Frage zur Abschreibung beim Einzelkulturdenkmal

Diskutiere Frage zur Abschreibung beim Einzelkulturdenkmal im Forum Sanierung allgemein im Bereich - Hallo, ich habe mal eine Frage zur Abchreibung, vielleicht weiß jemand Bescheid. Gesetzt den Fall, ein Ehepaar trennt sich und einer der beiden...
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annette

Guest
Hallo,

ich habe mal eine Frage zur Abchreibung, vielleicht weiß jemand Bescheid.

Gesetzt den Fall, ein Ehepaar trennt sich und einer der beiden behält das Haus.

Kann der ausgezogene Ehepartner dann weiterhin zur Hälfte die Abschreibungsmöglichkeit nutzen? §10 f funktioniert vermutlich nicht, da man ja die Immobilie bewohnen muss. Wie sieht es mit §10 g aus?

Liebe Grüße AT
 
Wieso

fragst Du nicht beim Finanzamt oder noch besser beim Steuerberater mal nach.
Die können Dir noch am besten helfen.
 
Hallo Annette,

oh, war doppelt drin, s.u.
 
Hallo Annette,

Für mich ergibt sich erstmal ein wenig Begriffe-WirrWarr: Du schreibst "Abschreibung", redest aber von §§ 10f,10g EStG, also Sonderausgaben. Abschreibungen sind für Selbständige und Gewerbetreibene, Firmen usw. es scheint aber um ein abstraktes Beispiel eines Hauses zu gehen, das (zu 100 % ?) zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird; dann wären es Sonderausgaben gem. der von Dir genannten §§.

§ 10g EStG fordert: Das Denkmal muß "in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, es sei denn, dem Zugang stehen zwingende Gründe des Denkmal- oder Archivschutzes entgegen."
Das wäre z.B. der Fall, wenn Schülergruppen der "Jungen Archäologen und Heimatforscher" durchs Schlafzimmer geführt werden würden ... bei eigenen Wohnzwecken scheidet § 10g aus.

§ 10f EStG fordert: "Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude ... wie Sonderausgaben abziehen ... Dies gilt nur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt ...", d.h. erwirbt ein Ehepaar gemeinsam ein nach § 10f Abs. 1 EStG gefördertes Haus zu gleichen Teilen, kann jeder 50 % des jährlichen Sonderausgabenabzugsbetrages geltend machen, in dem die o.g. Bedingungen erfüllt sind. Zieht ein Ehepartner aus, fällt die Voraussetzung der Nutzung für eigene Wohnzwecke für diesen weg; der Abzugsbetrag kann nur noch zu 50 % vom weiterhin dort wohnenden Ehepartner geltend gemacht werden. Findet jedoch eine Übertragung des Miteigentumsanteils an den im Haus wohnhaften Ehepartner statt, kann dieser nun den vollen Betrag ab dem Kj der Übertragung als Sonderausgaben abziehen.

Das ist natürlich keine Rechtsauskunft, nur ein unverbindliches abstraktes Beispiel. Eine
rechtsverbindliche Auskunft kann / darf nur ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe erteilen !

Gruß
 
Thema: Frage zur Abschreibung beim Einzelkulturdenkmal
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