3-Kant-Hof nicht teilbar!?

Diskutiere 3-Kant-Hof nicht teilbar!? im Forum Hauskauf, Finanzierung & Recht im Bereich - Liebe Gemeinde, hier meine vielleicht ungewöhnliche Geschichte und Frage. Bin Mitbesitzer eines 200 Jahre alten 3-Kant-Hofs (familiäre...
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herbertchen

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Liebe Gemeinde, hier meine vielleicht ungewöhnliche Geschichte und Frage. Bin Mitbesitzer eines 200 Jahre alten 3-Kant-Hofs (familiäre Erbengemeinschaft), dessen Gebäude in Eigentumswohnungen aufgeteilt sind. Nach großem (leider) Streit mit den Miterben habe ich mich entschlossen, den Hof teilen zu lassen. Nun kam bei einer Begehung durch das BOA nebenbei heraus, dass eine Teilung nicht möglich ist! Nebenbei deshalb, weil das BOA andere Sachen gefunden hat, die ich hier nicht zur Diskussion stellen will. Allerdings konnte ich deswegen nicht wirklich nachhaken. Meine Frage also, stimmt es, dass aus dem Gesamtbesitz (sprich Grundstück) lediglich Gebäudeteile zur Sondernutzung herausgenommen sind. Der Gesamtbesitz deshalb aber nicht geteilt werden kann?. Habe da noch so eine Bemerkung im Ohr (bin mir aber nicht ganz sicher...) : "es sei denn, die Gebäude würden "platt" gemacht" Kann mir hierzu jemand etwas sagen? Bin gespannt, wie ein berühmter Flitzebogen. Danke ....
ach ja...steht natürlich auch unter Denkmalschutz...
 
Das Leid mit dem Erbe. Denkmalhäuser werden nie "platt" gemacht.
Einzige möglichkeit sich mit den miterben zu einigen wäre, einen Schätzwert des Gebäudes zu ermitteln und diesen Betrag unter den anderen Erben aufzuteilen.
 
3-Kant-Hof nicht teilbar ?

Die Frage verstehe ich nicht.Denn ein Gebäude gilt in der Regel als Bestandteil des Grundstücks.Wem also das Grundstück gehört,dem gehört auch das aufstehende Gebäude.Wenn nun Wohnungseigentum entstehen soll,dann werden Miteigentumsanteile am Grundstück gebildet,die verbunden sind mit dem Sondereigentum an einer Wohnung.Notwendig ist dazu eine Teilungserklärung und ein Teilungsplan mit Einzeichnung der einzelnen Wohnungen,die abgetrennt sein müssen.Bei Garagen oder Stellplätzen können Sondernutzungsrechte vereinbart werden.Wenn also Eigentumswohnungen schon vorhanden sind,dann ist eine Teilung bereits erfolgt.Es kann nicht nochmals geteilt werden.Möglich ist lediglich eine Änderung der Teilungserklärung unter Mitwirkung aller Wohnungseigentümer.
 
Teilung?

Hallo,
Ich habe es auch nicht verstanden?

Oder wollen Sie eine reale Teilung vornehmen lassen?

Also neue Flurstücke bilden?

Das allerdings könnte schwierig werden.

viele Grüße
 
hussel

dies entspricht im Großen und Ganzen der Situation...was mir aber niemand bisher schlüssig beantworten konnte ist die Frage, gehört umgekehrt auch das jeweilige (Bau)-Land zu den entsprechenden Wohneinheiten oder ist das Land/Grundstück Gemeinbesitz? Wollte übrigens in der Tat eine "echte" Teilung durchführen, fühle mich aber nach der Reaktion des BOA von den Experten extrem schlecht beraten und will mich deshalb hier ein wenig schlauer machen. Vielen Dank und ein gutes Neues Jahr für alle
H.
 
