aber die rechtsprechung hat sich grundlegend verändert und der umfang der arbeiten an ihrer scheune macht die mit einiger sicherheit in seiner gsamtheit zu einem neubau - inkl. aller anforderungen: von statik bis wärmeschutznachweis usw. und natürlich die baulast, die ihnen die grenzbebauung überhaupt erlaubt und als abstandsbaulast die nachbarn zum einen dazu ermächtigt, die grenze im baufall auch zu bebauen (falls nicht andere vorschriften daggen sprechen) und auch dazu verpflichtet, die grenze zu bebauen (also nicht etwa in 10cm abstand). und zwar für jetzt und immerdar.
und wenn das amt das als neubau einstuft, gibts im falle des nicht genehmigungsfähigen (z.b. wegen nicht erteilter baulast) schwarzbaus die abrißverfügung für die ganze scheune. so einfach ist das. liegt prinzipielle genehmigungsfähigkeit vor, kommen sie nur mit einer geldstrafe weg, zu deren höhe befragen sie die lbo, ein taschengeld ist das keinesfalls.
natürlich ist die aktuelle rechtsprechung der super-gau für bauen im bestand, niemand kann bis heute nachvollziehen, was die deutschen obergerichte geritten hat, ihre jahrzehntelange und bewährte rechtsprechung aufzugeben - allerdings ist eine grundlegende änderung und rückkehr zur früheren praxis auch nicht in sicht.
 
also mit dem bOA naumburg habe ich gesprochen - es wird als instandhaltungsmaßnahme gesehen - allerdings sind eine änderung ander wand oder dem dach tabu.

alles wie es war - dann genehmigungsfrei.
o.k

mit dem fenster muß ich einmal sehen ob sich ein bauantrag lohnt - da wird es richtig teurer - der baunantrag teurer als das kleine fenster.

ich werde die wand bauen und einen vorsorglichen sturz einbringen also zumauern und kein fenster einbringen - in ein paar jahren kann ich dafür immer noch bauantrag einreichen und es später einbauen .

erstmal muß auch zur sicherung der weiteren noch intakten scheunenteile diese maßnahme erfolgen - sonst stürzt mir der rest auch noch ein.

und die fledermausgaube bleibt auch weg - ist jetzt zu teuer - kann man später immernoch einbauen.

zur absicherung der maßnahme werde ich trotzdem nochmal mit fotos auf das bauordnungsamt fahren und die sache in einem persönlichen gespräch abklären .
 
Thema: Ab welchen Stadium ist eine baugenehmigung überhaupt nötig
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