Hilfe Stockwerkeigentum bzw. altes Kellerrecht

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Angie Reinhardt

Guest
Hallo,
vor einem Jahr haben wir in BW ein altes Haus mit Stockwerkeigentum erworben. Da es ein Doppelhaus mit einem Stall war (also jeweils 1 Haushälfte und jeweils die Hälfte vom Stall) ist dies jetzt in einer Hand bis auf den Gewölbekeller unter dem Stall. Dieser gehört noch einem Dritten mit folgender Eintragung im Grundbuch .. den ganzen Keller unter dem Stall. Welche Rechte hat dieser dann an bzw. auf dem Grundstück. Übergangsrecht bis in den Keller wäre ja ok. aber ein Fahrrecht ? Wem gehört der Eingang (K-Kopf, bzw. Türe)Da dies die Vorderseite unseres Stall ist würden wir es gerne verputzen, aber wem gehört es nun? Leider weiß es hier keiner so genau (Gemeinde, Notar) da dies offenbar sehr selten ist. Vielleicht kennt sich ja jemand aus oder weiß wie und wo die Informationen zu beschaffen sind. Vielen Dank schon mal.
Angie
 
Fachanwalt

Hallo
Wendet Euch doch mal an einen Fachanwalt für Immobilien- und Wohnrecht und lasst Euch als erstes eine Kurzberatung machen. Das kostet normalerweise nicht die Welt und falls ihr eine Rechtschutzversicherung habt, können die Euch gegebenenfalls (falls es im Paket mitdrin ist) den richtigen Ansprechspartner nennen.

Gruss
Marlene
 
Kellerrecht

Hilfreich ist auch vor dem Gang zum Anwalt der Blick in die Grundakte, die beim Grundbuchamt liegt.
Zu diesem Kellerrecht existiert dort ein Vertrag, in dem alle Einzelheiten festgelegt sind. Ein Blick hinein kann vieles bereits klären.
Ist denn die Eintragung in der zweiten Abteilung als persönlich beschränkte Dienstbarkeit bzw. Nießbrauch eingetragen oder als Grunddienstbarkeit?

Viele Grüße
 
Eingetragene Rechte

Hallo, eine Sache alte Rechte, wir haben damit immer wieder zu tun und es ist oft schwer alles nach zu vollziehen. Vorrangig sind alle Eintragungen im Grundbuch, dann besteht zu den eingetragenen Rechten oft noch ein zusätzlicher Notarvertrag. Das wars dann von der Rechtlichen Seite die sie beachten müssen. Finden Sie dort nichts gibt es verschiedene Möglichkeiten. Sie lösen das Recht/Eigentum ab, somit sind sie Alleineigentümer. Ist es nicht zu erwerben und der Inhaber des Rechts/Eigentümer besteht auf die Ausübung seines Rechtes dann schauen sie mal ins BGB §917ff Notwegerecht. Vor allem auch §917 Abs.2 Rente, das ist nicht die Altersrene sondern eine Wiederkehrende Leistung aus einem Grundstück. Wer über ihr Grundstück will muss einen Obulus leisten, außer er hat es als Recht im Grundbuch stehen. Darum: Das Wichtigste ist und bleibt die Eintragungen in den verschiedenen Abteilungen des Grundbuchs. Wenn Sie noch Fragen haben können Sie uns auch gerne direkt kontaktieren.
Gruß Roland
 
Keller

Vielen herzlichen Dank für die fachkundigen Antworten.
In Abt. II sind keine Eintragungen vorhanden. Es waren nur die Auflassungen eingetragen die wieder gelöscht wurden. In Abt. 1 sind die Eigentümer eingetragen. Bei denen den ganzen Keller unter dem Stall / bei uns Stall früher Scheuer, ohne den Keller darunter. Aufgrund eurer Antworten habe ich langsam den Verdacht das die Sache mehr Zündstoff hat, wie der Notar gerne hätte. Dumm ist das bei unserem Grundbuchamt die Unterlagen nicht vollständig sind, ich habe bei diesem Stockwerkseigentum (es gab 2 Vermerke aus 1988)nachgefragt, wobei mir gesagt wurde ich soll bei ?? nachfragen. Weiß ich leider nicht mehr so genau. Beim Notar habe ich nachgefragt aber irgendwie erklärt der mir immer was die anderen alles dürfen. Jetzt habe ich nein gesagt, und schau ich solle doch mal einen Termin machen. Würde ich gerne tun aber erst wenn ich mit der Materie soweit vertraut bin, und nicht in Treu und Glauben ausgeliefert bin.

Vielen dank nochmals (ich werde berichten ..)
Gruß
Angie
 
Beratung ist nicht so teuer

Hallo Angie
Eine Beratung beim Rechtsanwalt heisst ja nicht, dass ihr sofort vors Gericht gehen müsst. Der Fachanwalt kann euch jedoch sehr schnell sagen, was Masse ist.
Als wir nach nur einem Monat Besitz verfaulte tragende Balken auf Grund von groben Baufehlern unseres Vorgängers vorfanden, konnte uns ein Fachanwalt schon beim Erstkontakt am Telefon nach Schilderung der Sachlage sagen, dass wir kaum eine Chance auf Rückforderungen hätten, da in unserem Sachverhalt die Chance auf Findung von Beweisen sehr gering war.