Zur Teilung

muss es doch einen Vertrag geben, der genau angibt welche Teile zu welcher Einheit gehören und welche Bereiche zum Allgemeinbesitz zählen. Das Grundstück wird Gemeinschaftseigentum sein. Es kann aber zusätzlich geregelt werden, welche Eigentümer welche Grundstücksteile nutzen können. Ein Verkauf von Teilen des Gesamtkomplexes ist allerdings ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft nicht möglich, ebenso eine tatsächliche Teilung der Liegenschaft. In der Regel wird den Eigentümern auch ein Vorkaufsrecht eingeräumt.
 
3-Kant-Hof nicht teilbar

Für jede Eigentumwohnung wird auch ein besonderes Grundbuchblatt angelegt (Wohnungsgrundbuch).Dort kann man im Bestandsverzeichnis nachlesen,auf welche Grundstücke sich die Teilungserklärung bezieht.Weiterer Grundbesitz ist in einem anderen Grundbuch eingetragen.Dort können ebenfalls die Eigentumsverhältnisse nachgelesen werden.Eintragungsnachrichten des Grundbuchamtes nebst Abschriften aus dem Grundbuch müßten doch vorhanden sein.
 
3-Kant-Hof nicht teilbar ?

Nochmals,um etwaigen Mißverständnissen vorzubeugen.Wohnungseigentum ist Sondereigentum an einer Wohnung verbunden mit Miteigentumsanteilen am Grundstück.Am Grundstück besteht ein Gemeinschaftsverhältnis.Die Miteigentumsanteile sind nur ideeller Art(Rechnungsposten)und nicht real als konkrete Teilfläche vorhanden.Möglich ist es natürlich,sich an einer konkreten Teilfläche ein Sondernutzungsnutzungsrecht einräumen zu lassen,um da beispielweise ein Blumenbeet anzulegen.Deswegen müsste die Teilungserklärung nicht geändert werden;mündliche Vereinbarung mit den weiteren
Wohnungseigentümern würde genügen.Kann mir aber gut vorstellen,dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft,die zugleich eine Erbengemeinschaft ist,nicht gerade Freude bereitet.Da gibt es zuviele Reibungsflächen.
 
hallo forum

leider liegen mir die aktuellen Grundbuchauszüge z.Z. nicht vor...aber ursprünglich wurde der Hof nebst Wiesenland von meinen Eltern gekauft, anschließend wurden 4 Eigentumseinheiten gebildet, die auf die Eltern (1/4) und die Kinder zu 1/4 aufgeteilt wurden. Innenhof nebst Wiesen wurden zur gemeinschaftlichen Nutzung erklärt. Da schon von Anbeginn die gemeinsame Gestaltung des Hofs äußerst strittig war - ganz zu schweigen von gemeinsam zu tragenden Kosten - und dies nach dem Tod der Eltern vor einigen Jahren unerträglich für mich wurde, wollte ich den Weg der Teilung einschlagen, um einfach klare Verhältnisse zu schaffen. Zusätzliche Schwierigkeiten sind natürlich durch die Erbsituation entstanden... wenn ich nun umgekehrt denke, ich verkaufe meine Wohnung, stellt sich wiederum die Frage, was verkaufe ich dann? Eine Wohnung, also ein Gebäude und was ist mit dem Grundstück darunter? Ich weiß nicht, ob mein Problem, so formuliert, klarer wird...ich danke jedenfalls für die Ausführungen zu den Termini Wohneigentum ect. werde umgehend die Grundbuchauszüge wieder heran schaffen.
H.
 
3-Kant-Hof nicht teilbar ?

