Also ...
Als Eigentümer einer Eigentumswohnung bist Du Mitglied einer Genossenschaft (derjenigen aller Eigentümer), und hast ein alleiniges Nutzungsrecht an deiner Wohnung. Du darfst nur innerhalb Deiner Wohnung machen, was Du willst, und auch nur, wenn weder tragende Wände, noch Fenstergrössen, noch Aussenerscheinung des Gebäudes betroffen sind. Du darfst also ohne Einwilligung der Eigentümerversammlung nicht mal den Briefkasten anders streichen.
Das Ganze ist so wie der Brei mit den vielen Köchen.
Wer wieviel zu sagen hat, und wie Beschlüsse rechtsverbindlich werden, steht im Gesetz und in der Teilungserklärung. Den Unterhalt an dem, was nicht Sondernutzungsrecht ist, bezahlen alle Eigentümer gemäss ihren Anteilen. Du kannst also leicht an etwas bezahlen müssen, was Du gar nicht willst, wenn Du überstimmt wirst. Meistens kommt es aber zu Pattsituationen, weil keine Mehrheiten zustande kommen, und das Gebäude verlottert.
Besorg Dir ein leichtverständliches Buch darüber, es gibt viele, und in allen steht im Wesentlichen dasselbe.
Suche das Netz mal ab nach den Stichworten "WEG" oder "Stockwerkeigentum" oder "Wohneigentumsgenossenschaft", oder geh in eins der einschlägigen Foren über Nachbarschaftsstreit und dort in die Rubrik über Stockwerkeigentum. Was Du zu lesen bekommst, sind leider keine Aprilscherze.
Verkaufen kannst Du deinen Anteil (x Promille an dem Gesamteigentum, mit Sondernutzungsrecht an der Wohnung Y) jederzeit zu beliebigem Preis an wen Du willst (ausser es seien in der Teilungserklärung explizit Vorverkaufsrechte drin), nur wird der Verkaufserlös bescheiden sein, weil die bauliche Situation nicht optimal ist.
WEGs machen Sinn, wenn das Gebäude architektonisch so geplant ist, dass die Bewohner im Alltag möglichst wenig miteinander zu tun haben müssen. Wenn es sich um Altbauten mit mangelndem Schallschutz, komplizierten Zugängen, gemeinsamem Innenhof, nicht eindeutig geregelten Parkplätzen usw. handelt und die Bewohner zerstritten sind, dann wirds mühsam.
Man kann versuchen, eine Teilung gerichtlich durchzusetzen, und, weil eine Genossenschaft wegen Uneinigkeit der Mitglieder und Unteilbarkeit der Sache nicht zumutbar ist, die Liegenschaft als ganzes zu verkaufen. Das kann eine öffentliche oder interne Versteigerung sein. Was dann nach Abzug aller Gerichts- und Anwaltskosten noch übrig ist, wird unter die Miteigentümer verteilt.
Meistens ist das wenig. Es ist also besser, wenn sich die Miteigentümer wenigstens darauf einigen können, die WEG auf diese Weise aufzulösen, als wenn das durch das Gericht erzwungen wird.
Leider hört beim Erben der Verstand meistens auf ...