Aber eure Angelegenheit tönt ja wirklich etwas verworren.
Viel Glück und Grüsse aus Südhessen
Marlene
 
Eingetragene Rechte,

Hallo Marlene, habt ihr da den falschen Anwalt gewählt? Bei Nachweis von verschwiegenen Mängeln wie z.B. eure verfaulten Balken habt ihr einege Möglichkeiten und vor allem eine sehr starke Rechtsposition. Ich erlebe es immer wieder, das vermeintlich so tolle Rechtsanwälte Dinge vor Gericht versieben, andere machen das mit links. Und zu dir Anja, was steht denn in deinem Grundbuch ausser der Auflassung( Auflassung und Eintragung ist Rechtsübergang). Wenn du willst mail mir mal die Seiten rüber, vielleicht kann ich dir weiterhelfen.Es zählt nur was verbrieft ist, kann zum Nachteil oder Vorteil sein. siehe Römische Verträge
Gruß roland
 
@Roland

Hallo Roland
Wir wurden von unserer Rechtsschutzversicherung an einen ihrer Fachanwälte für Immobilienrecht verwiesen, also jemand, der Ahnung haben sollte. Durch den Umstand, dass wir unserem Vorgänger aber nichts beweisen konnten, da er uns die Aussage wegen der Handwerker nur so im Nebenbei gemacht hatte und wir natürlich keine Zeugen dafür hatten, standen wir auf verlorenem Posten.

Da sein verstorbener Vater in dem Haus gewohnt hatte, hatten wir auch keine Chance ihn wegen Verschweigens von aufsteigender Nässe zu belangen, obwohl er sicherlich gewusst hat, dass 1975 ein Teil der vorderen Hauswand im EG ausgewechselt worden war. Warum wir das wissen? Ganz einfach, beim Aufschlitzen der Wände zur Prüfung auf Nässe unter dem Putz, haben wir eingeputzte Zigarettenpackchen und vorallem eine Zeitung aus 1975 (war in einer Mauerritze) gefunden. Da der damalige Bewohner zu dem Zeitpunkt schon über 70ig war, ist ja wohl kaum anzunehmen, dass ein Aussenmauertausch im EG ohne Wissen des Sohnes stattgefunden hat. Aber das soll mal einer beweisen.....

Das selbe Problem mit Thermotapeten auf Fachwerkwänden und unterlassener Heizung des Hauses über viele Jahre. Es wurde gerade mal ein kleiner Elektroradiator benutzt und das, obwohl ein Heissluftkachelofen und ein Kohleofen im Haus gewesen sind. Doch da der alte Vater die letzten Jahre seines Lebens beim Sohn verbrachte, wurde nicht geheizt. Auch dies erfuhren wir zum Teil erst bei Schlüsselübergabe oder von der Nachbarschaft. Aber auch das soll mal einer beweisen....

Du siehst Roland, wir waren nicht untätig beim Recherchieren, aber halt alles ohne schriftliche Beweise.

Gruss
Marlene
 
Kellerrecht

Also so etwas ist mir noch nicht untergekommen.
Wenn keine Eintragungen in Abt. II stehen, existiert dann eine geteilte Eigentümergemeinschaft?
Wenn, muß es darüber einen detaillierten Vertrag geben, der in der Grundakte liegt. Auch der Notar, der diesen Vertrag beglaubigt hat, hat ein Exemplar archiviert(Nr. der Urkundenrolle steht im Grundbuch). Solche Eigentumsanteile sind vererbbar; Nießbrauch und andere personengebundenen Rechte nicht!
Könnt Ihr mal schildern was genau in der ersten Abtg. steht (keine Namen und Zahlen, der Text dazu ist wichtig)?

Viele Grüße
Georg Böttcher
 
Schäden an Gebäuden

Hallo Marlene, die Sache ist wie es aussieht schon gelaufen. Ihr hättet einen guten Sachverständigen benötigt. Der hätte euch, wenn schon Wände grundrenoviert wurden, weiterhelfen können. Und erst dann, wenn ihr die Stellungnahme gehabt hättet käme der Rechtsanwalt ins Spiel oder auch nicht. Aber tröstet euch, läuft meist wie bei euch, weil viele denken ein Sachverständiger ist viel zu teuer da geh ich lieber zum Anwalt. Jedoch macht der Anwalt nur das rechtliche aber für die technische Begründung ist ein Gutachten nie zu verachten. Na, ja jetzt macht das Beste daraus.
gruß roland
 
@Roland

Guten Morgen Roland
Wenn wir das gewusst hätten, hätten wir damals auch einen Sachverständigen zugezogen, leider hatte auch der Rechtsanwalt das Wort Sachverständiger nicht erwähnt. Doch wenn man ein "Frischling" ist und plötzlich mit dem Finger fast ohne Kraft durch einen Eichenbalken stösst, kommen einem verständlicherweise erst andere Ansprechspartner in den Sinn. Naja, aus Schaden wird man klug oder wie bei uns.... Besitzer von einem fast komplett neuen Erdgeschoss.