Mit der Beschaffung aktueller Grundbuchauszüge würde ich mir Zeit lassen (gebührenpflichtig) und erst einmal nachsehen,ob Abschriften der maßgeblichen Verträge noch vorliegen.Schon in den Übertragsverträgen zwischen Eltern und Kindern sind die elementaren Dinge nachzulesen.Der Notar hat den Beteiligten Abschriften erteilt und verwahrt die Urschrift.Er kann also auch heute noch Abschriften bzw. Fotokopien zur Verfügung stellen.Wenn Wohnungseigentum begründet wurde,dann genügte dazu die Teilung der bebauten Parzellen.Bei Wiesenflächen kann man anders verfahren und z. B. ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse eine gemeinschaftliche Nutzung vereinbaren.Die Wiesenflächen könnten der Erbengemeinschaft gehören.Dies wäre auch ein Gemeinschaftsverhältnis,aber doch etwas anderes als eine Wohnungseigentümergemeinschaft.Bevor man jetzt weiterkommt,
muß der Sachverhalt gerklärt werden.
 
Teilung

Da hilft nichts, nur ein Grundbuchauszug kann da Klarheit schaffen.
Neben der Eigentümergemeinschaft mit Sondereigentum gibt es noch die Möglichkeit der ungeteilten Eigentümergemeinschaft, also als Eigentümer stehen die Kinder und die Eltern "zu gleichen Teilen" im Grundbuch.
Das funktioniert aber nur, wenn dazu noch eine privatrechtliche meist notarielle Vereinbarung über die gegenseitigen Rechte, Pflichten und Verfahrensweisen bei der Bewirtschaftung des Eigentums besteht.
Ohne diese Vereinbarung kann man das nur als späte Rache der Erblasser ansehen.
Also, entweder es ist Sondereigentum gebildet worden, dann gibt es eine Teilungserklärung und einzelne Grundbuchblätter oder es gibt eine ungeteilte Eigentümergemeinschaft mit einer Regelung zur Nutzung/Bewirtschaftung.
Wer alles haben will, muß die anderen auszahlen/auskaufen, wenn sie denn wollen.
Da das wohl nicht so einfach gehen wird, schlage ich Ihnen vor, eine externe Verwaltung einzurichten und die Modalitäten was Bewirtschaftung und Nutzung betrifft über einen Vertrag untereinander zu regeln.
Allerdings setzt das ein Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft und gutem Willen voraus, das sollte unter Familienmitgliedern wohl vorhanden sein.
Alles Weitere dazu kann man im Wohnungseigentumsgesetz nachlesen.

Viele Grüße
 
"Meine Frage also, stimmt es, dass aus dem Gesamtbesitz (sprich Grundstück) lediglich Gebäudeteile zur Sondernutzung herausgenommen sind."
Eine WEG als Nachfolgeregelung für eine zerstrittene Erbengemeinschaft?
Dann lass Dich lieber auszahlen und mach, dass Du da wegkommst, egal wie toll das Gebäude ist.

"Allerdings setzt das ein Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft und gutem Willen voraus, das sollte unter Familienmitgliedern wohl vorhanden sein."

Lieber Georg, ich beneide Dich um Deine Familie. Feinde kann man sich aussuchen, Verwandte nicht. Wenn man eine Erbschaft nicht ohne Zank und Hader aufteilen kann, wie soll das dann nachher gehen, wenn die Streithähne so nah aufeinander sitzen? Was immer man will oder nicht will, mindestens einer ist aus Prinzip dagegen. Und das hört frühestens mit dem Tod derjenigen auf, die bei der Teilung dabei waren, manchmal auch dann nicht.
 
Was genau willst du?

Was wollen die Anderen?

Das liesse sich evtl. bei einem Mediator klären, der auf sowas spezialisiert ist und da emotionslos rangeht.

Was Hast du?

Als Besitzer kannst du kostenlos die Bauunterlagen einsehen, was evtl. auch wegen nicht bekannter Eintragungen von Interesse sein kann. Vielleicht kosts Kopiergebühren, dann hast du aber mal vernünftige Unterlagen.
Zum Wert kann dir ein Feuerkassenmensch u.U. für lau was sagen (...du wolltest mal wissen, ob du noch ausreichend versichert bist....).
Ein aktuelles Wertgutachten könnte die Anderen ja auch interessieren, schliesslich geht's am End um Bares......machen bei uns die Sparkassen für 150€/EFH. Damit erfahrt ihr auch den Beleihungswert, als letzte Möglichkeit aus dem Erbe trotz Streit was zu machen.