Gruss
Marlene
 
Gewährleistungsausschluß für verdeckte Sachmängel

@ roland

Wenn im Kaufvertrag, wie üblich beim Hauskauf von privat, die Gewährleistung für verdeckte Sachmängel ausgeschlossen ist. kann m. E. auch das beste Gutachten meist nur wenig bringen.

Der Gutachter stellt lediglich den Schaden und evtl. die Schadensursache fest. Um eine Haftung des Verkäufers wieder aufleben zu lassen, müßte der zusätzlich den Nachweis erbringen, dass der Verkäufer positive Kenntnis von dem Mangel hatte und ihn in Täuschungsabsicht verschwiegen hat.

Besonders schwer ist es dann, wenn der Verkäufer das Haus erst vor recht kurzer Zeit geerbt hat.

Gru
 
Stockwerkeigentum

@ angie

Der Begriff Stockwerkeigentum stammt meines Wissens aus dem Schweizer Zivilrecht. In Deutschland wäre eher der Begriff des Wohnungseigentums zutreffend.

Die genaue Abgrenzung der Eigentumsverhältnisse und die besonderen Bestimmungen zu den Rechten der einzelnen Eigentümer sollten sich aus der Teilungserklärung ergeben.

Insbesondere sollten sich dort auch die genauen Bestimmungen zu dem Sondernutzungsrecht an dem Keller finden.

Wenn es sich tatsächlich um Wohnungseigentum handelt sollte zudem der Keller über ein eigenes Grundbuchblatt verfügen, das Du bisher warscheinlich nicht eingesehen hast.

Gru
 
Privatkauf

@lemmi, so einfach ist es nicht, Das Vertragsrecht stellt zwar beide Parteien gleich, da es sich bei beiden Parteien um Privatpersonen handelt, das wars aber schon mit der Gleichstellung. Dem Käufer obliegt es inwieweit er sich Kenntnisse über das zu erwerbende Objekt beschafft. Und eine ausgetauschte Wand etc. wie von Marlene ausgeführt ist normalerweise durch einen SV feststellbar. Einer Privat Person unterstellt man,das sie das nicht wissen kann. Und dann kommt unser alles oft von der Öffentlichkeit nicht wahrgenommenes BGB zum Vorschein und regelt einiges; da gehts los mit §433 Abs.1; über 434 und dann §437; nicht zu vergessen §§ 442 und 444; leider werden oft auch bei Notariellen Verträgen die einfachsten Grundlagen übergangen und z.B. Rechte beschnitten, das gegt leider nicht, ähnlich wie mit AGB`s. Ich will mich hier nicht als SV etablieren, bin eigentlich als Privatperson hier, kann mir manchmal meinen Kommenta nicht verkneifen.
 
Stockwerkseigentum / Kellerrecht

Hallo, Stockwerkseigentum ist ein altes Württ. Recht (vor 1900)die Stelle um es zu finden wäre §§36ff AGBGB + 226ff AGBGB leider sind nicht nur manche § frei zugänglich. Aber Herr Böttcher hat den Spannungsgrad noch etwas erhöht. Durch seine Aussage und auch die von Hr. Schneider habe ich das ganze mal in einem anderen Blickwinkel betrachtet und darüber geschlafen. Im Grundbuch (Bestand) stand Wohnhaus, Stall, Hofraum gem. Einfahrt mit Nr. XX, 2,86a. Unter a darunter
Stall, früher Scheuer mit einem Keller darunter. (weiterer Anteil an Einfahrt (s. Heft)0,53a. Wohnhaus und qm stehen oben und der Rest ist quer gestrichen. Hinten ist eine Übertragung aus Heft XX von 1988.
Nun die Eintragung die uns betrifft;
Flurstück 000/1 GFW, Wohnhaus, 2 Ställe, Anteil an Flst 000/2 2,75 a
Flurstück 000/2 GFW, gemeinschaftlich 0,64a.
In der ersten Abtl. stehen die Eigentümer, der Text; an Wohnhaus, Stall früher Scheuer, ohne den Keller darunter, Hofraum, gemeinschaftl. Einfahrt mit XX. Bei dem anderen den ganzen Keller unter dem Stall.
Also verschwand der Keller irgendwie in den Jahren 88/89.
Was mir nie wirklich aufgefallen ist weil ich immer die qm angeschaut habe. Und die passen ja mal vielleicht auch zusammen ??
So, die Verwirrung ist jetzt komplett. Die Klärung scheint etwas größeres zu werden.
Danke und Gruß
Angie
 
Thema: Hilfe Stockwerkeigentum bzw. altes Kellerrecht
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