Familie is doch was schönes, solangs nicht die eigene is, gell?

Grüsse, Boris
 
alles oder nichts...

Liebe Mitglieder und Antwortende, mir geht es letztendlich doch um die frage, was gehört mir da wirklich. Und mit wem habe ich (kostenpflichtlich) zu tun! Die elende Erbensituation muss ich so wie so ertragen und der Teilungsvertrag ist natürlich eindeutig...aber! Gehört mir als Besitzer einer Eigetumswohnung auch der "virtuelle" Anteil am Gemeinbesitz und was ist bei einem Verkauf meinerseits oder seitens der Resterben? Freunde sagen, da entsteht lediglich eine neue Eigentümergemeinschaft... schlecht oder nicht, (das BOA hat da aber ganz wild den Kopf geschüttelt - warum, weiss ich nicht...)...wird nicht wirklich klarer und was ich wissen will auch nicht...sorry
H.
 
Du wirst dich wohl oder übel

mit allem beschäftigen müssen, was hier so angesprochen wurde, denn:

Du weisst nicht was du hast und hast so wie's aussieht auch keinerlei klar umrissenen Grundstücksanteil, d.h. du bzw. dein Käufer muss sich mit der Restmannschaft immer einigen, wo er seine Stiefmütterchen einpflanzen, bzw. ob er seinen Carport da hin bauen darf.

Das heisst dann z.B. "33/100 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der im Teilungsplan als Nr.2 bezeichenten Wohnung".

Der "Neue" darf also immer gegen deine "Resterben" versuchen sich durchzusetzen = quasi unverkäuflich!

Es gibt nichts teureres als Krieg innerhalb der Familie.... da rettet dich das WEG leider auch nicht.....

Viel Glück, Boris
 
Also ...
Als Eigentümer einer Eigentumswohnung bist Du Mitglied einer Genossenschaft (derjenigen aller Eigentümer), und hast ein alleiniges Nutzungsrecht an deiner Wohnung. Du darfst nur innerhalb Deiner Wohnung machen, was Du willst, und auch nur, wenn weder tragende Wände, noch Fenstergrössen, noch Aussenerscheinung des Gebäudes betroffen sind. Du darfst also ohne Einwilligung der Eigentümerversammlung nicht mal den Briefkasten anders streichen.
Das Ganze ist so wie der Brei mit den vielen Köchen.
Wer wieviel zu sagen hat, und wie Beschlüsse rechtsverbindlich werden, steht im Gesetz und in der Teilungserklärung. Den Unterhalt an dem, was nicht Sondernutzungsrecht ist, bezahlen alle Eigentümer gemäss ihren Anteilen. Du kannst also leicht an etwas bezahlen müssen, was Du gar nicht willst, wenn Du überstimmt wirst. Meistens kommt es aber zu Pattsituationen, weil keine Mehrheiten zustande kommen, und das Gebäude verlottert.

Besorg Dir ein leichtverständliches Buch darüber, es gibt viele, und in allen steht im Wesentlichen dasselbe.

Suche das Netz mal ab nach den Stichworten "WEG" oder "Stockwerkeigentum" oder "Wohneigentumsgenossenschaft", oder geh in eins der einschlägigen Foren über Nachbarschaftsstreit und dort in die Rubrik über Stockwerkeigentum. Was Du zu lesen bekommst, sind leider keine Aprilscherze.

Verkaufen kannst Du deinen Anteil (x Promille an dem Gesamteigentum, mit Sondernutzungsrecht an der Wohnung Y) jederzeit zu beliebigem Preis an wen Du willst (ausser es seien in der Teilungserklärung explizit Vorverkaufsrechte drin), nur wird der Verkaufserlös bescheiden sein, weil die bauliche Situation nicht optimal ist.
WEGs machen Sinn, wenn das Gebäude architektonisch so geplant ist, dass die Bewohner im Alltag möglichst wenig miteinander zu tun haben müssen. Wenn es sich um Altbauten mit mangelndem Schallschutz, komplizierten Zugängen, gemeinsamem Innenhof, nicht eindeutig geregelten Parkplätzen usw. handelt und die Bewohner zerstritten sind, dann wirds mühsam.

Man kann versuchen, eine Teilung gerichtlich durchzusetzen, und, weil eine Genossenschaft wegen Uneinigkeit der Mitglieder und Unteilbarkeit der Sache nicht zumutbar ist, die Liegenschaft als ganzes zu verkaufen. Das kann eine öffentliche oder interne Versteigerung sein. Was dann nach Abzug aller Gerichts- und Anwaltskosten noch übrig ist, wird unter die Miteigentümer verteilt.
Meistens ist das wenig. Es ist also besser, wenn sich die Miteigentümer wenigstens darauf einigen können, die WEG auf diese Weise aufzulösen, als wenn das durch das Gericht erzwungen wird.
Leider hört beim Erben der Verstand meistens auf ...
 
3-Kant-Hof nicht teilbar ?

Also eigentlich ist die Frage schon beantwortet.Das Eigetum bezieht sich auf Wohnung und die dazugehörenden ideellen Miteigentumsanteile am Grundstück.Näheres ergibt sich aus der Teilungserklärung und dem Bestandsverzeichnis des Wohnungsgrundbuches.Bei Verkauf tritt der Erwerber in das Gemeinschaftsverhältnis ein.Die Wohnugseigentümergemeinschaft wird also in anderer personeller Besetzung fortgeführt.Was nun die Erbengemeinschaft angeht,dürfte geklärt sein,was alles zum Nachlaß bzw. der Erbmasse gehört.Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung verlangen.Teilungsanordnungen,also letztwillige Verfügungen der Erblasser,müssten beachtet werden.Die Beteiligten müssen sich zusammenraufen,wenn die Erbengemeinschaft jemals beendet werden soll.Möglichst schnell klare Verhältnisse schaffen,ist gut für die eigenen Nerven.
 
danke an alle

hallo Leute, habe heute den Teilungsvertrag gefunden. Danach gehört mir 1/249 des gesamten Anwesens. Damit ist doch wohl klar, dass mir dann auch Anteilmässig das Grundstück gehört! Ich frage deshalb so besorgt, weil es sich abzeichnet, dass seitens meiner Miterben eine Insolvens ins Haus steht. Was bleibt mir da..im schlimmsten Fall eine neue Eigentümergemeinschaft? NUn habe ich da noch gehört, dass so eine Eigentümergemeinschaft aufgelöst werden kann. Was ist dann?! Immer noch nicht am Aufatmen...H.
 
Mit einem Anteil von 1/249 kann man praktisch gar nichts anfangen. Es reicht hingegen, um alles zu blockieren, was einstimmige Beschlüsse verlangt. 1/249 ist so wenig, dass sich das Ärgern deswegen nicht lohnt, zumal der Verkehrswert der Liegenschaft (unrenovierter Altbau(?), Denkmalschutz, WEG, zerstrittene Erben, noch einige Leichen im Keller) nicht sehr hoch sein dürfte. Es geht also nach Abzug aller Kosten um etwa 1000 Euro, vielleicht auch weniger.

Schreib das Geld ab und schick eine eingeschriebene Erklärung an den Vertreter der Erbengemeinschaft, dass Du das Erbe ausschlägst. Dann geht Dich das alles nichts mehr an. Man kann mit seiner Zeit besseres anfangen, als sich mit sowas herumzuärgern.
Wenn Du die Liegenschaft übernehmen willst, kannst Du bei der Versteigerung mitbieten; 1/249 des Erlöses wird, wiederum nach Abzug aller Kosten, an Dich zurückfallen, also "Rabatt" gegenüber Aussenstehenden von höchstens einigen Promille ...
 
Thema: 3-Kant-Hof nicht teilbar!?

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